Donnerstag, 3. Juli 2014

Sex - Eine geniale Falle - Der Samenverlusst des Mannes und der Zerfall der Menschheit .

15. März 2012 um 11:56
by Aintjos Klatu
Vorweg: Dieser bericht ist ein Sammelsurium-zusammengewürfelter Texten aus verschiedensten Quellen. 
 
Ich habe manche Quellen nicht genannt weil sie teilweise sich in Kommentarverlàufe und Diskussionen befanden, oder aus Bùchern, Zeitungsartikeln u.v.a.m. des Linkhinweisen jetzt nicht mehr nachvollziehrbar sind. Vieles hab ich auch zwischen kommentiert aus eigener Erfahrung ... ansonsten kann man aber, diese jedoch jeweils thematisch selber sehr leicht nach-googeln und selbst feststellen, ob das was ich hier erzàhle, auch der Wahreit entspricht oder dem auch biologisch so ist, wie ich hier darstelle. ?
 
Nicht das ich etwas gegen Sex hab', es geht darum eben anders wie es sonst so gang un gàbe ist, mit dem Sex umzugehen . 
 
Und was die wahre höchste Nervenenergielieferung darstellt an Definition wirklich ist  ? Ist Sex ohne Samenverlusst des Mannes ... denn dieser Samenverlusst verlässt verbraucht Lebensenergie...
Lebensenergie kann man schonen durch gute Lebensbedingungen .. kein Stress kein Streit, möglichts vegane Rohkost ...mit   Musik Tanz und Gesang .. die kosmische Oktave fördern... 
 
Sobald du dich bewegst hast Nervenenergiesteigerung ohne Lebensenergieverlusste ... .
Beim Bewegen gibt es reinigungseffekte, und wenn man Bewegung nicht so gewohnt ist gibt es Entgiftungserscheinungen durch und wegen der Kochkost ...

Fasten vor dem Frühstuck ... Singen vor dem Frühstuck... Tanzen vor dem Frühstück ... dass ist Liebe, Qi Energie ... aktiv .. aber Sex mit Samenverlusst ist nur geklautes Qi -- nur für das Gefühl .. und dieses Gefühl aktiviert die Menschen sich zu vermehren.. damit mehr Sklaven produziert werden, dass war der Sinn dahinter - Sex Gefühl Produktion ...
 

 
Dieser Bericht, soll einfach eine Quelle der Inspiration und Gedankenanregung zu diesem so wichtigen und gleichzeitig so wenighinterfragten Thema sein!

Mätressen: Die geheime Macht der Frauen - Teil 1 [Deutsche Dokumentation]

 Weitere Teile siehe you tube, die Macht besteht nur solange, solange der Mann sexbesessen ist, und sich dessen nicht bewusst wird, das nicht Er die Macht hat, das einzige womit der Mann glànzen kann ist nur seine Kòrperliche Kraft, und die Macht des Geldes oder soziales oder politisches Ansehen, dies ist aber geschafft wenn Er fàllt in den "Schaft" !

Mätressen Die geheime Macht der Frauen Die Geliebte des Sultans Teil 2/3

Mätressen Die geheime Macht der Frauen Die Geliebte des Königs Teil 3/3 

 Link



Die Entgiftungs-Heilkrise ist wie eine "Schnecke"...

Viel Freude und Erkenntnis!
Samenflüssigkeit bremst Zellalterung  
                                                                                            
 Eine Substanz aus dem Sperma kann das Altern von Zellen aufhalten. Diese Art von Jungbrunnen haben zwei Grazer   Wissenschaftler entdeckt. ... 
Spermidin kommt auch in Grapefruits, Weizenkeimen und Sojabohnen vor.
Was hier neu entdekt wird .. ist eigentlich schon seit jahrtausenden altbekannt.


Und hier die Veden:

Die Lebensenergie  

Einer der Schüler Dhanvantaris (Begründer des Ayurveda) ging zu seinem Lehrer (nach Beendung seiner vollen Ausbildung in Ayurveda) und fragte ihn: “Oh Bhagavan, ich bitte dich, teile mir nun das Geheimnis der Gesundheit mit.” Dhanvantari antwortete: “Die Geschlechtsenergie ist wahrhaft Atman. Das Geheimnis der Gesundheit liegt in der Bewahrung dieser vitalen Kraft. Wer diese Energie vergeudet, kann keine physische, geistige, moralische und spirituelle Entfaltung erreichen.” Virya, Geschlechtsenergie, ist Gott in Bewegung. Virya ist dynamischer Wille. Virya ist Seelenkraft. Virya ist die Essenz des Lebens, des Gedankens, der Intelligenz und des Bewußtseins. Die Lebensenergie, Virya, die Dein Leben trägt, die das Prana der Pranas ist, die in Deinen strahlenden Augen leuchtet, die in Deinen leuchtenden Wangen strahlt, ist ein großer Schatz für Dich. Genauso wie Zucker überall im Zuckerrohr ist oder Butter in Milch, so ist Sexualenergie überall im Körper vorhanden. Sie existiert in einer subtilen Form im gesamten Körper. Sie wird in den Geschlechtsorganen angesammelt und (unter dem Einfluß sexueller Lust und Erregung) in eine grobstoffliche Form umgearbeitet.
Eist schon krass  (Spermidin kommt auch in Grapefruits, Weizenkeimen u.a.vor) … laut Veden befinden sich in tierischer Nahrung Todesenergien - also das Gegenteil von Prana / Lebensenergie -  auch in Eiern.

Diese kosmische Kraft manifestiert sich in unserem System als Prana (Lebensenergie, Lebenskraft. Und Prana ist der wertvolle Vorrat, der dem Suchenden zur Verfügung steht. Jede Sinnesaktivität oder Sinneserfahrung verbraucht eine große Menge Prana. Und die Aktivität, die das meiste Prana verbraucht, ist der Geschlechtsakt mit Samenverlusst. Das höchste aller Ziele im menschlichen Leben, spiritueller Erfolg, erfordert ein Maximum an verfügbarem Prana auf allen Ebenen: geistig, intellektuell und emotional. Prana ist notwendig für spirituelle Reflexion und Unterscheidung. Das Denken muss scharf und der Intellekt durchdringend sein. Es bedarf einer speziellen Art von Intelligenz, um die inneren Implikationen, die in den Anweisungen eines Gurus enthalten sind, zu verstehen. Man mag ein sehr kluger Mensch sein, und man mag die wörtliche Bedeutung einer Aussage des Gurus sofort erfassen, wenn der Guru aber über ein schwer zu verstehendes Thema spricht, das nicht im Bereich der normalen menschlichen Erfahrung liegt, ist dafür eine spezielle Art von Verständnis erforderlich. Und dieses Verständnis entwickelt sich durch Brahmacharya.  

Wie  gesagt, braucht man für alle diese Praktiken Prana, und Enthaltsamkeit garantiert, dass dem Suchenden große Pranareserven zur Verfügung stehen. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet ist das Zölibat sehr vernünftig und positiv. Das ist der rationale Aspekt von Enthaltsamkeit. Wenn die Lebensenergie bewahrt und in den spirituellen Prozess der Kontemplation, in philosophisches Studium, Reflexion und Meditation eingebracht wird, werden diese erfolgreich sein, weil die Kraft konzentriert worden ist und man die konzentrierte Kraft steuern und auf die spirituellen Praktiken lenken kann. Wenn sie bewahrt, konzentriert und in bestimmte Kanäle gelenkt wird, kann sie Wunder wirken. ... Enthaltsamkeit (Samen innehalten) verlängert das Leben Mehr als 100 Jahre alt kann der Mensch werden, behauptet „Huangdis Klassiker der inneren Medizin“, ein Jahrhunderte altes medizinisches Handbuch. http://www.youtube.com/watch?v=kQKe0GxpSmk .

Die traditionelle chinesische Medizin hat immer wieder auf die Bedeutung des Samens im menschlichen Leben hingewiesen. Laut ihrer Lehrmeinung stellt der Samen die Struktur menschlichen Lebens dar. Wie lange ein Mensch lebt, hängt von den drei wichtigsten Elementen des Körpers ab, als da sind: Samen, Lebenskraft und Seele. Für die alten chinesischen Ärzte waren dies die „drei Schätze“ des menschlischen Körpers. Der Samen, so meinten sie, produziert Lebenskraft, und ihr wiederum entspringt die Seele.  Schon der Arzt Luo Minshan, der 110 Jahre alt wurde, erklärt: „Der Samen ist der Schatz des Menschen, man darf ihn nicht leichtfertig herausfließen lassen. Will man lange leben, muss man den Samen bewahren.“ Der alte Herr kannte sich da aus, denn als man ihn fragte, wie er so alt geworden sei, antwortete er: „Statt mit meiner Frau Liebe zu machen, liebe ich die Landschaft.“ ... Der Arzt Sun Simiao, der während der Tang-Dynastie (618-907) praktizierte, wurde noch konkreter. Ein 20-Jähriger solle sich nicht häufiger als alle vier Tage kopulativ betätigen, ein 30-Jähriger dürfe alle achte Tage einmal, ein 40-Jähriger alle 16 Tage, und für einen 50-Jährigen reiche es durchaus, wenn er seine Gattin alle 20 Tage einmal beschlafe.

Jan Van Helsing dazu: :... Der Samen des Mannes ist pure Lebensenergie und sollte nicht sinnlos verschleudert werden. Im Tao-Yoga z.B. lernt der Mann, durch anfangs Muskelkontraktionen und später durch reine Gedankenkraft, einen Orgasmus zu erleben, ohne dabei zu ejakulieren. Die Energie, die dabei NICHT verschleudert wird, kann nun zu Heilzwecken oder sonstigem hergenommen werden, doch bleibt sie im Körper des Mannes. Nach indischen Lehren ist jeder Orgasmus nach dem Zenith des Lebens, dem 42. Lebensjahr (2x21), eine Lebenskraftverschleuderung (Kundalini), die dem Menschen in der Summe der Restlebenskraft fehlen wird.... 

Sexuelle Energie gesammelt und richtig gelenkt kann Enormes vollbringen. Beispielsweise haben Mönche und Priester im alten Germanien, wie auch zuvor im Keltentum, zur Sommersonnenwende geschlechtliche
Vereinigung gesucht. Die über das Jahr in Enthaltsamkeit gesammelte Sexualenergie wurde so an einem Tag des Jahres unter Gebeten und Meditationen mit den Partnerinnen (meistens Priesterinnen anderer Klöster) verbunden, die sich beide dieses Tages und der Wichtigkeit dieser Tat voll bewußt waren.  

Die daraus hervorgegangenen Kinder wurden dann, je nach Geschlecht, in die Klöster der Priester oder der Priesterinnen aufgenommen. Und diese Kinder, die aus solchen Nächten hervorgingen, waren immer ganz besondere Kinder. ...
SEX. 

Für diejenigen, die sexuelle Beziehungen sehr leicht nehmen, hier ist diese Information, die Chakren regenerieren sich alle 7 Jahre. Wenn Sie also mit einer Person zusammen waren, wird ihre Energie 7 Jahre lang bei Ihnen bleiben. 

Wenn Sie mit jemandem eine sexuelle Beziehung haben, beginnt ein ganzer energetischer Prozess. 

Hauptsächlich kommen die Wurzelchakren (Muladhara) von beiden zusammen und aus dieser Intimität heraus verschmelzen die Auren und verschmelzen, um eine große aurische Energie um beide herum zu schaffen. 

Durch die Trennung hinterlassen sie einen energetischen und karmischen Abdruck. Je mehr Beziehungen Sie zu einer Person haben, desto tiefer wird die Verbindung sein. 

Deshalb erinnerst du dich manchmal so sehr an deinen Ex oder mit wem du intim warst, und es verändert deine Schwingung und schafft energetische Bindungen, die dich binden, wo die spätere Energie mehr auf einer subtilen Ebene übertragen wird. 

In jeder Beziehung übernehmen Sie einen Teil der Energie der anderen Person. Wenn Sie Beziehungen zu Menschen haben, die größtenteils dicht, unbewusst, ohne Licht oder Liebe und instabil sind, dann erwerben Sie diese schlechte Energie und sie kann ihren Tribut von Ihrem persönlichen Leben fordern. Du wechselst zu einem Paradigma, in dem dich nichts glücklich macht, auch wenn du viele Gründe dafür hast. Wenn der andere etwas getan hat, was sein Karma geprägt hat, erwerben Sie es auch, und das kann schmerzhafte Erfahrungen anziehen. 

Im Gegenteil, wenn Sie sich auf jemanden beziehen, der bewusst, voller Licht und Liebe ist und seine Energie sauber hält, findet für Sie beide ein wunderbarer Austausch positiver Energie statt. Beide erheben sich in Liebe und Bewusstsein. 

Die Energie von Liebe und Sex ist so groß und magisch, dass sie so hoch schwingt, dass Sie einen erweiterten Bewusstseinszustand erreichen. Diese Energie bleibt auch in dir und mir als neue Lichtcodes. 

Wenn Sie also mit einer Person schlafen, die derzeit einen Partner hat, übernehmen Sie die Energie dieser Person und ihres Partners (und des Partners ihres Partners). Du trägst schlechte Energien in dir, überlege zuerst, was du mit deinem Körper machst, dein Körper ist ein Tempel, nicht jeder kann hinein. 

Aber jeder ist sich bewusst, was er in seinem Leben tut, Abenteuer oder Wahnsinn haben natürlich Folgen. 

Warum ziehe ich Menschen in mein Leben, deren Beziehungen zu mir leer, schmerzhaft und dicht sind? 

- Zuerst durch Vibration: Wir ziehen an, was wir vibrieren. 

- Zweitens zu lernen: Die andere Person ist ein Spiegelbild von dir, sie wird dir deine Schatten zeigen, damit du sie erkennen und an ihnen arbeiten kannst. 

- Drittens aufgrund innerer Konflikte: Sie haben nicht gelernt, sich selbst zu lieben, Sie haben nicht gelernt, sich selbst wertzuschätzen, weil Sie nicht wissen, wie man anderen zuhört (verwandt mit den vorherigen oder Sie kennen zuerst Menschen mit Gift in der Gegenwart Sie müssten die Lektion lernen, um nicht wie beim letzten Mal zu fallen. 

Bezieht sich auf Menschen mit einem hohen Schwingungsniveau. Sie können sich sogar an jemanden wie ihn binden ("sich verlieben"), mit der Fähigkeit, Sie genug zu lieben und zu schätzen, um Sie zum Schwingen zu bringen. Es vibriert dein Bedürfnis nach Liebe, aber es spiegelt nur deine Beziehung zu dir selbst wider. Liebe dich selbst und du wirst andere lieben und andere werden dich lieben. 

Dies ist keine Einladung, keinen Sex zu haben, im Gegenteil, Sie müssen so viel LIEBEN, wie Sie wollen! Aber vibrieren Sie zuerst HOCH, um eine Person anzuziehen, mit der Sie stabil sein können und die Ihnen hilft, zu wachsen und nicht von der evolutionären Arbeit erdrückt zu werden, dass selbst der Teufel Sie mit einer Person belasten kann, die nicht zu Ihnen passt. 

Menschen, die HOCH SCHWINGEN, wissen, wie man LIEBE und LICHT wählt. 

Schlafe niemals mit jemandem, den du nicht Teil deiner Seele sein lassen möchtest und der eine sehr gute Schwingung hat. 

Dank an Raúl Rubén Galán

 
  Wir sollten einmal darüber nachdenken, warum die Sexualität eine so starke Macht über uns hat. Im Leben vieler Menschen vergeht kaum eine Minute, in der sie nicht von sexuellen Phantasien bedrängt werden.

Warum ist das so?

Es kommt  so vor, als verhält sich die Sexualität wie eine Droge. 
 
Schon eine kleine Prise genügt und man ist davon abhängig. 
Es zieht es uns immer wieder zur Sexualität, weil wir im Orgasmus einen "göttlichen" Moment erfahren, der uns tiefste Zufriedenheit beschert. Die Ekstase im Orgasmus ist so berauschend, dass wir ihn immer und immer wieder erleben wollen. Wir werden regelrecht süchtig danach.

In Tierversuchen hat man Affen Elektroden ins Gehirn gepflanzt, die mit dem Sexualzentrum verbunden waren. Durch einen Klick auf eine Taste konnten die Affen einen Orgasmus auslösen. Sie klickten ununterbrochen auf die Taste, um immer und immer wieder einen Orgasmus zu erleben. Sie verweigerten dabei jede Nahrung und jedes Getränk und wollten nur noch eins, einen Orgasmus nach dem nächsten. Am Ende waren sie vollkommen erschöpft und starben.

Daran kann man also erkennen, wie stark die Abhängigkeit von der Sexualität werden kann, welche Macht die Sexualität über uns gewinnen kann.

Wir sollten daran denken, dass die Natur uns die Sexualität außchliesslich zur Zeugung unseres Nachwuchses geschenkt hat und zu keinem anderen Zweck. Sie hat uns die Sexualität nicht geschenkt, damit wir sie permanent für unsere kurzfristige sinnliche Befriedigung nutzen. Da wir aber genau dieses machen, findet in unserem Leben keine Ekstase mehr statt. Diese Ekstase finden wir nur noch in der Sexualität, wenn auch nur für kurze Momente. Gleichzeitig verlieren wir aber unsere sexuelle Energie, die uns dauerhafte Seligkeit bescheren könnte, würden wir sie nicht permanent so unüberlegt vergeuden.

Suchen wir aber nicht mehr das kurzfristige sexuelle Vergnügen und bewahren unsere sexuelle Energie, indem wir enthaltsam leben, so können wir diese Ekstase wieder in unser Leben integrieren. 

Wir sollten einmal daran denken, dass ein Erleuchteter die Seligkeit, die wir für einige Sekunden im Orgasmus finden, in jeder Sekunde seines Lebens erfährt. 
 Sollte uns dieses nicht anspornen, es ihnen gleich zu tun?,  nun wie soll das gehn? “In jeder Sekunde seines Lebens”… 

Richtige Ernährung spielt bei der Enthaltsamkeit eine wesentliche Rolle. Im Gehirn gibt es verschiedene Bereiche, und jede Nahrung hat ihre eigene Wirkung auf den jeweiligen Bereich und auf den Gesamtorganismus. Manche Nahrung hat eine aphrodisierende Wirkung. Sie stimuliert direkt die Geschlechtsorgane. Knoblauch, Zwiebel, Fleisch, Fisch und Eier stimulieren die Leidenschaft. Schenke der Nahrung darum die angemessene Aufmerksamkeit. Sei mäßig in der Ernährung. 

Iss reine Nahrung wie, Obst, Gemüse, Salate, kleiner anteil an Samen-Nùsse.  Gelegentliches Fasten kontrolliert die Leidenschaft, beruhigt die Emotionen, beherrscht die Sinne und unterstützt die Enthaltsamkeit,zumindest das zurùckhalten des “Samens” 

  Energieverlust durch den Orgasmus mit Samenverlusst …

 Dr. Raymond Bernard schreibt in seinem Buch „The physiological value of continence“ (Der physiologische Wert der Enthaltsamkeit): „Studien über die Physiologie der Sexualität zeigten, dass ein Hengst, wenn er zum ersten Mal mit einer Stute kohabitiert, nach einem kurzem und kräftigem Geschlechtsverkehr in eine kurze Ohnmacht fällt, die als Gehirnanämie (Sauerstoffarmut im Gehirn) erkannt wurde. Er gab sogar den Fall einer Stute, die nach einer Kohabitation tot umfiel. Junge Bullen fallen nach dem ersten sexuellen Kontakt mit einer Kuh häufig in Ohnmacht und es ist sehr häufig zu beobachten, dass ein junger Bulle so ausgelaugt ist, dass er sich in eine ruhige Ecke schleicht, um sich für einige Stunden zu erholen. Hunde dagegen fallen nicht in Ohnmacht, weil die sexuelle Vereinigung zwischen Hunden ausdauernder ist, wodurch der Schock vermieden wird.

Beim Eber steigt der Orgasmus auf eine solche Höhe, dass das Tier an Schmerzen zu leiden scheint. Danach ist es für mehrere Stunden erschöpft. Wenn wir verstanden haben, wie tief die organische Erschütterung ist, die mit dem Vorgang der Detumeszens, dem Abschwellen der Gefäße und Muskeln, verbunden ist, und wie groß die begleitende motorische Erregung ist, können wir verstehen, dass der Koitus (Geschlechtsverkehr) sehr ernste Auswirkungen haben kann. Auch bei Tieren ist dies mitunter der Fall. Junge Stiere und Hengste sind nach ihrem ersten sexuellen Kontakt in Ohnmacht gefallen. Eber sind nach einem Koitus in ähnlicher Weise davon betroffen. Und von Stuten ist bekannt, dass sie sogar unmittelbar nach einem Koitus sterben können.

Die Menschen, vor allem die Männer, sterben zwar nicht direkt (aber auf lange sicht in kleinen Portionen die  nicht so auf fallen, angesichts der sonstigen Umweltvergiftungen und Schlechtkost)  .. fàllt diese art des Energie verlustes in dem ganzen durcheinander nicht so auf, daher findet dies keine beachtung, aber sie leiden unter unzähligen Störungen. Unfälle unmittelbar nach dem Koitus sind bekannt. Sie resultieren hauptsächlich aus der Gefäß- und Muskelspannung, die mit der Abschwellung der Gefäße und Muskeln einhergehen (was auch damit zusammenhàngt: Schlechtkost-Kochkost - Medikamente etc... .
Frauen sind durch die größere Langsamkeit der weiblichen Detumeszens, der Abschwellung der Gefäße und Muskeln, besser geschützt.

Bei einigen Personen ist das Ende des Orgasmus von mehr oder weniger starken epileptischen Zuckungen begleitet. Danach stellt sich eine große Erschöpfung ein. Dies ist ebenfalls beim männlichen Kaninchen (Rammler) zu sehen, das nach jeder Kopulation in einer Art epileptischen Anfall auf die Seite fällt, wobei das weiße des Auges sich nach oben dreht. Das Tier zuckt dann krampfartig mit den Hinterbeinen und hechelt einige Zeit, bis das Nervensystem sich wieder erholt hat.

Man hört auch immer wieder von Todesfällen, die in den Bordellen und im Ehebett durch den negativen Einfluss des sexuellen Orgasmus auf das Nervensystem und den Körper geschahen, insbesondere bei empfindlichen Personen.

In der Insektenkunde (Entomologie) finden sich reichlich Hinweise, dass der Tod des männlichen Insekts unmittelbar nach der Kopulation eintritt.

Es ist bekannt, dass einige Spinnen nach der Befruchtung sterben. Der Tod des männlichen Tieres ist ebenfalls bei anderen Arten zu finden. Die Verbindung der Fortpflanzung mit dem Tod, ist ebenfalls bei einigen fliegenden. Insekten, wie der gemeinen Eintagsfliege, bekannt. Nachdem der Liebestanz, die Befruchtung, die Eiablage und der Tod der Eltern, sich innerhalb weniger Stunden vollzieht, kann sich neues Leben entwickeln. In höheren Tieren ist die Sterblichkeitsrate der Fortpflanzung stark verringert, doch tragische Todesfälle bestehen auch im menschlichen Leben, als Gegenspieler der (körperlichen) Liebe.

Die Wirkung einer vorübergehenden Erschöpfung, sowie eine verstärkte Anfälligkeit für alle Formen von Krankheiten und eine individuelle Verminderung der Lebensenergie, die sich sogar bei einer mäßigen sexuellen Ausschweifung einstellt, ist hinlänglich bekannt.“ Woher kommt (bei vielen Menschen) die totale Erschöpfung, die sich nach dem Orgasmus einstellt. 

Es wurde bereits gesagt, dass das Abschwellen der Muskeln und Blutgefäße eine Ursache hierfür ist. Man sollte aber auch wissen, dass der Körper bei jedem Orgasmus davon ausgeht, dass neues Leben gezeugt wird. Und dafür opfert er seine besten Energien. Deshalb gehen bei jedem Orgasmus nicht nur Natrium, Kalium, Zink, Magnesium, Kalzium, Citrationen und Phosphationen verloren, die der Körper unbedingt braucht, um sich wohl zu fühlen. Die Samenflüssigkeit enthält außerdem Salz, Protein, Dopamin, Noradrenalin, Tyrosin, Oxytocin und Vasopressin sowie verschiedene Östrogene, Pheromone, Antidepressiva und ß-Endorphin.

Die Energie, die der Körper für das Produzieren neuer Samenzellen aufbringen muss, geht für das Wohlbefinden, die Vitalität und die Lebensfreude verloren. Dadurch fühlt der Mann sich in den Tagen nach einem Orgasmus müde, schlapp und ausgelaugt. Der Körper braucht im Durchschnitt 72 Tage, um neue befruchtungsfähige Spermien zu produzieren. Hat jemand regelmäßigen sexuellen Kontakt oder befriedigt er sich regelmäßig selber, so gehen dem Körper ebenso regelmäßig diese wertvollen Mineralien, Vitamine, Spurenelemente, Proteine, Hormone, usw. verloren.
Dies bleibt natürlich nicht ohne Folgen, sondern führt, infolge des Mangels an Mineralien, Vitaminen, Spurenelementen, usw.; meist sehr schnell zu chronischen Stoffwechselstörungen, die in der Regel mit Depressionen, Ängsten, Wut, Hass, Eifersucht, Misstrauen, usw. einhergehen. Im laufe der Jahre geht dabei die Lebenslust und die Lebensfreude verloren,  das Leben wird zur Qual. Fortan wird das Leben vom Leid bestimmt. 

Dass jeder Orgasmus dem Menschen wertvolle Energien raubt, ist vielen Menschen auch deshalb nicht bewusst, weil sie über die verloren gegangenen Energien gar nicht weiter nachdenken. Sie sehen ihr Leben, betrachten ihr Leben als vollkommen normal und erkennen gar nicht, dass ihr Leben auch ganz anders aussehen könnte.

Um sich wirklich intensiv und kritisch mit ihrem Leben auseinander zu setzen, dafür fehlt ihnen oft nicht nur die Intelligenz oder das Wissen.
Dass die fehlene Intelligenz oder das fehlende Wissen (u.a.) auch etwas mit ihrer ausschweifenden Sexualität zu tun haben könnte, darüber machen sie sich keine Gedanken. Ebenso trifft dies auch auf ihre Ängste, ihre psychosomatischen Beschwerden, auf ihre Wut, ihre Unzufriedenheit, ihre Unfähigkeit, sich zu entspannen, auf ihre Unfähigkeit, während der Meditation einen tieferen meditativen Zustand zu ereichen und auf ihr depressives Verhalten zu, welches ihr Leben beeinträchtigt. 

Sie machen sich keine Gedanken darüber, dass dies alles etwas mit ihrer Sexualität zu tun haben könnte. Damit möchte ich nicht sagen, dass die Sexualität der einzige Grund für ihr Leiden ist, sie ist aber sicherlich einer der Hauptgründe dafür. neben der falschen Ernàhrung, die selbst auch sexuell ùberstimuliert. 

Würden sie ihre sexuellen Energien nicht pausenlos so achtlos vergeuden, so könnte ihr Leben in einem Licht erstahlen, wie sie es selber nicht für möglich halten. Man hat eher das Gefühl, dass das Leben der meisten Menschen Lichtjahre von dieser Seligkeit entfernt ist. Und das hat natürlich etwas mit ihrem auschweifenden Sexualleben zu tun. Ich stelle immer wieder fest, dass vielen Frauen nicht bewusst ist, wieviel Energien bei jedem Orgasmus verloren gehen. Ebenso wie vielen Männern ist auch vielen Frauen nicht bewusst, auf welchen Ebenen sich dieser Energieverlust überall bemerkbar macht. Wie oben bereits schon angedeutet.
Hinzu kommt allerdings auch, dass Frauen nicht so leicht für sexuelle Reize empfänglich sind und auch nicht so leicht zum Orgasmus kommen. Deshalb haben Frauen im Allgemeinen auch nicht so häufig einen Orgasmus wie Männer. 

(Wenn der Mann lernt seinen Orgasmus zurùckzuhalten, und den Akt zu verlàngern, dann kann eigentlich jede Frau auch immer ein Orgasmus erleben, und das nicht nur in der Jugendzeit, sondern solange die sexuelle erregbarkeit beim àlterwerden noch vorhanden ist.)

Laut Angabe der amerikanischen Sexualtherapeutin Lou Paget, haben etwa 29 Prozent aller Frauen nur selten oder niemals einen Orgasmus beim Geschlechtsverkehr. 84 Prozent der Frauen erhalten durch orale Befriedigung einen Orgasmus. Nur 40 Prozent aller Frauen sind mit ihrem Sexualleben zufrieden. 63 Prozent aller Frauen gehen davon aus, dass Männer die weiblichen Wünsche nicht kennen. Hinzu kommt, dass etwa 30 Prozent aller Männer einen vorzeitigen Orgasmus haben. Für viele von ihnen ist damit das Liebesspiel beendet. Etwa 34 Prozent der Frauen täuschen häufig auch nur einen Orgasmus vor (stand 2010). Weil Frauen beim Sex also wesentlich seltener einen Orgasmus haben als Männer, mitunter auch gar keinen Orgasmus, können sich manche Frauen offensichtlich gar nicht vorstellen, wie energiezehrend ein Orgasmus beim Mann sein kann.

Vielleicht will man so etwas auch einfach nicht wahrhaben, weil es den eigenen Wünschen und Erwartungen widerspricht. Das sexuelle Verhalten urzeitlicher Völker Dr. Raymond Bernard verweist in seinem Buch „The physiological value of continence“ auf die Studien einiger Wissenschaftler, die das sexuelle Verhalten urzeitlicher Völker untersuchten. Aus diesen Studien geht hervor, dass die Urvölker, die meist in Stämmen lebten und ein natürlicheres Leben führten als die sogenannten zivilisierten Menschen. Sie waren nicht so auf die Sexualität fixiert, wie die zivilisierten Menschen. Sie waren in der Regel nur miteinander intim, um Kinder zu zeugen und praktizierten in einem weit größerem Umfang ein keusches Leben, als die zivilisierten Menschen. Dies ist nicht nur auf andere ethische, moralische und kulturelle Vorstellungen zurückgeführen, sondern auch auf eine andere Ernährungsweise. 

Die urzeitlichen Menschen ernährten sich weit weniger von proteinreicher (eiweißreicher) Nahrung, wie Fleisch, Fisch, Eier und Geflügel, denen im Allgemeinen nachgesagt wird, dass sie die Libido und damit das erotische Begehren fördern, sondern sie ernährten sich in weit höherem Maße von  Nüssen, Samen, Obst und Gemüse-Wildpflanzen. Unsere artnächsten Verwandten, die Menschenaffen, ernähren sich durchschnittlich zu 52% von Früchten und Beeren, zu 35% von Blättern, Wildpflanzen und Sprossen, zu 7% von Wurzeln, Samen, Rinden und Gallen (Gallen = Pilze, Bakterien und Kleintiere, die auf Blättern wachsen), zu 5% von Blüten und zu 1% von Kleingetier und Insekten. 

Kaffee, Schwarzer Tee, Tabak und Alkohol, denen man ebenfalls eine aphrodisierende Wirkung nachsagt, war ihnen entweder unbekannt oder wurde nur selten von ihnen genossen. 

Da Verhütungsmittel unbekannt waren, war die Keuschheit die verbreitetste Verhütungsmethode. Erotische Bilder und Texte, wie sie uns in der zivilisierten Welt in Form von Film, Literatur, Werbung, Fernsehen und Internet täglich berieseln, waren den urzeitlichen Menschen ebenfalls unbekannt. Schauen wir uns einmal an, wie die Sexualität bei einigen urzeitlichen Völkern aussah.

Auf den Andamanen, einer Inselgruppe östlich von Indien, war der sexuelle Wunsch unter den Männern nur sehr gering vorhanden. Normalerweise erwuchs die Sexualität der Männer auf den Andamanen erst mit 18 Jahren und sie wurde erst nach der Heirat befriedigt, wenn der Mann etwa 26 Jahre alt war. Daran kann man erkennen, wie prägend das Vorbild und der kulturelle Einfluss der Gesellschaft auf das sexuelle Verhalten der Menschen ist, in der man aufwächst. Auch die Ureinwohner Feuerlands an der Südspitze Südamerikas waren in ihrer Sexualität äußerst zurückhaltend.

Deshalb geht man davon aus, dass der sexuelle Instinkt der Urzeitvölker weniger stark ausgeprägt war als bei den zivilisierten Menschen und dass die Urvölker Sexualität nur praktizierten, um Nachwuchs zu zeugen.

Es ist bekannt, dass die Indianer Amerikas weit weniger wollüstig waren, als die fleischessenden weißen oder afrikanischen Rassen. 

Indische Jungen, die sich vegetarisch ernährten, masturbierten nicht und sie lebten bis zur Heirat in Keuschheit. Keuschheit vor der Ehe, war einst in vielen Teilen Afrikas die Regel. 

Unter den Ba Henda war Geschlechtsverkehr vor der Ehe nicht erlaubt. 
Bei den Syntengs, lebt der Ehemann mit seiner Frau nicht im selben Haus. Er besucht sie nur gelegentlich im Hause seiner Mutter, wo die Braut ebenfalls wohnte. Unter den Seri, werden junge Männer angeleitet, ein Jahr vor der Ehe eine Probezeit zu absolvieren, in der sie enthaltsam leben, um ihre Fähigkeit der sexuellen Selbstkontrolle zu testen.

In Uganda wurde nach der Geburt eines Kindes, eine Enthaltsamkeit von zwei Jahren praktiziert. Laut Havelock Ellis sind die Afrikaner weit weniger wollüstig als die weißen Männer. Unter den Fidschis im Südpazifik lebten Ehemann und Ehefrau nach der Geburt eines Kindes drei bis vier Jahre getrennt, so dass kein weiteres Baby geboren werden konnte und die Mutter die notwendige Zeit zum Stillen und zur Erziehung des Kindes hatte.

Der sexuelle Impuls der Belendas auf den malayischen Inseln war nur schwach entwickelt. Sie waren nicht sexuell. Es gab wenig oder keine Liebesspiele in den sexuellen Beziehungen. Unter den Malayen herrscht in Zeiten des Krieges strikte Keuschheit. Unter den Kambodschanern herrschte strenge Keuschheit und wenn man den Himalaya nach Norden überschritt, so fand man dort wild lebende Völker, denen sexuelles Begehren unbekannt war. So wird das frisch verheiratete Paar bei den Turcomians einige Tage nach der Hochzeit für ein Jahr getrennt.

Bei Edvard Westermarck (1862-1939), einem finnischen Ethnosoziologen und Philosophen, heißt es, um so weiter die Zivilisation voranschreitet, desto größer ist die Zahl der unehelichen Geburten und die Verbreitung der Prostitution. 
Diese Probleme treten eher in Städten, als auf dem Lande auf. Er behauptet, dass Promiskuität, der Geschlechtsverkehr mit wechselnden Partnern, kein ursprünglicher und natürlicher Zustand des Menschen ist, sondern ein Produkt der Zivilisation, oder besser gesagt, der Pseudo-Zivilisation. 

Die „primitiven“ Rassen der Menschheit, lebten vergleichsweise keusch. 

Die antiken Spartaner in Griechenland 
verkörperten eine Rasse, mit einem hohen moralischen Anspruch, die die Keuschheit beachtete. 

Die Geschlechter lebten selbst nach der Hochzeit getrennt.

Die Männer schliefen zusammen in einem Schlafsaal und die Frauen in einem anderen. Zur Erreichung der Keuschheit, die er als wesentlich für die Erhaltung der Vitalität der spartanischen Rasse hielt, verbot Lykurk, der Gesetzgeber der Spartaner, den Konsum von Fleisch und anderen stimulierenden Nahrungsmitteln und setzte eine vegetarische Kost durch. Alkohol war ebenso verboten. Er verbot das Essen zu Hause und und ernährte die Spartaner an einer öffentlichen Tafel. Durch die Kontrolle ihrer Nahrung, konnte er ihre Moral kontrollieren. 

In Sparta, einem Matriarchat, in dem Frauen große Macht hatten, wurden die Jungen zur Keuschheit erzogen. Der athenische Politiker, Feldherr und Schriftsteller Xenophon (426-355 v.Chr.) sagte, dass die Jungen schamhafter seien als die Mädchen.

Der Mut und die körperliche Perfektion der spartanischen Rasse machte sie durch alle Zeitalter berühmt.  


Kònig David

Mehrere Mitglieder des Hauses David werden die Könige und ihre Nachfolger auf ihr Amt vorbereiten, wobei die letzteren nicht nach dem Rechte der Erbfolge, sondern nach ihrer besonderen Fähigkeit auserkoren werden. Sie werden sie in die tiefen Geheimnisse der Staatskunst und unsere Pläne einweihen, wobei wir alle Maßnahmen der Vorsicht treffen werden, daß niemand anderer von diesen Geheimnissen erfahre. Die unmittelbaren Nachkommen des Königs werden von der Thronfolge ausgeschlossen werden, wenn sie während ihrer Erziehung Leichtsinn, Weichlichkeit und sonstige Eigenschaften zeigen, die sie zur Regierung unfähig machen oder dem Ansehen des Thrones schaden könnten. Unsere Weisen werden die Zügel der Regierung nur denjenigen anvertrauen, die die Fähigkeit besitzen, mit unbedingter Festigkeit, ja nötigenfalls selbst mit Grausamkeit zu herrschen. ...

Der König der Juden darf sich von keiner Leidenschaft, insbesondere nicht von der Sinnlichkeit beherrschen lassen; tierische Triebe, die seine geistigen Fähigkeiten schwächen könnten, darf er niemals aufkommen lassen. Sinnlichkeit zerstört mehr als jede andere Leidenschaft die Fähigkeit des Geistes und die Klarheit des Blickes; sie lenkt das Denken auf die schlechteste und am meisten tierische Seite der menschlichen Natur ab.

Der Weltherrscher aus dem heiligen Samen Davids, die Säule der Menschheit, muß alle seine persönlichen Neigungen dem Wohle seines Volkes opfern.

Genau das sagen die Yogis auch:

Durch Sex verliert man an geistiger und spiritueller Kraft ... und heute hier, Typisches Mainstream - macht mehr Sex macht mehr Sex. Wenn man logisch überlegt ist Sex zum Zeugen von Kindern da und kein Volks-Sport. Geht auch rein biologisch nicht immer Sex zu haben...  Laut vieler alter Kulturen raubt Sex Lebenskraft und man wird alt und gebrechlich je mehr Sex man hat, zusàtzlich auch noch verstàrkt durch falsche Nahrung .. med. Fehlbehandlungen und allerlei Umweltgifte die noch dazu kommen.
 Durch Sex verliert der Mensch Lebensenergie, die laut Texten, nie wieder zurück kommt!

Also genau das Gegenteil vom Mainstram wird hier empfohlen. Wir haben hier Halbwahrheiten vor uns. ... Die Zirbeldrüse (die Schaltzentrale des Immunsystems) altert zu schnell . Nicht nur irgendwelche Fettsäuren (Falschkost, Umweltgifte  & Co) begünstigen Krebs, sondern Sex und Onanie, wegen der geschwàchten Zirbeldrùse! … Die fleischliche Ernährung ist in sofern an der Krebsentstehung beteiligt, da sie den Geschlechtstrieb nicht nur verstärkt, und zu mehr lebensenergie verlusst fùhrt, weil SIE  zusàtzlich den Kòrper vergiftet . 
  http://www.youtube.com/watch?v=kIVHXl93_ac 

1. Sex kann für deine Gesundheit gefährlich sein    http://www.yogameditationfree.com/medizin/ 

Dr.Edwin Klatto...  

Wenn Sex für meine Gesundheit gefährlich ist, möchte ich es gar nicht wissen, ist die Reaktion mancher Menschen. 

Ich werde immer wieder darauf hingewiesen, dass Informationen möglichst niemanden verletzen sollen. Ist eine Person aber mit den Tatsachen vertraut, ermöglicht es ihm, intelligente Entscheidungen zu treffen.

Lasst uns mit der Tatsache beginnen, dass Sex eine notwendige Funktion ist. Ist dies eine zutreffende Aussage? Physiologisch kann man die Sexualität nicht in die gleiche Kategorie einordnen wie andere natürliche, normale Körperfunktionen, wie Essen, Atmen, Schlafen, den Darm entleeren oder Urinieren. Selbstverständlich können wir nicht ohne diese körperlichen Funktionen leben, die ständig und regelmäßig ausgeführt werden. Aber Millionen von gesunden Individuen haben gezeigt, daß ein Mensch ein langes und gesundes Leben lang, leben kann, ohne jemals sexuell aktiv zu sein. Tatsächlich gibt es keine Krankheit, die der Enthaltsamkeit zuzuschreiben ist. Aber es gibt viele Krankheiten, die durch zu viel Sex entstehen.

Dieses Buch befürwortet auf keinen Fall die komplette Enthaltsamkeit oder das Zölibat als Lebensart. Ich möchte lediglich unterstreichen, dass Enthaltsamkeit mit keinerlei Schäden verbunden ist.

Sex ist keine notwendige Funktion, die regelmäßig durchgeführt werden muss. Die Organe und Drüsen, die die Fortpflanzung steuern, sind nicht wie unsere Muskeln, die regelmäßig betätigt werden müssen, um richtig zu arbeiten. In der Tat ist das Gegenteil zutreffend: die Fortpflanzungsdrüsen sind stärker und leistungsfähiger, wenn sie eine Zeit der Ruhe haben. . Die Ansicht, dass Sex natürlich ist, muss also zurückgewiesen werden.

Es hängt davon ab, wie sie praktiziert wird.

Die Natur erschuf die Sexualität offensichtlich zur Zeugung und nicht zur Entspannung. Wenn es die Entspannung und Erholung waren, die der Schöpfer bei der Sexualität im Sinn hatte, als er unsere Fortpflanzungsorgane schuf, gäbe es keine Notwendigkeit für all die Sorgfalt, Zeit und enormen Geldsummen, um nach einem zuverlässigem Empfängnisverhütungsmittel, ohne schädliche und unerwünschte Nebenwirkungen, zu forschen.

Der Mensch ist das einzige Lebewesen, dem die Natur erlaubt, den Geschlechtsakt durchzuführen, wann immer es ihm beliebt.

Tiere hingegen haben Perioden, in denen das Weibchen eine Begattung gestattet. Dies sind kurze Perioden, in denen die Weibchen fruchtbar sind. Die Hündin erlaubt es keinem männlichen Hund, sich ihr sexuell zu nähern, es sei denn sie ist „fruchtbar“, was normalerweise alle sechs Monate auftritt.

Dasselbe Muster ist im ganzen Tierreich vorzufinden.

Vögel paaren sich im Allgemeinen einmal jährlich oder im Frühling. Schafe und Ziegen paaren sich ein- oder zweimal im Jahr während der Paarungszeit. Wildschweine paaren sich einmal jährlich und frei lebende Elefanten paaren sich nur alle zwei Jahre. Die Fortpflanzung unterliegt grundsätzlichen Stoffwechselprozessen, die sowohl in der Tier- als auch in der Pflanzenwelt vorzufinden sind. Sie begleiten uns bis zum Tode.

Die männlichen pazifischen Lachse, Forellen, Maifische und eine Vielzahl anderer laichplatzbezogener Fische sterben, bald nachdem sie gelaicht haben. Die männliche Drohne (Biene) stirbt fast sofort nach der Kopulation (Begattung). Noch eigenartiger ist das Sexleben der Gottesanbeterin.

Die weibliche Gottesanbeterin verschlingt, während der Kopulation, den Kopf des Mannes und sein Tod führt zu verstärkten Kopulationsspasmen (Stößen des männlichen Genitalorgans). Ist die Gottesanbeterin befruchtet, fährt sie fort, das Männchen zu essen, um Nahrung für die Nachkommen zu speichern.

Die schwarze Witwe (Spinne) tut im Wesentlichen dasselbe und hat ihren Namen diesem Umstand zu verdanken.

Im Pflanzenreich kommt es häufig vor, dass eine Pflanze schwach wird und stirbt, nachdem sie eine Frucht hervorgebracht hat. Landwirte versuchen häufig, eine Pflanze oder einen Baum daran zu hindern, seinen Samen zu säen, um ihn zu stärken. Die meisten fruchttragenden Bäume produzieren nicht eher Früchte, bis sie fünf bis 10 Jahre alt sind. Dieses erlaubt ihnen, ihre biologische Kraft in Wachstum und Stärke, anstatt in Reproduktion (Früchte), umzuwandeln.

Todsünde“ gegen die Natur

Veröffentlicht am 13. Oktober 2013

Die Gefährlichkeit der Onanie (wie des übermäßigen Geschlechtsverkehrs) ergab sich aus der Vorstellung, dass mit dem Verlust des Samens zugleich Lebenskraft verloren gehe. Diese Lehre konnte sich in der abendländischen Tradition auf Aristoteles berufen, der tatsächlich in „De generatione animalium“ festgestellt hatte, dass im allgemeinen bei den meisten Männern der Geschlechtsverkehr zu Erschöpfung und Schwäche führe.[1] Wir werden nun sehen, wie Christoph Wilhelm Hufeland um 1800 die oben skizzierte Lehre von der verderblichen Onanie unverändert aufgriff und höchst wirkungsvoll in seine „Makrobiotik“ einbaute. Sie eignete sich nämlich vorzüglich zur Demonstration als „Lebensverkürzungsmittel“. Der Titel von Hufelands populärer Programmschrift lautete „Die Kunst, das menschliche Leben zu verlängern“. Sie erschien erstmals 1796 bzw. 1797 und wurde in zahlreichen späteren Auflagen unter dem Obertitel „Makrobiotik“ in weiten Teilen der Bevölkerung auch als „Volksausgabe“ bekannt.[2] Es lohnt sich, das dem Abschnitt „Verkürzungsmittel des Lebens“ zugeordnete Kapitel „Ausschweifungen der Liebe. – Verschwendung der Zeugungskraft. – Onanie, sowohl physische als moralische“ etwas genauer in Augenschein zu nehmen.[3] Es stand bereits in der ersten Auflage an zweiter Stelle von ingesamt 12 Kapiteln, was die Wichtigkeit seiner Thematik von Anfang an unterstrich.[4] Auf wenigen Seiten malte Hufeland ein unüberbietbares Schreckensgemälde an die Wand. Die Ausschweifung sei das zerstörendste „von allen Lebensverkürzungsmitteln“: „Was kann aber wohl mehr die Summe der Lebenskraft vermindern, als die Verschwendung desjenigen Saftes, der dieselbe in der concentrirtesten Gestalt erhält, der den ersten Lebensfunken für ein neues Geschöpf, und den größten Balsam für unser eigenes Blut in sich faßt?“[5] Seelenorgane (Gehirn) und Zeugungsorgane seien eng miteinander verbunden und verbrauchten „beide den veredeltsten und sublimirtesten Theil der Lebenskraft“. Je mehr wir die Denkkraft anstrengen würden, desto weniger lebe unsere Zeugungskraft und „je mehr wir die Zeugungskräfte reizen und ihre Säfte verschwenden, desto mehr verliert die Seele an Denkkraft, Energie, Scharfsinn, Gedächtniß.“[6] Hufeland empfahl nun ein allgemeines therapeutisches Konzept gegen die triebhafte Säfteverschwendung, nämlich die Ehe, „die den Reiz des Wechsels ausschließt und den physischen Trieb höhern moralischen Zwecken unterwirft“. Somit könne „dieser Trieb auch physisch geheilt, d. h. unschädlich und heilsam gemacht werden.“[7] War nun die sexuelle Ausschweifung per se schon schlimm genug, so erschien die Onanie als der Gipfel der Schädigung, als Todsünde wider die Natur. Denn es gelte der Grundsatz, „daß die Natur nichts fürchterlicher rächt, als das, wo man sich an ihr selbst versündigt. – Wenn es Todsünden giebt, so sind es zuverlässig die Sünden gegen die Natur.“ Onanie schade bei beiden Geschlechtern „unendlich mehr […] als der naturgemäße Beischlaf.“ Hufeland malte ein entsprechendes Schreckensbild des „Sünders“ aus, der wegen seines Lasters so gut wie von allen Krankheiten, die seinerzeit diagnostiziert wurden, heimgesucht werden konnte. Es soll hier ausführlich wiedergegeben werden, da es jene medizinische Doktrin prägnant zusammenfasste, die erst im ausgehenden 20. Jahrhundert ihre Gültigkeit verlor.

„Schrecklich ist das Gepräge, was die Natur einem solchen Sünder aufdrückt! Er ist eine verwelkte Rose, ein in der Blüthe verdorrter Baum, eine wandelnde Leiche. Alles Feuer und Leben wird durch dieses stumme Laster getödtet, und es bleibt nichts als Kraftlosigkeit, Unthäthigkeit, Todtenblässe, Verwelken des Körpers und Niedergeschlagenheit der Seele zurück. Das Auge verliert seinen Glanz und seine Stärke, der Augapfel fällt ein, die Gesichtszüge fallen in das Länglichte, das schöne jugendliche Ansehen verschwindet, eine blassgelbe bleyartige Farbe bedeckt das Gesicht. Der ganze Körper wird krankhaft, empfindlich, die Muskelkräfte verlieren sich, der Schlaf bringt keine Erholung, jede Bewegung wird sauer [...]. Knaben, die Genie und Witz hatten, werden mittelmässige oder gar Dummköpfe; die Seele verliert den Geschmack an allen guten und erhabnen Gedanken; die Einbildungskraft ist gänzlich verdorben. Jeder Anblick eines weiblichen Gegenstands erregt in ihnen Begierden, Angst, Reue, Beschämung und Verzweiflung an der Heilung des Uebels macht den peinlichen Zustand vollkommen.“[8]

Der Onanist sei auch von „Anwandlungen zum Selbstmord“ wegen peinigender Gefühle und geheimer Vorwürfe bedroht: „Das schreckliche Gefühl des lebendigen Todes macht endlich den völligen Tod wünschenswerth.“ Aber auch andere schreckliche Leiden der Körperorgane und des Organismus insgesamt könnten entstehen: „Überdies ist die Verdauungskraft dahin, Winde und Magenkrämpfe plagen unaufhörlich, das Blut wird verdorben, die Brust verschleimt, es entstehen Ausschläge und Geschwüre in der Haut, Verdrocknung und Abzehrung des ganzen körpers, Epilepsie, Lungensucht, schleichendes Fieber, Ohnmachten und früher Tod.“[9] Das Übel werde noch komplettiert durch die Folgen der „moralischen Onanie“, der „Anfüllung und Erhitzung der Phantasie mit lauter schlüpfrigen und wollüstigen Bildern“. Dies könne zur „Gemüthskrankheit“ führen, zu einem schwächenden Reizfieber, einer „Reizung ohne Befriedigung“.[10] Hufeland sah besonders drei Gruppen von der „moralischen Onanie“ betroffen: „Wollüstlinge“, Menschen „im religiösen Cölibat“, die ihre „Geistesonanie“ hinter heiligen Entzückungen verstecken könnten, sowie ledige Frauen, die durch die Lektüre von Romanen „oft im innern gewaltig ausschweifen“.

Auf der anderen Seite sang Hufeland ein Loblied auf die „Enthaltsamkeit von dem Genuss der physischen Liebe in der Jugend und ausser der Ehe“, wie das vierte Kapitel von insgesamt 17 im Abschnitt „Verlängerungsmittel des Lebens“ überschrieben ist.[11] Zwei Gründe waren für ihn ausschlaggebend: Zum einen die Vergeudung von Lebenskraft durch übermäßigen Samenverlust und zum anderen die Gefahren einer Ansteckung durch das „venerische Gift“. Beides konnte durch die Enthaltsamkeit vermieden werden. Als Lohn winkte dann ein „glücklicher Ehestand“, der Hufeland im darauffolgenden Kapitel mit rosigen Farben häuslichen Glücks ausmalte. Ein neuer Gesichtspunkt kam nun hinzu: Der Mensch sei gegen den physischen Schaden, „den die Nichtbefriedigung des Geschlechtstriebs erregen könnte, gesichert, es existirt keine unwiderstehliche blos thierische Nothwendigkeit desselben“.[12] Es gebe „natürliche Ableitungen“ – „Pollutiones nocturnae beym männlichen und Menstrua beym weiblichen Geschlechte“.[13] Daraus schloss Hufeland, dass die Enthaltsamkeit keinen Schaden anrichte, im Gegenteil: die Säfte seien „nicht bloß zur Ausleerung sondern am meisten zur Wiedereinsaugung ins Blut und zu unserer eigenen Stärkung bestimmt“. Gerade diese Idee der Wiedereinsaugung bzw. Zurückhaltung des Samens spielte in asiatischen Sexualpraktiken und ihren westlichen Adapationen, wie etwa Karezza, die freilich ein gänzlich anderes Verständnis von „Enthaltsamkeit“ als Hufeland hatten, ein wichtige Rolle (Kap. 49).

Die Brandmarkung der Onanie als naturwidrige und zu Krankheit und Tod führende Handlung durch ärztliche Autoritäten war zwischen dem 18. und 20. Jahrhundert Legion. Sie bezeugen, wie religiöse Vorstellungen, vor allem die von Sünde, Schuld und Strafe (vor allem der „Natur“) ungebrochen in den medizinischen Diskurs einflossen bzw. diesen überhaupt erst ermöglichten. Die Sünde bestand nun weniger darin, dass Gottes Gebot verletzt wurde – entsprechend der Geschichte des Onan im Alten Testament, die allerdings den Coitus interruptus und nicht die „Onanie“ problematisiert –, als vielmehr in der Missachtung der physiologischen, naturgegebenen Ordnung des menschlichen Organismus: Die Vergeudung der Lebenskraft, die Schwächung des Körpers und im Falle der „moralischen Onanie“ die Überreizung der Seele. Letztlich galt die Onanie als potenzieller Selbstmord – und der war für Ärzte wie Seelsorger gleichermaßen mit allen Mitteln zu bekämpfen. Inwieweit ihr pädagogisches Wirken selbst dazu beitrug, dass solche Selbstmordgedanken bei Jugendlichen überhaupt erst entstehen konnten, lag außerhalb der zeitgenössischen Denkgewohnheit.

Der Kampf gegen die Onanie wurde mit allen möglichen Mitteln geführt. Zu den drastischen gehörten bestimmte Bandagiertechniken, wie sie der norddeutsche Arzt und Initiator des Seebades Heiligendamm Samuel Gottlieb Vogel empfahl. In seiner Aufklärungsschrift über das „unglaubliche gemeine Laster der zerstörenden Selbstbefleckung“ empfahl er u. a. das Hochbinden der Unterarme auf den Rücken zur Verhütung der Onanie.[14] Auch Apparate zur Verhütung der Onanie in Form altbekannter Keuschheitsgürtel wurden bei beiden Geschlechtern eingesetzt.[15] Der Pädagoge und Philantrop Johann Heinrich Campe berichtete zur selben Zeit von einem Erzieher, dem als Jugendlicher Tissots Buch in die Hände gefallen sei und der sich von seinem vermeintlichen Leiden durch einen gekrümmten Draht befreit habe, den er sich an seinen zwei ringförmig gebogenen Enden durch die Vorhaut zog, so dass die Krümmung auf der Eichel lag. Um die Löcher in der Vorhaut anzubringen, legte er sie „etwas vorgezogen auf den Tisch, setzte den Nagel darauf und – man bewundere den tugendhaften Heldenmuth des Knaben! – nagelte sich, indem er einen derben Schlag mit einem Buche [Tissots Buch!] darauf versetzte fest.“[16] Campe beschrieb den vielfachen Nutzen einer solchen Drahtvorrichtung, die er, wie er beteuerte, auch am eigenen Sohn einsetzen würde und die zu seinem Bedauern nur bei Jungen Anwendung finden könne: „Erstens macht er [der Draht] die Selbstschändung schlechterdings unmöglich; zweitens verhindert er auch die bloße Erection durch den Schmerz, der in dem nemlichen Augenblicke, da dieselbe sich ereignen will, alle wollüstigen Empfindungen sogleich unterdrückt; und hierdurch wird er drittens ein vollkommen sicheres Verwahrungsmittel auch gegen alle unwillkürlichen Schwächungen [Pollutionen] im Schlafe.“[17] Im Kampf gegen die Onanie sollten sich der Knabe oder Mann als Helden profilieren, die ihren Geschlechtstrieb mit aller Härte kontrollieren konnten – als Erziehungsprodukt im Sinne einer Modellierung des „männlich-bürgerlichen Körpers“, wie es aus heutiger Sicht erscheint.[18] Es sei hier angemerkt, dass Keuschheitsgürtel noch Mitte des 19. Jahrhunderts propagiert und hergestellt wurden. So veröffentlichte der schottische Chirurg John Moodie 1848 eine einschlägige Schrift, die Baupläne entsprechender Apparate für beide Geschlechter zur Bekämpfung dieses „tödlichen Lasters“ enthielt. http://heinzschott.wordpress.com/2013/10/13/44-kap-4-todsunde-gegen-die-natur/

  • Aintjos Klatu  
    Hilft Sex den Sportlern vor dem Wettkampf oder nicht?
     Oder ist es sogar so, dass Sex ihnen die Kraft nimmt? 
    Sportler und Trainer vertreten da verschiedene Standpukte. 
     
    ... Im Leistungssport verbieten die meisten Trainer den Sportlern, sich vor eine
    m Wettkampf sexuelle zu betätigen. Berufsboxer (u.v.a.) beachten während des Trainings und vor einem Kampf strenge sexuelle Enthaltsamkeit...

    Nimmt der Sex vor einem Sport-Spiel wirklich die Kräfte?

    Der ehemalige Selektor der deutschen Fußballnationalmannschaft, Berti Vogts, war gegen Sex vor einem Spiel und sogar während der ganzen Meisterschaft. Im Jahr 1994 hat er den Spielern Sex vor dem Fußballspiel verboten. Auch die Frauen der Fußballspieler durften nicht in dem selben Hotel, wie ihre Männer, schlafen. ...

    Auf der anderen Seite hat der ehemalige Athlet Linford Christie auf den Sex vor dem Wettkampf geschwört. Wie er sagte, hatte er danach leichtere Beine. Es ist aber unklar, ob seine goldenen Medaillen von den Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften das Resultat von Sex oder von den verbotenen Substazen sind. Wegen der Aufputschmittel hat er eine zweijährige Suspendierung bekommen (er selbst hat behauptet, dass er nie irgendwelche Aufputschmittel genommen hat).

    …der israelische Psychologe Alexander Olshanietzky Seiner Meinung nach erreichen Frauen nach einem Orgasmus bessere Resultate: "Ich bin davon überzeugt, dass Frauen nach einem Orgasmus bessere Resultate erreichen. Das ist vor allem beim Hochspringen und beim Laufen so. Mehr Orgasmen, bessere Resultate. Die Trainer verbieten zwar den Sex vor einem Wettkampf, doch bei den Frauen ist das ein falscher Ratschlag." Er sagt noch, dass es für Männer besser ist, wenn sie vor dem Wettkampf keinen Sex haben.
     

    Schnellkraftsportler (Sprinter, Kugelstoßer, Boxer, 
    Tànzer,Kampfsportler etc.) 
    müssen mit Leistungsabnahmen rechnen. 
    Dabei ist es nicht der kòrperliche-Sportliche 
    Energieverbrauch beim Sex, 
    der den Athleten die Schnellkraft raubt, 
    denn Sex an sich ohne Samenverlusst, 
    macht keinen Energie verlusst, 
    dann ist es eine eine sportliche 
    aktivitàt die gesund ist, aber ohne Samenverlusst, 
    genau das ist der Haken. 
    Sondern auch das Hormon Testosteron (
    zuständig für die Aggressivität) 
    wird beim Liebesakt bei Männern abgebaut. 
     
    Bei Frauen kommt es zu einer erhöhten Bildungsrate.
    Die Frau bekommt Energiegewinn, es seidenn sie wird gezwungen, 
    dann gibt es auch fùr Sie verlusste. 
     
    Ist das Liebesspiel zu Ende,werden Glückshormone ausgeschüttet. 
    Diese sind für die innere Ruhe,Gelassenheit und 
    Entspannung verantwortlich.
    Damit man sich von dem Lebensenergie verlusst erholen kann. 
    Für Schnellkraftsportler ist das von großem Nachteil,da 
    die nötige Aggressivität zu einem Leistungsmaximum beiträgt. 
    Seien Sie daher vor Ihrem Wettkampf enthaltsam.

    Der menschliche Samen enthält alle Elemente, die notwendig sind, ein anderes menschliches Wesen zu zeugen, wenn er mit der Eizelle vereint wird. Er enthält die Kräfte, die notwendig sind, um neues Leben hervorzubringen.

    Sagt uns nicht unser gesunder Menschenverstand, dass dieser lebenswichtige Same sorgfältig bewahrt werden sollte, anstatt ihn unüberlegt zu verschwenden?


    Die Ernährung beeinflusst unsere sexuellen Wünsche und Fähigkeiten. 


     Fleisch, Alkohol, Tabak, Salz, Gewürze und tierische Lebensmittel wie Milch und Eier, erhöhen den Wunsch nach Sexualität. So kann man beobachten, dass die meisten Fleischesser, die Vegetarier werden, innerhalb einiger Wochen eine Abnahme der sexuellen Wünschen (Zwangsdrang) feststellen.

    Tierische Produkte, besonders Fleisch, enthalten Harnsäure, die die Drüsen irritieren. So schickt die Prostata, durch die Harnsäure irritiert, ein falsches Signal zum Gehirn, das darauf zu einer erotischen Reaktion stimuliert. 

     
    Darum sind viele Männer (dauer) sexuell erregt, selbst wenn weit und breit keine Frau zu sehen ist. Selbst wenn Fleisch, Gewürze und alkoholische Getränke, die sexuellen Gefühle anregen, ist die Leistungsfähigkeit des Körpers dadurch keinesfalls verbessert.

    Durch Sex verliert man an geistiger und spiritueller Kraft, sagen die Yogis.
    Und was hört und liest man heute im typischen Mainstream - macht mehr
    Sex, macht mehr Sex. Wenn man logisch überlegt ist Sex zum Zeugen von
    Kindern da und kein Volks-Sport.


    Warum sind Männer nach dem Sex Müde ? 
    Warum schlafen viele sehr oft ein ?
    Warum sind sie ausgelaugt und kraftlos ?

    Speziell durch den veränderten Weizensamen, sprich Getreide jeglicher art,
    sogar die hochgelobte Kochkunst mit ihrem Gewürzen etc. fördert die
    Sexualen Reize, also die Geschlechtsdrüsen werden abnormal gereizt. 

    Das merken kaum die Menschen, denn sie sind ja total übersäuert. 

     Wenn man es denn Menschen mal ernst erklärt, dann machen sie sich Gedanken darùber, und mit der Zeit fangen Sie an zu grinsen, es kommt die Einsicht das es wirklich so ist, man wird Bestätigt.
    Der ganze Hormon Haushalt ist durcheinander gewirbelt durch die zivilisierte Kochkost, sowie was noch wichtiger ist, die tote Informationen die durch unseren Geist kommt.


     Wenn ein gereinigter Blutkreislauf im Körper fliest, dann kommen so Gedanken wie Sex, böse Gedanken und Reize garnicht im stande, denn die innere Polizei, ja die gibt es wirklich, die aufpassen tut, was wir Denken. Das kommt durch das Gleichgewicht,
    durch Entgiftung des Blutes sowie des Geistes das so abgestumpft ist.
    Beobachte  es an Dir selbst.


    Ein Beispiel wird im kleinen asiatischen Land Hunza in Pakistan demonstriert, in dem die Menschen überwiegend Vegetarier sind und auch noch nach über 100 Jahren ihre Männlichkeit besitzen. swohl auch China wie in Indien gibt es viele Menschen die noch fit und vital sind mit ùber Hundert Jahren .. bis 120 j. treiben noch sportliche Tàtigkeiten.. siehe Yoga und Martial Art: ... Wu Dang - Shaolin Kung Fu Daoisten Master, etc...

  • Aintjos Klatu ...Die meisten Tiere sind Vegetarier.

    Schauen wir uns einmal einen Hengst an. Er kann ein Dutzend Stuten decken. Die sexuelle Fähigkeit des Stiers ist legendär. Das Kaninchen, dessen Zeugungskraft allgemein bekannt ist, ist ein hundertprozentiger Vege
    tarier. Noch besteht der Mythos, daß Austern, Steak und Alkohol, die sexuelle Fähigkeit erhöhen. Wie ich bereits erwähnte, stimulieren sie das sinnliche Verlangen, aber sie verringern die Fähigkeit.


     Ich bin mir sicher, du stimmst mir zu, daß es weit besser ist, die erotischen Wünsche zu verringern und die sexuelle Fähigkeit zu stärken.
    Viele Männer halten, selbst nachdem sie das Leid eines übermäßigen sexuellen Genußes kennengelernt haben, an ihren alten Gewohnheiten fest.
    Sie benutzen dabei die fadenscheinige Entschuldigung, dass Selbstdisziplin im Sex nicht möglich sei. 


    Das sie schwierig ist, dem stimme ich zu. 
    Aber unmöglich? 
    Nein! 
    Es ist gut für dich, Dinge zu tun, die schwierig sind. Selbstdisziplin ist eine Eigenschaft, die uns stärker macht. Sie stärkt unseren Geist.
    Ich befürworte die Mäßigung. Die Zügellosigkeit (wie auch bein Essen u.a.) verdirbt die höhere Natur des Menschen.
     

    Die Behauptung, dass die Menschheit unfähig ist, Selbstbeherrschung zu praktizieren, heißt, auf die höhere menschliche Natur zu verzichten.
    Der wollüstige Mann, versucht alle erotischen Wünsche sofort zufriedenzustellen. Er erhält von der Natur den gerechten Lohn: Schmerzvolle Krankheiten und einen frühen Tod.

     
    2. Sexuelle Zügellosigkeit :"Priester-Krankheit" ist die Bezeichnung von Laien für enthaltsam lebende Geistliche, die aufgrund ihres Zölibats, angeblich an der Prostata erkranken. Aber sie ist eine Fehlbezeichnung. Sie beruht auf der falschen Annahme, dass die Enthaltsamkeit oder zu geringer sexueller Verkehr zu einer kongestiven Prostata (schmerzhafter Blutstau in der Prostata) führen müsse. Statistisch gesehen leiden Priester aber erheblich weniger darunter als die allgemeine Bevölkerung.
    Der entscheidende Punkt ist, ob ein Mann seinem Verstand erlaubt, alle 15 Minuten oder noch häufiger an Sex zu denken.


     Hat er es nicht gelernt, seinen Verstand zu disziplinieren und hält er seine Genitalien permanent in sexueller Erregung, dann kann er nicht enthaltsam leben. Ist ein Mann sexuell erregt, indem er an die sexuelle Vereinigung denkt oder sie praktiziert, dann sendet das Gehirn ein Signal an das Nervensystem und der gesamte Beckenbereich wird mit Blut gefüllt. Blut fließt in die schwammartigen Fächer der Schwellkörper des Penis, so daß der Penis anschwillt. Dabei schließen die Ablassventile, so dass das Blut nicht wieder abfließen kann. So bleibt der Penis erregiert. Nun werden Hormone in den Blutstrom freigegeben, die die Nebennieren anregen. Der Stoffwechsel wird beschleunigt und die Produktion der Samenzellen nimmt zu. Die Prostata füllt sich mit Prostataflüssigkeit. Letztlich ist es der Verstand, der den Körper auf die Fortpflanzung vorbereitet, so wie die Natur es vorgesehen hat.
    Aber der sexorientierte Mann hat andere Vorstellungen.


     Sexuelle Entspannung und nicht Fortpflanzung ist sein Ziel. Eine einzelne Erregung tut keinen Schaden. Aber man stelle sich vor, was geschieht, wenn diese erotische Anregung des Körpers jede Stunde an jedem Tag geschieht.
     
    Wie kann der Mann lernen, seine Gedanken zu disziplinieren? 


    Zuerst muss die unnatürliche Stimulation der erotischen Gedanken vermindert werden. Es gibt in der Gesellschaft leider auch das Interesse die Zügellosigkeit zu fördern. Die sexuelle Unersättlichkeit wird glorifiziert, anstatt sie mit Sorge zu betrachten. Man muss lernen, dies zu erkennen und die Wollust zügeln. Man muss lernen, sich von erotischen Filmen, erotischer Literatur und allen anderen erotischen Anregungen, die nur unnötig den Verstand mit sinnlichen Begierden stimulieren, fern zu halten. Wie bekannt, masturbieren eingesperrte Tiere viel häufiger als Tiere, die in der freien Natur leben. Beim Menschen ist es ähnlich. Körperliche und geistige Trägheit und Inaktivität sollten deshalb vermieden werden.
     

    Darum heisst die zweite Regel, den Körper und den Verstand kreativ zu beschäftigen. 

    Die meisten Zoos ziehen ihren Tierbestand nicht artgerecht auf. Im Central Park Zoo in New York City z.B. wurde ich Zeuge, dass die Hälfte der Nahrung für die Gorillas, Schimpansen, Orangutans und anderer Affen, aus Weißbrot bestand.
    Selbstverständlich ißt kein Affe in der freien Natur Weißbrot. Sie ernähren sich von Früchten, Beeren, Bananen, Gemüse, Kräutern, rohen Nüssen und Samen. Als Resultat der unnatürlichen Ernährung im Zoo werden die Affen fett und träge, masturbieren oder praktizieren sexuellen Verkehr, wann immer sich die Gelegenheit dazu bietet.
     

    Darum heißt die dritte Regel, ernähre dich gesund und iss nicht zu viel ( am besten veg. Rohkost).

     Es gibt einige Männer, die versuchen, den sexuellen Verkehr auszudehnen, indem sie verschiedene Crems verwenden, die den Penis unempfindlich machen. Andere wiederum haben es gelernt, den sexuellen Höhepunkt hinauszuzögern. Die sexuelle Aufregung bezieht sich aber nicht nur auf den Penis, der sich mit Blut füllt, sondern alle Organe des Beckens, einschliesslich der Prostata, füllen sich mit Blut. Ist die Prostata aber fortwährend diesem Blutandrang unterworfen, dann führt das zur Entzündung der Prostata, die sich durch Schmerzen in der Penis-, Hoden-, Damm-, Anal-, Leisten-, Scham- sowie in der Lendengegend auszeichnet und zu Schmerzen beim Wasserlassen und bei der Ejakulation führen kann.
    Nach dem Unterricht beichtete mir ein 24-jähriger Student, dass er seit acht Jahren täglich ein bis dreimal Sex haben würde. Bisher hatte er keinerlei Beschwerden, nun aber hatte er Harnröhrenausfluss und Schmerzen beim Wasserlassen. Er wurde medizinisch untersucht und es wurden keine Gonorrhoebazillen (Tripper) gefunden. Dieser junge Mann hatte eine gereizte Prostata, weil er sich selbst sexuell überanspruchte. 


    Die Heilung dieser Erkrankung war einfach. Alles was er tun musste, war das Gegenteil von dem zu tun, was er bisher getan hatte, er musste sich zurückhalten. In diesem Fall war die Ursache der Erkrankung, die Überaktivität der sexuellen Drüsen und die Heilung bestand darin, für eine Weile Enthaltsamkeit zu praktizieren. Wir sollten uns daran erinnern, dass die Zeugungsorgane Drüsen sind. Drüsen aber erfordern, anders als Muskeln, keine regelmäßige Übung, um ihre Funktion aufrecht zu erhalten. 

    Die vierte Regel lautet also: Übe dich in sexueller Zurückhaltung. Das Leben mancher Menschen besteht aus sexueller Hemmungslosigkeit. Sie behaupten, dass Selbstdisziplin für sie unmöglich ist. Das Geheimnis Selbstdisziplin zu lernen, ist sie zu praktizieren. Es ist wie bei den Muskeln. Um so häufiger man sie benutzt, um so stärker werden sie. Willenskraft ist eine Kraft, die wir beständig üben sollten. In unseren täglichen Leben neigen wir immer wieder dazu, diesen Charakterzug zu vernachlässigen. Der Vielfraß schwächt seine Energie jedesmal, wenn er zuviel isst, der Alkoholiker, immer, wenn er dem Alkohol erliegt, der Raucher, jedesmal, wenn ihn die Zigarette besiegt. Jedesmal, wenn wir unseren schlechten Gewohnheiten unterliegen, helfen wir sie zu verstärken. 

    Daher heißt die fünfte Regel: Übe bewusst Selbstbeherrschung. Konzentriere dich auf die Notwendigkeit, die Gründe und den Nutzen der Selbstbeherrschung.

  • Aintjos Klatu ... 3. Prostataprobleme
    Die Drüse, die durch sexuelle Ausschweifungen am stärksten benachteiligt wird, ist die Prostata. Praktisch alle Funktionsstörungen der Prostata resultieren aus einem Übermaß an sexuellen Aktivitäten. Viele Leute glauben, daß
    Prostatastörungen nur ältere Männer betreffen. Aber viele Männer in den zwanziger, dreißiger und vierziger Jahren haben Prostataprobleme. Sogar Teenager haben Prostataprobleme.

    Es leiden mehr Männer unter Prostatastörungen als an Herzkrankheiten und Krebs zusammen genommen. Und mehr als 70 Prozent aller Männer über 50 haben bereits Probleme mit ihrer Prostata erfahren. Ab 60 Jahren sind fast 80 Prozent aller Männer von Prostataproblemen betroffen. Prostatakrebs ist die dritthäufigste Ursache der Krebstodesfälle bei Männer über 55 Jahre. Nur Lungenkrebs und Darmkrebs töten noch mehr Männer.

    Ich glaube, dass es einen Zusammenhang zwischen der übermäßigen sexuellen Aktivität und den Prostatastörungen, sowie der Tatsache gibt, dass Frauen die Männer im allgemeinen überleben. Die Symptome, die Prostatavergrößerungen und Blutansammlungen in der Prostata begleiten, sind manigfaltig und weitverbreitet. Häufig werden auch die Prostataprobleme übersehen, so dass sie in Wirklichkeit viel verbreiteter sind als allgemein angenommen. Der amerikanische Arzt und Chirurg John H. Tilden schrieb: "Unter meinen Patienten, entdeckte ich, daß es bei den Männern zwischen 35 und 40 Jahren eine Anzahl von vergrößerten Prostatas gab. Unter den Männern ab 70 Jahren gab es dagegen nur kleinere Vergrößerungen der Prostata." Die Prostata junger Männer war durch permanente sexuelle Erregung fortwährend mit Blut überfüllt und verstopft, was zu einer allmählichen Vergrößerung ihrer faserartigen Natur führte. 

     
    Ist das mittlere Lebensalter erreicht, dann hat sich die Prostata bei vielen Männern zu einem faserförmigen Tumor, zu einer Wucherung, entwickelt. Nach 40 Jahren werden die, die nicht an irgendeiner Krankheit gestorben sind, meist zu Sklaven der zwei dominierenden Funktionen des Körpers, nämlich der Esslust und der sexuellen Lust, bis sie gezwungen sind, darauf zu verzichten. Werden die Menschen zügellos, dann verfallen sie in Völlerei und sexuelle Ausschweifungen.

    Durch die Herrschaft der Sinne, nimmt die Lebensqualität des Mannes deutlich ab.
    Wie ich bereits am Anfang erwähnte, ist die Hauptursache für die Entzündung der Prostata, die übermäßige sexuelle Aktivität. Exessive Masturbation (Selbstbefriedigung), übermässiger Sexualverkehr, die Verlängerung der sexuellen Erregung, sowie die übermäßige Verlängerung des Koitus (Geschlechtsverkehrs), können die Ursache eines vollerblühten Prostatatumors sein. Obgleich eine gelegentliche erotische Schwäche möglicherweise keine wahrnehmbaren Schäden zeigt, kann die gewohnheitsmäßige Wiederholung, zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prostata führen. Einige meiner Patienten, glaubten, als sie noch junge Männer waren, daß sie gegen die schädlichen Folgen ihrer sexuellen Praktiken immun sind, und führten den Geschlechtsakt stundenlang durch, bevor sie ejakulierten. Ihnen fehlte das physiologische Wissen, dass durch die sexuelle Erregung nicht nur der Penis mit Blut gefüllt wird, sondern ebenso das Becken und mit ihm alle Drüsen der Zeugungsorgane, einschliesslich der Prostata.

    Wenn die Prostata permanent unter der sexuellen Überanspruchung unter einem Blustau zu leiden hat, ist es dann ein Wunder, wenn es Probleme mit ihr gibt? Ein 65 Jahre alter erfolgreicher Geschäftsmann, mit einer guten Gesundheit für sein Alter, nahm sich, nachdem seine Frau gestorben war, eine Geliebte in den späten zwanziger Jahren. Er hatte fast täglich Sex und manchmal zweimal täglich und in weniger als sechs Monaten zeigte er starke Symptome der Prostatitis (Entzündung der Prostata), dem kurz darauf ein Herzinfarkt folgte, von dem er sich nicht mehr erholen konnte. Er zahlte einen hohen Preis für seine sexuelle Zügellosigkeit.

  • Aintjos Klatu ...4. Prostatastörungen verhindern und beheben 

     
    Mindestens 75 Prozent aller Männer über 50 müssen damit rechen, Probleme mit der Prostata zu bekommen. Sexuelle Ausschweifungen sind ohne Zweifel die Hauptursache des Blutstaus in der Prostata und der
    damit verbundenen Prostatavergrößerung. Jedoch gibt es auch andere Ursachen für Prostatastörungen. Der Hauptgrund ist, meiner Meinung nach, der Mangel an Bewegung und Verstopfung.

    Demzufolge kann eine sportliche Betätigung und die Beseitigung der Verstopfung durch eine gesunde natùrliche (vegane Rohkost) Ernährung bei Prostatastörungen hilfreich sein.

    Die normale Prostata hat ungefähr die Größe einer Walnuss, befindet sich unterhalb der Blase und umgibt den Ansatz der Blase. (Die Harnröhre verläuft durch die Prostata.) Wenn die Prostata, aufgrund der sexuellen Erregung und der damit einhergehenden Blutzufuhr in die Prostata, anschwillt, presst sie die von der Blase kommende und durch die Prostata verlaufende Harnröhre zusammen und verhindert dadurch, dass während der sexuellen Erregung Urin austreten kann. Wenn es Probleme mit der Prostata gibt, heißt die einzig angebotene medizinische Lösung häufig „Schneid sie heraus!“ (Der Autor beschreibt verschiedene Übungen, die entwickelt wurden, um die Prostata zu heilen.)
    5. Der Sinn der Enthaltsamkeit
    „Die alten Wissenschaftler legten großen Wert auf die lebenswichtigen Energieströme. Sie befürworteten, zugunsten der Gesellschaft, eine Umwandlung der sexuellen Energie in spirituelle Energie.“ Mahatma Gandhi, 1959
    Mit Beginn der Geschichtsaufzeichnung spielten Sexualität und Fortplanzung im Leben des Mannes eine wichtige Rolle. Seitdem der urtümliche Mann erkannte, dass ein Zusammenhang zwischen Sexualität und Fortpflanzung besteht, betrachtete er die Fortpflanzungsorgane als heilig. Ursprüngliche Stämme und Völker hatten sehr strenge sexuelle Tabus und Sexualpraktiken. Als allgemeines Prinzip galt, dass die Sexualität eine heilige Kraft ist, die mit bestimmten Zuständen des Körpers unvereinbar ist. In einer Studie, die während der Robert Mond Expedition nach Neu-Guinea (1914 bis 1918) gemacht wurde, beschreibt Dr. Bronislaw Malinowski, in seinem Buch „Das sexuelle Leben von Wilden in nordwestlichem Melanesia“ einige ihrer Sozialgewohnheiten: „Sexuelle Ausschweifungen, sexuelle Gier und Dreistigkeit wird von den Männern und Frauen, besonders aber von den Frauen, als schädlich angesehen. Es gibt eine Reihe von Vorhaben, die, während sie ausgeführt werden, sexuelle Enthaltsamkeit oder gar das Vermeiden jeglichen Kontaktes zwischen Männern und Frauen beinhalten. Dazu zählen Kriege, Überseeexpeditionen mit Segelschiffen, Gartenarbeiten und bestimmte magische Rituale“. Es gibt auch eine Anzahl von Bedingungen, unter denen der Koitus (Geschlechtsverkehr) verboten ist. Sexualität ist während des Menstruation, während der Schwangerschaft und in der Stillzeit nicht erlaubt.

    Eine durchschnittliche Ejakulation enthält (je nach Alter, Gesundheitszustand, vorheriger sexueller Aktivität oder Abstinenz) ungefähr 2 bis 5 Kubikzentimeter Samenzellen (Spermien), das sind in etwa 200.000.000 bis 500.000.000 Samenzellen. (Der Volumenanteil der Spermien an der Gesamtejakulatmenge beträgt etwa 3-5 Prozent. Nach 6 bis 15 aufeinanderfolgenden Ejakulationen sind keine Spermien mehr im Ejakulat nachweisbar.) 


    Jede dieser Millionen Samenzellen trägt 23 Chromosomen, Prostaglandine (Hormone), Gene, Elektrizität und alle Vitamine, Enzyme (Eiweißmoleküle) und Mineralien, die für die Zeugung eines anderen menschlichen Wesens notwendig sind. 

    Das männliche Ejakulat enthält also Lebenkraft, Lebensenergie. 

    Die Spermien werden im Hoden produziert. Bei vielen Tieren und Vögeln produzieren die Hoden aber während der meisten Zeit des Jahres keine Samenzellen, da die Natur diese lebenswichtige Substanz konservieren möchte. Normalerweise findet in der Natur die Fortpflanzung nur im Herbst statt, so dass der Nachwuchs im Frühjahr, der vorteilhaftesten Zeit für Aufzucht und Entwicklung, das Licht der Welt erblickt. Beim Mann hingegen produziert der Hoden das ganze Jahr über Samenzellen. Dadurch ist er das ganze Jahr über zeugungsfähig. Die Samenproduktion ist ein selbstregelnder Mechanismus. 

    Während sexueller Erregung werden größere Mengen an Samenzellen produziert. (Man beachte aber, dass die Samenzellen bis zur vollständigen Reife im Durchschnitt etwa 72 Tage im Hoden verbringen, wo sie über verschiedene Vorstufen im Keimepithel der Hodenkanälchen gebildet werden. 

    Die Samenzellen, die während der sexuellen Erregung produziert werden, sind also keinesfalls zeugungsfähig.) Einige Männer befinden sich, aufgrund ihrer sexuellen Verhaftung, permanent in sexueller Erregung und produzieren fortwährend größere Mengen von Samenzellen und Prostataflüssigkeit. Es ist so, als ob sie ihr Auto permanent mit Höchstgeschwindigkeit fahren. Dies ist unnatürlich und führt schliesslich zum körperlichen und geistigen Zusammenbruch, denn der Mann ist keine Fabrik zur Herstellung von Samenzellen und Sexualhormonen, wie Testosteron. 

    Werden die Sexualhormone nicht durch eine Ejakulation (Orgasmus) ausgeschieden, dann wandern sie direkt ins Blut und verteilen sich im ganzen Körper. Sie stimulieren die Hypophyse (Hirnanhangdrüse) und die kreativen Zentren des Gehirns. Der Samen sollte daher nicht leichtfertig vergeudet werden. Um so häufiger du deinen Samen vergeudest, um so mehr Energie braucht der Körper, neuen Samen zu produzieren. 

    Diese Energie geht deinem Wohlbefinden, deiner Zufriedenheit, deiner Vitalität, deiner Kraft, deiner Leistungsfähigkeit, deiner Kreativität und Lebensfreude verloren. Das Blut entzieht dem Körper, einschliesslich des Gehirns, wertvolle Mineralien, Vitamine, Enzyme, Hormone, Eiweiße und Spurenelenete und transportiert sie zu den Hoden, um die verausgabten Ressourcen zu ersetzen. 

    Wenn der Körper diesen Spermavorrat nicht ständig auffüllen muß, kann er die eingesparten Energien verwenden, um Körper und Geist zu stärken, um Gesundheit, Kreativität und geistiges Wachstum zu fördern.

  • Aintjos Klatu ...6. Geschlechtskrankheiten 

    Gerne Studierte Freiwillige Pflichtlektùre
     
    „Meine Wunden stinken und sind wegen meiner Torheit verfault. Meine Lenden sind von einer scheußlichen Krankheit befallen und es gibt keine Gesundheit in meinem Körper.“ König David, 38. Psalm
    Geschlechtskrankheiten sind
    so alt wie die Geschichte. Keine Nationalität blieb vor dieser Geißel der Menschheit verschont. Syphilis war im 15. Jahrhundert stärker als militärische Handlungen für den Ausgang von Kriegen verantwortlich, weil sie ganze Armeen ausschaltete. (Laut Medizingeschichtsschreibung trat die Syphilis, die allgemein auch als Franzosenkrankheit bezeichnet wird, 1495 in Europa zum ersten Mal bei der Belagerung Neapels durch den französischen König Karl VIII auf.

    Daraufhin überzog innerhalb von fünf Jahren eine Syphilis-Epedemie ganz Europa. Spätere Forschungen ergaben allerdings, dass die Syphilis bereits vorher aufgetreten war.) Die Franzosen nannten sie die italienische Krankheit; die Italiener, die deutsche und die Briten nannten sie die französische Krankheit. Die Japaner nannte sie die kastilische (spanische) Krankheit. Von den Persern wurde sie die Krankheit der Portugiesen genannt, von den Polen die Krankheit der Deutschen und schliesslich wurde sie von den Russen als polnische Krankheit bezeichnet. John Fernelius (1497-1558) prägte als erster den Begriff „Geschlechtskrankheit“ und verhinderte dadurch den Hass unter den Nationen. Die heimtückischen Folgen der künstlichen Geburtenkontrolle ist, dass sie zur Zügellosigkeit verleitet, anstatt die Selbstdisziplin zu fördern. Das führt dazu, dass sie die vitalen Energien des Mannes vergeuden und das Nervensystem der Frau belasten. Offenbar ist die sicherste und preiswerteste Methode eine Geschlechtskrankheit zu verhindern, sowie die lebenswichtigen sexuellen Energien zu bewahren, Promiskuität (häufiger Partnerwechsel) und unerlaubte sexuelle Beziehungen zu vermeiden.
    Kann eine vernünftige Person die sexuelle Zügellosigkeit als normal und natürlich betrachten?

    Ist es nicht die Natur, die uns manchmal, in ihrer unergründlichen Weisheit, versucht, uns etwas mitzuteilen? Ich glaube, daß alle Krankheit ein Resultat des Verletzens der Naturgesetze sind. Wie können einige flüchtige Momente der sinnlichen Befriedigung es wert sein, seine Gesundheit und das Glück der Zukunft zu zerstören?

    7. Die Pille, die Spirale und König Heinrich VIII.

    Sicherlich haben sie schon von den Festbanketten des englischen Königs Heinrich VIII. gehört, bei dem man gefräßig alles in sich hineinstopfte, was der Magen halten konnte. Dann leerte man den Magen durch Erbrechen, um sich erneut der Völlerei hinzugeben. Die Völlerei diente nicht der Ernährung, sondern ausschliesslich dem sinnlichen Vergnügen am Essen. Zwischen der Völlerei, die seinerzeit am englischen Königshof praktiziert wurde und die uns heute als anstößig erscheint, gibt es dennoch Parallelen zu den modernen Verhütungsmitteln, die die Menschen zu sexuellen Ausschweifungen verleiten. Die Verhütungsmittel sind entwickelt, um Schwangerschaften zu verhindern. Durch die Verhütungsmittel nutzen die Menschen die Sexualität, die die Natur eigentlich zur Zeugung vorgesehen hat, zur Befriedigung ihrer sexuellen Lust. Aber gesundheitliche und ethische Gründe sprechen gegen solch ein Verhalten. Man lehrt den Menschen, dass sie Verhütungsmittel benutzen sollten, um Schwangerschaften zu vermeiden. Dass diese Verhütungsmittel aber nicht immer Schwangerschaften verhüten, erkennt man daran, dass jedes Jahr eine höhere Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen vorgenommen wird. Während das sexuelle Vergnügen auf einen kurzen Moment beschränkt ist, bleiben die langfristigen Folgen eines Schwangerschaftsabbruches meistens unbeachtet. Die Pille zur Geburtenkontrolle hat zu einer erhöhten sexuellen Aktivität, nicht aber zu zufriedenstellenderen Beziehungen geführt. Die Häufigkeit der sexuellen Kontakte hat sich erhöht, aber die Qualität der Liebe hat sich vermindert. Werbung, Kosmetik, Kleidung, Filme, Bücher, Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften, Theater, Nachtclubs und Bars stimulieren vielfach das erotische Verlangen und verstärken den Wunsch nach sexuellen Kontakten. Sogar, was wir essen und trinken, stimuliert es. Beim Menschen sowie beim Tier verstärkt die Trägheit und Völlerei das sexuelle Verlangen. Verstärkte sexuelle Aktivität dagegen erhöht den Wunsch nach Völlerei. Es ist ein lasterhafter Kreislauf. Seit Millionen von Jahren lebt der Mensch auf der Erde. Bis vor relativ kurzer Zeit gab es keinen Gedanken an eine künstliche Geburtenkontrolle, um die Überbevölkerung zu verhindern. Plötzlich stellen wir fest, dass der Mann nicht mehr in der Lage ist, sexuelle Selbstbeherrschung auszuüben. Weiter stellen wir fest, dass nur die massenhafte Akzeptanz von Verhütungsmitteln, Abtreibungen und die männliche Sterilisation in der Lage sind, die Welt vor der Überbevölkerung, vor Hunger, Seuchen und Weltkriegen zu bewahren. Die meisten Menschen stimmen darin überein, dass die Überbevölkerung verhindert werden sollte. Aber wieder einmal wird das Gesetz von Ursache und Wirkung übersehen. Jeder von uns wurde vom Schöpfer mit der Fähigkeit ausgestattet, Selbstbeherrschung über die Leidenschaften auszuüben. Aber man hat uns beigebracht, meist sogar vorgelebt, dass Selbstdisziplin nicht möglich ist. Selbstdisziplin aber ist eine Qualität, die durch die Praxis entwickelt werden muss, bis sie zur zweiten Natur wird. Selbstdisziplin beruht auf Beherrschung des Geistes. Durch Geistesschulung entwickelt sich auch die Selbstdisziplin. Die Geschichte hat uns gezeigt, dass immer dann, wenn die kulturellen Werte missachtet werden, der Charakter und die ethischen Werte der Gesellschaft geschwächt und das Streben der Menschen nach höheren Werten vernachlässigt wird. Die Sexualität wird dann unter dem Aspekt der sexuellen Ausschweifung, anstatt einer gottgegebenen biologischen Kraft, betrachtet. Die Natur bindet Gesundheit, Weisheit, Glück und Tugend wie eine unlösbare Kette zusammen. Die Hoffnung der Menschheit beruht darauf, dass sich selbstdiziplinierte und am spirituellen Fortschritt orientierte Menschen entwickeln mögen.

  • Aintjos Klatu ...8. Abtreibung 

    Es besteht kein Zweifel, dass es in der sexuellen Ethik eine Doppelmoral gibt. Männer machen sich oft weniger Gedanken über die sexuelle Ethik als Frauen. Daher übernehmen Frauen meist die Verantwortung für die Empfängnisverhütung. Preiswerte und leicht erreichbare Schwangerschaftsabbrüche, Verhütungsmedikamente, Spiralen und andere empfängnisverhütende Mittel haben die biologischen Grenzen der Frauen überwunden und erlauben heute grenzenlose sexuelle Beziehungen, ohne eine Schwangerschaft befürchten zu müssen. Frauen können nun, rein aus Vergnügen, ihren sexuellen Neigungen nachgehen, ohne sich um den natürlichen Zweck der Sexualität, nämlich Kinder zu zeugen, Gedanken machen zu müssen. Anstatt sich um einen höheren spirituellen Standart zu bemühen, hat die Frau ihren spirituellen Standard gesenkt, sich dem männlichen Standard angepasst und empfindet dies als „Befreiung“. Während Männer den Frauen in der Regel an Kraft überlegen sind, sind Frauen den Männern meist moralisch überlegen. Frauen werden von Männern oft als persönliches Eigentum und sexuelle Annehmlichkeit betrachtet, denn die Männer in den westlichen Kulturen sind besessen vom Sex. Sie scheinen sich in einem chronischen Zustand der sexuellen Erregung zu befinden und haben offensichtlich den Wunsch, überall und jederzeit mit jeder Frau intim sein zu wollen. Dies entspricht aber nicht dem Wesen der Frau, die nur bereit ist, auf die Annäherungsversuche eines Mannes einzugehen, wenn sie eine Zuneigung zu dem Mann empfindet. Die mittlerweile alltäglich gewordenen Gewalttätigkeiten und Verbrechen werden von Männern und nicht von Frauen begangen. Die Gefängnisse sind mit Männern und nicht mit Frauen überfüllt. Kriege werden von Männern verursacht und geführt und nicht von Frauen. Pornographische Bücher, Zeitschriften und Filme werden überwiegend von Männern konsumiert, nicht von Frauen. Der sinnliche Mann ist nur zu glücklich, dass die Frau auf sein ethisches Level herabgesunken ist, um seine Sinneslüste jederzeit befriedigen zu können. Die Abtreibung, die Pille und andere Verhütungsmittel, erlauben ihm, ihren Körper zur Befriedigung seiner sexuellen Lust zu benutzen und die Frau, die nicht gelernt hat „Nein“ zu sagen, meint womöglich noch, dieses hätte etwas mit sexueller Befreiung zu tun. Selbst unter den besten medizinischen Bedingen endet mancher legale Schwangerschaftsabbruch in einer unkontrollierten Blutung, Blutgerinseln in den Lungenflügeln, in septischen Infektionen (Blutvergiftungen), in einer Verletzung der Gebärmutter, in einer Hepatitis (Entzündung der Leber), in der Sterilität (Unfruchtbarkeit) der Frau und womöglich gar im Tod durch Narkosefehler.

    Nachdem eine Frau zwei Kinder geboren hat, gibt es eine stete Zunahme der Säuglingssterblichkeit und jedes weitere geborene Kind ist oft etwas schwächer als die vorhergeborenen. Ein Schwangerschaftsabbruch kann physikalisch so betrachtet werden, als ob eine Geburt stattgefunden hat. Einige Frauen nutzen den Schwangerschaftsabbruch sogar als ihr einziges Mittel zur Geburtenkontrolle und haben mehrere Schwangerschaftsabbrüche, bevor sie ein Kind gebären.

    Die Kinder, die nach einem Schwangerschaftsabbruch geboren werden, können genetisch benachteiligt sein und haben in der Regel eine geringere Überlebenswahrscheinlichkeit als ihre Brüdern und Schwestern, die vor der/den Abtreibung/en geboren wurden. Folglich kann eine Abtreibung die zukünftigen Kinder einer Frau für die Abtreibung bestrafen. Ein anderer Nachteil besteht darin, dass die Narben früherer Schwangerschaftsabbrüche und Fehlgeburten, Probleme bei einer erneuten Schwangerschaft bereiten können.

    Ist das verantwortungsvoll gegenüber zukünftigen Kindern? Wie mag sich solch ein Verhalten auf die moralische und spirituelle Entwicklung der Eltern auswirken?

    Ein Schwangerschaftsabbruch verhindert den Nachwuchs. Sie schwächt das Individuum ebenso wie die menschliche Gesellschaft, von dem es ein Teil ist. Das führt dazu, dass die sexuelle Zügellosigkeit unter solchen Umständen einen höheren Stellenwert einnimmt, als die Selbstdisziplin. Wie aber können die Menschen den Respekt vor der Heiligkeit des Lebens lernen? Ein Embryo im Mutterleib kann sich uns nicht mitteilen. Es kann nicht sagen, dass es ein Recht auf Leben hat. Das menschliche Leben aber ist heilig. Die spirituelle Entwicklung kann sich nur entfalten, wenn diese universalen Prinzipien beachtet werden.

    9. Gefahren durch Verhütungsmittel

    Dem Sexualleben der Frau wird in Bezug auf ihre Persönlichkeit und ihr Auftreten im allgemeinen mehr Beachtung geschenkt als dem des Mannes. Promiskuität (häufig wechselnder Geschlechtsverkehr) verhärtet eine Frau und spiegelt sich häufig in ihrem Gesichtsausdruck und in ihren Gesprächen wieder. Sie nimmt der Frau ihre natürliche Weichheit und empfindliche Natur, macht sie hartherzig und gefühllos. Während übermässiger sexueller Genuss dem Mann seine sexuellen Energien rauben, die ihm Vitalität und Lebensfreude verleihen, schädigt es bei der Frau, ebenso wie beim Mann, das Nervensystem und verursacht nervliche Erschöpfung (Neurasthenie). Zu viel Sex lässt eine Frau, stärker als jeder andere Faktor, vermutlich schneller altern, in einigen Fällen sogar stärker als den Mann. Es ist allgemein bekannt, dass Prostituierte, die viel arbeiten, sehr schnell altern. Zu viel Sex und häufiger Partnerwechsel dehnen die vaginalen und perinealen (After) Muskeln, lassen sie schlaff, wirkungslos und unempfindlich werden. Frauen haben außerdem die biologischen Konsequenzen des sexuellen Verkehrs, nämlich die Schwangerschaft, zu tragen.

    Enthaltsamkeit ist die beste Methode der Empfängnisverhütung. Sie ist zu 100 Prozent sicher und verhindert die Schwangerschaft zu 100 Prozent. Zusätzlich ist sie natürlich, hat keine Nebeneffekte, ist kostenlos und braucht kein ärztliches Rezept. Es gibt keine künstliche Verhütungsmerhode, die dies leisten kann.

    Selbst die leistungsfähigsten Verhütungsmethoden haben oft ernste bzw. schädliche Nebenwirkungen für die Gesundheit der Frau.

    Entsprechend einer zweiseitigen Zeitungsanzeige in einer führenden medizinischen Fachzeitschrift, die hauptsächlich von Ärtzten gelesen wird, nahm die Auflistung der nachteiligen Reaktionen einer bekanntes Verhütungspille fast eine ganze Seite ein: Venenentzündung, thromboembolische Störungen, Gehirnschläge, gestörte Leberfunktionen, Schlaganfälle, Lungenembolien, Augenerkrankungen, Netzhauterkrankungen, Erkrankungen der Sehnerven, Magen- und Darm-Symptome, Durchbruchblutungen, Schmierblutungen, Veränderungen des Menstruationsflusses, Ausbleiben der Menstruation, Ödeme (Schwellungen durch Einlagerung von Flüssigkeiten), Pigmentstörungen im Gesicht (Flecken), Brustveränderungen, Gewichtszunahme, Veränderungen des Gebärmuttermundes, Probleme beim Stillen, cholestatische Gelbsucht, Migräne, allergischer Hautausschlag, Erhöhung des Blutdruckes und Depressionen.

    Weiter wurde über folgende nachteiligte Reaktionen berichtet: Vor-Menstruationsbeschwerden, Verlust der sexuellen Lust, Kopfschmerzen, Nervosität, Schwindel, Erschöpfung, Müdigkeit, Rückenschmerzen, übermäßige Körperbehaarung, Verlust der Kopfhaare, Erkrankung der Haut/Schleimhaut, Entzündung des Unterhautfettgewebes (Knotenrose), Blutungen und Juckreiz.

    Und es gibt selbstverständlich eine andere nachteilige Reaktion, die nicht verzeichnet ist: der Tod. Zu häufiger sexueller Verkehr erhöht außerdem die Wahrscheinlichkeit einer Frau Gebärmutterhalskrebs zu bekommen.

    Für Frauen die ihre sexuellen Beziehungen bereits in jungen Jahren beginnen, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken.(vertsàrkt durch Schlechtkost, was den Kòrper noch mehr schwàcht,das, das ganze noch verschlimmert..)

  • Aintjos Klatu ...10. Liebe oder Sex?
    „Liebe und Sex sind so weit voneinander entfernt, wie ein Blumegarten von einem Bordell.“ Henry David Thoreau (Amerikanischer Schriftsteller und Philosoph)
    Liebe und Sex sind zwei Gegensätze. Sie sind im Ursprung und in ihrer
    Natur unterschiedlich und basieren auf entgegensetzen Prinzipien. Sex kann in Bezug auf die Person sehr oberflächlich sein, Liebe nicht. Liebe ist immer eine persönliche Beziehung. Dies ist beim Sex nicht immer so. Liebe ist erhöhend, Sex dagegen erniedrigend. Reine Liebe adelt; reiner Sex demoralisiert. Liebe ist erfrischend, Sex entkräftend. Liebe ist selbstlos, Sex ist selbstsüchtig. Liebe ist spirituell, Sex ist rein körperlich. Das Problem ist, dass wir, in unserer Verliebtheit, dazu neigen, Liebe und Sex miteinander zu verwechseln. Die Natur hat es so vorgesehen, dass der männliche Samen, der zur Fortpflanzung benötigt wird, die wertvollsten und lebenswichtigsten Energien enthält, um die menschliche Art zu erhalten. Vergeudet man diesen lebenswichtigen Samen zur eigenen sexuellen Befriedigung oder um die sinnlichen Begierden eines anderen Menschen zu befriedigen, so schadet man seiner eigenen Kraft und Gesundheit. In allen Formen des Lebens stellt der sexuelle Akt einen Kräfteverfall, einen Energieverlust beim Mann dar. Wichtige Energien werden geopfert und für die Fortpflanzung bereitgestellt. Die Natur hält für den Fortbestand einer Art, dieses Opfer für angebracht. Wird der Samen des Mannes nicht vergeudet, dann kehrt er in den Blutstrom zurück und wird benutzt, um für höchstes Wohlergehen des Mannes zu sorgen. Dies sind die physiologischen Grundlagen, auf der die Sexualität beruht. In der heutigen Zeit jedoch wird der sexuelle Trieb verherrlicht und ausgebeutet. Wenn ein Mann sich überisst und als Folge davon Blähungen und Verdauungsbeschwerden erleidet, liegt die Heilung in der Beseitigung der Ursachen. Offensichtlich sollte er für eine Weile das Essen reduzieren und der Natur erlauben, normale Verhältnisse einkehren zu lassen. Stattdessen wird versucht, die menschliche Schwäche durch Medikamente zu heilen. Ebenso wie die Menschen ihre Sexualität für die sexuelle Befriedigung überanspruchen und schliesslich die Folgen ihres Handelns ernten, liegt die Heilung darin, dass sie sich bewusst werden, was sie ihrem Körper antun und lernen, Selbstdisziplin zu üben. In der heutigen Zeit sind Verhütungsmittel zum Zeichen einer bestimmten Lebensart geworden. Den Konsequenzen dieser Einstellung wird aber kein ernsthaftes Interesse gewidmet. Die Verwendung der Verhütungsmittel kann sich sowohl in der heutigen als auch in späteren Generationen als verhängnisvoll erweisen. Selbst wenn es keine Gefahren durch die Verhütungsmittel selber gibt, sind sie dennoch schädlich. Die Gefahr liegt in dem gleichen Denken, die Medikamente gegen die Völlerei verschreibt.
    Man sollte lernen, dass die Natur die Nahrung erschaffen hat, um den NATùRLICHEN-Hunger zu stillen und nicht, um Gaumenfreuden zu schaffen und dann zwangs-befriedigen. Ebenso plante die Natur die Sexualität zur Zeugung.
    Die Regeln der Schöpfung werden nicht straflos verletzt.
    Übermäßiger sexueller Genuss führt zum kompletten geistigen und körperlichen Zusammenbruch. Wie ich bereits erwähnte, sind es nicht die Verhütungsmittel an sich, sondern eine gedankenlose Geisteshaltung zur Sexualität, die solche Maßnahmen erfordern. Zügellosigkeit anstatt Selbstdisziplin ist der dominierende Standpunkt in unserer Gesellschaft. Anstatt Selbstdisziplin zu üben, ziehen wir es vor, nach neuen Medikamenten zu forschen. Und so täuschen wir uns selbst, dass die gottgegebene biologische Zeugungskraft, ohne Strafe für unser lüsternes sexuelles Vergnügen vergeudet werden kann.

  • Aintjos Klatu ...11. Sex und das Herz
    Es gibt keine einfache Antwort, hinsichtlich der Frage, wieviel Sex das Herz schädigt. Verschiedene Studien waren sich aber in folgenden Punkten einig: 1. Der Herzschlag der Männer läuft im allgemeinen schneller als der der
    Frauen. 2. Der Puls beschleunigt während des Sexualverkehrs sehr stark auf 100 Schläge pro Minute. 3. Kurz vor dem Orgasmus und während des sexuellen Höhepunktes, zeigen sich viele abnormale Herzschläge und ein Herzflimmern. Dieses Verhalten des Herzens zeigte sich bei den freiwillig Untersuchten nicht auf dem EKG (Elektrokardiogramm = Herzspannungskurve), wenn sie keine sexuellen Tätigkeiten ausübten. 4. Mit Beginn des Vorspiels, beschleunigt der Puls. Der Blutdruck steigt im Durchschnitt auf 40 bis 80 mm systolisch (Systole = die Kontraktionsphase = Anspannungsphase des Herzens) und auf 20 bis 50 mm dystolisch (Dystole = Entspannungsphase des Herzens). Die Atemfrequenz steigt sehr stark an. In einigen Fällen hatten Mann und Frau beim Orgasmus etwa 70 Atemzüge pro Minute.
    Physiologisch betrachtet, haben Sex und körperliche Tätigkeiten (z.B. Yogaübungen) einen gegenteiligen Effekt auf den Körper. Sex ist im wesentlichen katabolisch (Katabolismus = Kräfteverfall), eine zerstörende Stoffwechselaktion. Sexuelle Stimulation führt zu Blutstauungen im Becken und in den Sexualorganen.
    Sexueller Verkehr führt durch den Orgasmus zum Verlust lebenswichtiger Flüssigkeiten, welche wichtige Elemente und Hormone enthalten. (Bei jedem Orgasmus gehen nicht nur Natrium, Kalium, Zink und Magnesium, Kalzium, Citrationen und Phosphationen verloren, die der Körper unbedingt braucht, um sich wohl zu fühlen. Die Samenflüssigkeit enthält außerdem Dopamin, Noradrenalin, Tyrosin, die Bindungshormone Oxytocin und Vasopressin sowie verschiedene Östrogene, Pheromone (Geruchsstoffe), Antidepressiva und ß-Endorphine.) Sex schwächt das Individuum und belastet das Herz sehr stark. Körperliche Tätigkeiten sind aufbauend, konstruktive Stoffwechseltätigkeiten. Körperliche Tätigkeiten entwickeln und halten die körperliche Fitness aufrecht. Sie halten die Muskeln stark und gesund. Angemessene körperliche Übungen fördern und verstärken alle lebenswichtigen Organe, verbessern die Blutzirkulation und stärken den Herzmuskel.
    12. Schlusswort
    Die Welt wird heute vom materialistischen Streben bestimmt, das dazu dient, unsere Sinne zu befriedigen. Die Wissenschaft entwickelt neue Techniken für mechanische, chemische oder chirurgische Zwecke, um Schwangerschaften zu verhüten. Die meisten Menschen versuchen, die Sexualität von ihrem eigentlichen Zweck, der Zeugung neuen Lebens, zu trennen. Sie verkünden der Welt, dass die Menschheit nicht in der Lage ist, ihre sexuellen Begierden zu kontrollieren, dass die Sexualität von Natur aus so beschaffen sei, ständig neues Leben zeugen zu wollen. Es ist zutreffend, dass die Sexualität ebenso abhängig machen kann, wie Alkohol und Zigaretten. Aber es ist ebenso zutreffend, dass sie gezügelt und freiwillig kontrolliert werden kann. Der Mann weiß, dass er für sein Handeln verantwortlich ist. Er weiß auch, dass die Sexualität nicht immer das wünschenswerteste und sozial akzeptierteste Mittel ist, um einem anderen Menschen sein Mitgefühl und seine Liebe auszudrücken. Die Selbstdisziplin ist eine Qualität, die wir alle besitzen. Es liegt allein an uns, die bewahrte sexuelle Energie für unsere Selbstverwirklichung zu nutzen.
    Die Menschheit muss lernen, dass die Sexualität eine ernsthafte Angelegenheit mit weitgehenden Folgen ist, an der nicht nur zwei Personen beteiligt sind, sondern die über die Zukunft der Menschheit mitbestimmt.

    Wir müssen lernen, dass die Sexualität kein Spielzeug ist, das unserer Lustbefriedigung dient, weil wir vielleicht gerade nichts besseres zu tun haben, sondern dass sie ein sehr tiefgründiger und bedeutungsvoller Akt ist.


    Gerne Studierte Freiwillige Pflichtlektùre
    Natural Hygiene Nr.78 Krankhafte Stòrungen an den Geschlechtsorganen von Mann und Frau & Das Ballerina Syndrome...

     je weniger Gifte im Kòrper um so weniger entgiftet werden muss.... samenùberproduktion durch stimulierende kochkost, regt mehr sexlusst, mit rohkost bleibt die sexulle fàhigkeit, man steht nicht mehr unter zwang und dauerstimulierung, da arbeitet auch die Vernunft besser, die Vernunft steht ùber dem Gefùhl ... ergibt sich mal ein angebot, brauchtman darùber garnicht reden, noch besser ist wenn der Mann dabei seinen Samen zurùckbehàlt.
    by Aintjos Klatu

    Ich sehe die grausame Praxis, die den Tieren auf dem Schlachthof widerfährt, die Verhütungsmittel, Abtreibungen, Morde, Kriege, Gaskammern und die atomare Vernichtung, als Teil einer Abfolge, die daraus resultirert, dass man das universale Prinzip, dass das Leben heilig ist, missachtet.

    Ich befürworte die Enthaltsamkeit. Im grunde ist jeder Sex (und Tierleichen Essen) ein Energie Ràuber, gehe sorgsam damit um. Das Leben ist heilig, Tòte keine Tiere um sie aufzuessen.. oder hat dich jemals ein Hase, oder ein Fisch angegriffen so das du dich verteidigen musstest ...

    Solltest du diese Energie nicht lieber für deinen spirituellen Fortschritt nutzen?, und zum schutz des gesammten planeten ?

  • S.T.: ... sehr sehr interessant...habs gleich alles kopiert...und schon mal kurz quergelesen....ja , schade, dass zu wenig menschen über dieses thema nachdenken....und es mit abstand anders sehen, als hier beschrieben....und ich dachte schon , ich sei so unnormal....oder irgendwas stimmt nicht:-)

  • C.W.:... ich für meinen teil kann sagen, ich habe den vollen mainstream mitgenommen. bei a angefangen und z wie zuende. heute bin ich froh die erfahrung machenzu dürfen,...nachdem ich mich eine zeit lang geschämt habe ...mein fazit, ich weiß jetzt in welche richtung ich meine kinder erziehe...und auch warum! und vernünftige, logisch nachvollziehbare argumente haben bis jetzt mal noch jeden überzeugt ...

    • Think you need meat to be fit and strong? You can explode that myth with two words: Shaolin Monk!
    • T. R. : nur komisch das ich mit 30 jahrten und mit durchgehend täglich bis zu 4 mal geschlechtsverkehr habend oder onanierend noch so jung aussehe ... meine theorie dazu ... der verlust des samens bringt den körper dazu mehr davon zu produzieren was dann auch bedeutet das man mehr te
      ...
      stosteron im körper hat welches sich mit ständiger lust auf sex wiederspiegelt, ich hatte mal durch versiedenste lebensumstände eine zeitlang aufgehört viel sex zu haben ob mit mir selber oder nem partner was dazu führte das ich bald gar keine lust mehr hatte und wenn es mal dazu kam hatte ich nach einmal keine lust mehr ... ich habe das gefühl das es mir so mit heufigen ejakulationen viel besser geht nur komisch das sich dies jetzt so garnicht deckt mit dem was ich da gerade gelesen haeb ... eine meinung dazu vielleicht?..Mehr anzeigen

    • Aintjos Klatu Dreissig ist noch seehr jung .. warte mal ab ... mit weniger Sex hat man aber mehr alltags-Energie ùbrig, das merktman wenn man das wirklich lànger ausprobiert ...

      ... https://www.facebook.com/photo.php?fbid=433733630039063&set=o.450970438307477&type=1&theater



      Zitat aus "Die Energie des Lebens" Anastasia Buch

      Im Glauben vieler Völker und auch in der weltlichen Ethik spielt die sexuelle Enthaltsamkeit eine wichtige Rolle. Die jungen Verliebten dürfen vor der Eheschließung oder vor der Trauung keinen Geschlechtsverkehr miteinander haben. Die meisten Verliebten beachten jedoch die religiösen Einschüchterungen und den öffentlichen Tadel nicht..... Warum?... Die fehlende Logik in den Forderungen der Gesellschaft und der Kirche ist mit höchster Wahrscheinlichkeit der Hauptgrund für dieses Verhalten.

      Es fehlt eine deutliche Erklärung, oder genauer ausgedrückt, es fehlen die Grundkenntnisse über das Wesen der Liebesenergie.

      Die Energie der Liebe aktiviert das gesamte Spektrum menschlicher Gefühle und beschleunigt den Prozess des Denkens. Man könnte diese Energie mit dem Höhepunkt der Begeisterung vergleichen, von dem alle weiteren Handlungen ausgehen.
      Dank ihres Wissensniveaus und dank der höchsten Kultur ihrer zwischenmenschlichen Beziehungen nutzten die Verliebten im alten Russland ihre Liebesenergie und ihren Geschlechtstrieb auf eine ganz natürliche Weise für die Erschaffung eines Raumes, in dem sie ihr gemeinsames zukünftiges Leben gestalten konnten."

      "Die Früchte der Schöpfung von beiden Verliebten sind so einmalig und wunderbar, dass es mit Hilfe von wissenschaftlichen Forschungen kaum möglich wäre, auch nur ähnliche Ergebnisse zu erzielen. Diese Behauptung wird durch die folgende Aussage Anastasias gestützt: 'Die Welt der Wissenschaft wird nie imstande sein, auch nur ein ähnliches Bild der schönen Familienlandsitze zu erschaffen. Das Gesetz des Weltalls kann nicht gebrochen werden: Ein von der Liebe inspirierter Schöpfer ist viel stärker als alle Wissenschaften zusammen, die keine Liebe in sich tragen.'"

      Von: Yogini Sandra

        Wenn du keinen Sex hast, hast du mehr Energie für den Aufstieg der Kundalini frei. Wenn du deine Energie im Spiel der Sexualität verbrauchst, hast du weniger für die wahre Erkenntnis übrig. Das ist der Hintergrund für das Zölibat. Durch das Erlernen des Beherrschens über den sexuellen Trieb, lernst du auch das Beherrschen der Kundalini. Das geht anscheindend auch über Tantra... das Lenken der sexuellen Energien hin zum zustand der Erleuchtung...
    • Aintjos Klatu @T.R. ... hm... hast Du denn auch "alles" genau durchgelesen und alle videos und alle weiteren linkhinweise , geòffnet - gesehen, deine Frage ist bereits darin schon beantwortet ... und deine Situation (mit anderen Worten) auch beschrieben ... der Mann entgiftet auch .. wenn er zu viel intus hat, ùber den ùbermàssigen sexdrang, Samenproduktionsùberschuss... ...
      http://www.mediafire.com/.../Natural%20Hygiene%20Nr.78...





  • ccc: Interessant.

  • xxx: kommt zur rechten zeit....danke.

  • yyy :Der Titel ist klasse, könnte aus der medical tribune stammen. Es gibt auch Extase ohne Verlust, die kann der arme Affe im Tierversuch selbstverständlich nicht erkennen.

  • Aintjos Klatu Das ist meine Art "Dinge" Drammatisch zu beschreiben, wie aus einem Roman, oder Abenteuerfilm .. ...

  • mmm:  Ich habe das jetzt mal schnell überflogen, muss ich nachher nochmal in Ruhe lesen. Hier ist nur die Rede vom Mann. Wie ist das jetzt aus der Sicht der Frau ?

  • F.d. R.: Ein besonderer Fall ist das nicht nur bei Sportlern sondern auch bei Sängern... die Sexualorgane sind eng verbunden mit der menschlichen Stimme, man denke nur an die Kastraten, ich habe alte Literatur studiert, in der beschrieben wird, das Sänger noch bis Anfang des 19. Jhd. schon Wochen vor einem Auftritt der Geschlechtverkehr untersagt wurde.
     "Wenn man in dem hohen Bereich (3´) singt, ist es begrenzt, da man nur eine bestimmte Anzahl hoher Töne im Leben singen kann..." für sehr viele Sänger war deshalb in der Vergangenheit die Entscheidung Familie oder Enthaltsamkeit angesagt...heute wird das nicht mehr ganz so streng eingehalten...leider, dafür sterben auch die wirklich großen Stimmen aus.
    Unter 100 Stimmen gibt es vielleicht nur noch 1 Stimme, die dieses vermögen hat.
      Ich glaube an die Richtigkeit der Ausage!
    Mentale und Kreative Tätigkeit bedarf der Enthaltsamkeit Allerdings bin ich dazu gerade noch auf einem anderen Weg für die Entwicklung/Halbwertzeit der Stimme, dieses Experiment hat mich hier in diesen Kreis geführt... it !!! Hier wird beschrieben Fasten, Enthaltsamkeit, natürlich auch Sport ist gut für die menschliche Stimme...leider nur in Altdeutsch (http://books.google.de/books?id=Lz1DAAAAcAAJ&pg=PA146...)




    Menstruation als toxisch bedingte Reaktion
    In seinem lehrreichen Buch »Natural Way to Sexual Health« (Charles Publ., Los Angeles, 1972) schreibt Dr. H.G. Bieler über krankhafte Menstruation:

    »Wenn der Körper der Frau vergiftet ist und die Leber als Filter versagt, wird der natürlichen Menstruationsfunktion eine Last auferlegt. Sie muß die Funktion eines Abfallfilters übernehmen, was zu chronischer Entzündung der Gebärmutter führt. Wenn das toxische Blut über die Menstrualfunktion ein Ventil durch die Gebärmutter sucht, wird die zarte Schleimhaut gereizt, und es entstehen die Krämpfe, über die sich Frauen so oft beklagen. Bei milderen oder verdünnten Giften empfindet die Frau nur eine Schwere oder eine Verstopfung im Unterleib. Sobald der Ausfluß beginnt, ergießt die Natur so viele giftige Stoffe wie möglich mit dem Blut. Dadurch werden die tieferen Schichten der Gebärmutter entzündet. Der normale Ausfluß wird zu einer schweren Blutung, die manchmal tagelang dauert und zu Anämie führen kann. Die nach solcher Vergiftung geschwächte Gebärmutter ist eine leichte Beute für schädliche Bakterien... Giftstoffe, die vorübergehend in Gewebe und in Organe wie Lymphgefäße, Milz, Leber, Haut, Muskeln und Knochen abgeleitet worden sind, werden aufgeboten und in den Blutstrom gelenkt. Sie suchen Ausscheidung durch den Menstrualfluß. Die Körpertemperatur steigt, was bedeutet, daß die Nebennierendrüsen die Oxidation gesteigert haben, um einige der Giftstoffe zu verbrennen. Der Puls geht schnell, die Handflächen schwitzen, es folgen Nervosität und Schlaflosigkeit ...
    Das Aussehen des Menstrualblutes ist verschieden je nach der chemischen Zusammensetzung der Giftstoffe. Ausgiebig fließendes hellrotes, geruchloses Blut, verbunden mit starken Unterleibskrämpfen, rührt von schlechter Stärke- und Zuckerverdauung her. Die sauren Toxine wie Milchsäure, Essigsäure, Brenztraubensäure, Kleesäure und Ameisensäure sind nicht vollständig zu Kohlensäure und Wasser oxidiert, Ist das stark riechende Blut dunkel, klumpig und fetzig, so vergiften Eiweißstoffe den Körper. Eier, Käse und überkochtes Fleisch verursachen den übelsten Geruch. Es ist also klar, daß die Gebärmutter, die von der Natur zum Fortpflanzungsorgan ausersehen worden ist, unter chemischem Zwang ein Ausscheidungsorgan werden kann.«
    Bücher von Amazon
    Auch der amerikanische Gynäkologe Dr. Schroyer hat sich eingehend mit dem diätetischen Einfluß auf Menstruation und krankhaften Ausfluß befaßt und festgestellt, daß beides von einem Entzündungszustand der Gebärmutterschleimhaut infolge Autointoxikation (Selbstvergiftung durch Stoffwechselerzeugnisse des eigenen Körpers) herrührt. Dr. Reynold und Dr. Kaiser sind der Meinung, daß Menstrualblutungen durch übermäßige Eiweißschlacken im Lymphgefäßsystem und Schädigung der Gebärmutterschleimhaut durch Fäulniserreger hervorgerufen werden:

    »Die Blutung entsteht dadurch, daß die Lymphgefäße der Gebärmutter nicht imstande sind, die Stoffwechselschlacken zu entfernen. Die Schlacken bleiben im Uterus und verursachen weitere Gewebezerstörungen, so daß es zur Blutung kommt.«
    ..weiter zu lesen auf folgender Seite www.tierversuchsgegner.org/kursbuch/32.html#TOC1

    aus dem Buch

    ISBN: 3921288576


  • ...https://www.youtube.com/watch?v=Ph_S7dwFXXw#t=157


    AZK - Urväter der Frühsexualisierung - Dokumentation - Hauptfilm Neuer 55-minütiger Dokumentarfilm von Ivo Sasek Gemäss neuer internationaler Schulpläne soll...



    Deutschland: Familienvater in Haft, weil Kind nicht zum Sex-Unterricht kommt

    sex-unterricht-schule
    Schließen Sie einen Moment die Augen und stellen sich folgende Szene in Deutschland vor: Im Sexualkunde-Unterricht hantiert der Lehrer vor Grundschülern mit einer Plüsch-Vagina und einem Gummi-Penis. Er erklärt den Neunjährigen, wie Sex geht. Doch ein Kind fehlt: Die Eltern möchten nicht, dass ihr Sohn diese Dinge schon lernt und nehmen ihn aus der Stunde. Deswegen sitzt der Vater nun in Erzwingungshaft, auch der Mutter droht Gefängnis.
    Es sind absurde Szenen. Doch sie markieren die Zukunft unserer Gesellschaft, weil die Politiker es so wollen. Vor allem Rote und Grüne sind ganz wild darauf, Kindern alles über Sex zu erzählen. Am besten schon den ganz Kleinen, damit sie ihre „natürlichen Bedürfnisse“ kennenlernen. Wer sich weigert, sein Kind zu dieser Art Unterricht zu schicken, muss Strafe bezahlen. Wer aus Prinzip nicht zahlt, wandert in den Knast.
    Dutzende Male geschah dies in den letzten Jahren, vor allem unter der rot-grünen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen setzt man zunehmend alles daran, die Früh-sexualisierung in Schulen durchzusetzen. Dort sind in den letzten Jahren immer wieder Fälle bekanntgeworden, nach denen Mütter oder Väter zum Teil wochenlang (40 Tage!) in Erzwingungshaft genommen wurden, nur, weil sie ihre kleinen Kinder nicht in der Schule zwangssexualisieren lassen wollten. Auch die Mutter eines Neugeborenen war darunter, sie saß zwei Wochen ein.
    Und jetzt wieder: Am vergangenen Montag wanderte Arthur Wiens für eine Woche hinter schwedische Gardinen, und zwar in die Justizvollzugsanstalt Hamm. Seiner Frau droht eine ähnliche Strafe.
    „Den Menschen in den Mittelpunkt jeden Handelns stellen – dafür steht die Landes-regierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen unter Ministerpräsidentin Hannelore Kraft“, heißt es auf der Homepage der NRW-Landesregierung. Hannelore Kraft und ihre Minister/innen lachen fröhlich vom Bild aufs Volk runter. Weiter heißt es: „Wir in Nordrhein-Westfalen wollen, dass kein Kind zurückgelassen wird, sondern alle Kinder und Jugendliche beste Bildungschancen erhalten.“
    Zynismus pur, und es wird einem schlecht, denn dieser Mix aus „so-tun-als-ob-nichts-wäre einerseits, und den hammerharten Sexual-Bandagen für Grundschüler andererseits hat etwas von einem Psychothriller, in dem man sich unheimlichen Mächten hilflos ausgesetzt sieht, weil keiner die Gefahr zu bemerken scheint: Die Gefahr für Leib und Seele unserer Kinder. Im Gegenteil, der lächelnde, eiskalte Feind ist Regierungschef!
    Noch schlimmer ist die Tatsache, dass jene Eltern, die diesen rot-grünen Sex-Spuk nicht mitmachen wollen, eigentlich umfassend durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch das Grundgesetz geschützt wären. Eigentlich! So hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass die Sexualerziehung in erster Linie Aufgabe der Eltern ist und nicht die des Staates. Und die höchsten Richter des Landes sind der Auffassung, dass die Schule mit ihrer Sexualerziehung – anders als andere Unterrichtsfächer – in die Intimsphäre des Kindes (Art. 1 und 2 GG), in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 II Satz 1GG) und in die Familie eingreift.
    Die Eltern entscheiden? Die Realität sieht leider völlig anders aus. Auch Berlin und Baden-Württemberg wollen jetzt nachziehen und Sexualkunde im schulischen Bildungsplan festlegen. Bürgerproteste, Massendemonstrationen und eine Petition mit über 200.000 Unterschriften standen in den letzten Monaten gegen die politische Entscheidung: Nun denken der baden-württembergische grüne Ministerpräsident Kretschmann und seine emsigen Politiker darüber nach, über welche Hintertür sie ihre menschenunwürdigen Pläne doch noch umsetzen können. Dass zahlreiche Unterstützer übrigens aus der Pädophilen-Szene stammen, scheint unsere Politiker überhaupt nicht zu stören.
    Ein Vorkämpfer der „sexualliberalen Sexualpolitik“ war zum Beispiel der Pädagoge und Psychologe Helmut Kentler, der auch an Evangelischen Akademien tätig war und für sein Engagement mit einer Professur in Hannover belohnt wurde. In seinen „Lehrbüchern“ über die Sexualisierung von Kindern sprach er ganz offen aus, was Pädophile und deren Unterstützer aus rot-grünen Kreisen immer gerne ins Feld führen, was dem natürlichen Empfinden eines einigermaßen normal veranlagten Menschen allerdings schwerste Schmerzen verursacht: Weder Sex-Unterricht noch der Sex mit Kindern sei Missbrauch, sondern ein Kinderrecht.
    Selbstverständlich kennen Kinder dieses „Recht“ auf Sex oder den Sex-Unterricht nicht, noch fordern sie es ein. Denn ihre natürliche Entwicklung sieht wahrlich anderes vor. Also müssen die Kinder von den durch ihre Triebe gelenkten „Aufklärern“ erst einmal auf den Geschmack ihrer „natürlichen Bedürfnisse“ gebracht werden. Dafür gibt es die Frühsexualisierung an Schulen. Übrigens empfahl Kentler auch dringend den angeblich »präzisierenden Gebrauch von Gossensprache für alles, was mit Sexualität zu tun hat«. Und er plädierte für eine schamfreie Erziehung, weil sie angeblich Vertrauen wecke.
    Kentler konnte Zeit seines Lebens trotz all der Ungeheuerlichkeiten, obwohl er viele Jahre lang in Wort und Schrift zum sexuellen Missbrauch anregte, in Freiheit und Ruhe leben. Eltern, die aus Glaubensgründern ihre Kinder nicht zum schulischen Sexualkunde-unterricht schicken, kommen dafür heute ins Gefängnis. Das ist Deutschland 2014!
    Übrigens setzt sich der russische Präsident Putin seit Jahren nachdrücklich gegen derartige „moderne“ Entwicklungen zur Wehr. Er will Russland keinesfalls zwangssexualisieren. Dafür wird Putin von den deutschen Massenmedien ständig kritisiert. Die wir auch noch bezahlen. Zwangsbezahlen, versteht sich.
    Quelle: Stimme Russlands vom 11.04.2014
    Weitere Artikel:
    Schüler der Sekundarschule in Binningen berichten, wie sie den Aufklärungsunterricht wahrnehmen und welch falsche Vorstellungen die Sextante über das Sexleben der Schüler hat.
    Die Klasse 3s der Sekundarschule Binningen hat für die BaZ einen Bericht über den heutigen Aufklärungsunterricht verfasst. Über das Handy-Kommunikationstool WhatsApp wurden Anregungen ausgetauscht und der Bericht wie vorliegend verabschiedet.
    (Bild: Sexkoffer: Den zwölfjährigen Schüler wurden nach der Lektion Kondome verteilt)
    Zum zweiten Mal hat unsere Sekundarschule Binningen (Schweiz) einen Pubertätstag mit verschiedenen Workshops veranstaltet. Der Schulnachmittag war für das Thema Aids reserviert. Die Frau, die uns angeleitet und uns alles erklärt hat, ist uns eher negativ in Erinnerung geblieben. Wir hatten sie schon mal das Jahr zuvor bei uns gehabt. Damals erklärte sie uns das Thema Selbstbefriedigung und sagte uns, dass dies ein tolles Erlebnis wäre und wir das tun sollten. Dies fanden wir doch recht speziell, weil das Thema Selbst-befriedigung für uns als teilweise Zwölfjährige schlicht kein Thema war. Wir waren vielmehr sehr geschockt, dass uns jemand zu so etwas aufforderte. Was uns ebenfalls damals sehr speziell vorkam, war, als sie uns erklärte, dass sie Gleitgel als Handcreme benutzen würde.
    Dem Besuch der Sextante ging ein «Beziehungsmorgen» voraus, an ­welchem Filme von Menschen gezeigt wurden, die in Liebesbeziehungen ­stehen. Nach einem Film über Homo­sexualität entstand in der Klasse die Diskussion, ob das normal sei. Die ­Lehrerin schwor uns darauf ein, dass dies das Normalste der Welt sei. Mit dem Argument, Schnecken seien bi­-sexuell, begründete sie dies. Wir ­fanden, dieses Verhalten komme nur innerhalb bestimmter Gattungen vor. Bei anderen Tierarten sei Homosexualität auch kein normales Verhalten. Wir betonen an dieser Stelle, dass wir nichts gegen Homo-sexualität haben. Aber die Diskussion in der Schule wurde darauf schnell abgewürgt.
    Make-Up war lächerlich
    Am Nachmittag begrüsste uns die Sextante zuerst und stellte sich mit ­Vornamen D. und ihren Arbeits­partner vor. Dann sagte sie – weil offensichtlich einige gehemmt waren – wir müssten bei manchen vulgären Begriffen einfach so reden, «wie uns der Schnabel gewachsen sei».
    Frau D. hatte einen langen, schwarzen Jupe an mit Strumpfhosen, einen schwarzen Pullover mit einem roten Schal und Schuhen mit Absätzen, weil sie nicht die Grösste ist. Ihre schwarzen Haare waren zu einem Pony vorne zur Seite aufgestellt. Sie war sehr stark geschminkt, sodass sie uns ein wenig lächerlich vorkam, zumal sie ein gewisses Alter hatte. Sie erzählte uns, dass sie ausser dieser Arbeit an verschiedenen Schulen auch noch Krankenschwester und Bewährungshelferin sei.
    Analverkehr erklären
    Erst mussten wir «Sex-Tabu» ­spielen, welches wie ein herkömmliches im Handel erhält-liches «Tabu» funktioniert, aber nun nur mit Sex­begriffen wie Oralverkehr, Schwanger-schaft, Quickie, Anal­verkehr und so weiter. Manche von uns hatten ­Probleme mit einigen Begriffen oder wollten sie aus Scham nicht erklären. Sie mussten es dann aber trotzdem tun. Die Begriffe waren zum Teil oft nicht einfach zu erklären, wenn man sich nicht traut, manche Wörter vor seinen Klassen­kameraden und -kameradinnen zu sagen.
    Bevor wir uns in geschlechtergetrennte Gruppen aufteilen mussten, schalt sie uns, wir seien eine undisziplinierte, unerzogene und laute Klasse. Letztes Jahr hatten wir Kondome von ihr bekommen, diesmal drohte sie, sie würde es sich überlegen, ob sie uns wieder bestücken würde.
    «Pfupf in der Beziehung verloren»
    Die Jungs aus der Klasse sollten mit ihrem Arbeitspartner in einen anderen Raum gehen. Wir blieben mit ihr in dem Zimmer. Jetzt gab es eine Vorstellungsrunde, in der jede sagen musste, wie sie heisst, wie alt sie ist und ob sie in dem Moment verliebt sei, was ­natürlich keines der Mädchen zugeben wollte, ausser diejenigen, die eine Beziehung führen. In Wahrheit führt höchstens ein Mädchen eine Beziehung. Wir fanden das zu privat, ihr ­mitzuteilen, ob wir verliebt seien, da wir das auch meistens verheimlichen und nicht mal den guten Freunden erzählen würden.
    Wir alle hatten das Gefühl, dass sie davon ausging, dass wir Mädchen sexuell aktiv seien. Sie erzählte uns auch, dass sie am liebsten Penisse mit grossem Durchmesser als lange Schwänze hätte. «Es kommt auf die Dicke an, nicht auf die Länge», erklärte sie uns. Am Schluss berichtete sie von sich, sie heisse D, sei 53 und hätte einen Ehemann. Aber sie erklärte uns wörtlich, dass bei der Liebe nach so vielen Jahren «kein Pfupf mehr vor-handen sei». Man habe sich aneinander gewöhnt.
    Doch noch Kondome zum Schluss
    Schliesslich erklärte sie uns mithilfe eines gezeichneten Regenschirms, was HIV und was Aids ist. Sie sagte uns, wie es ist, wenn man HIV-positiv ist, und was man dagegen machen kann, wie man sich nicht ansteckt. Sie erklärte, welche Körperflüssigkeiten das Virus übertragen können. Anhand eines ­Beispiels erklärte uns die Sextante, dass wir uns nicht mit jedem sexuell beschäftigen sollten. Mehrfach gebrauchte sie das stereotype Beispiel eines schönen, blonden Jungen mit den blauen Augen, den wir an einem Schul-hausfest kennenlernen würden und in den wir alle schon lange verliebt seien und sexuell aktiv würden.
    Sie erklärte uns detailreich, wie Doggy Style geht, und wie man mit der Hand nachhelfen muss, um einen stärkeren Orgasmus zu bekommen. Schon kleine Mädchen würden den Kitzler berühren und feststellen, wie toll das sei, und sich dann auf den Kissen reiben, um einen Orgasmus zu kriegen. Schliesslich zeigte sie uns anhand von gezeichneten Bildern, bei welchen ­verschiedenen Tätigkeiten und Sex-Stellungen man sich anstecken kann. Dies schien für uns doch recht hilfreich.
    Die Jungs hatten ein paar Minuten früher aus als wir. Da sie nicht wussten, dass wir noch am Reden sind, kamen einer leise in das Zimmer. Frau D. wurde darüber sehr wütend und schmiss ihn raus. Das sollte für den ahnungslosen Jungen noch Folgen haben: Frau D. beschwerte sich beim Lehrer. Gegen Ende des Sextanten-Schulbesuchs hatten wir einen Rückmeldungsbogen auszufüllen. Am Schluss der drei Lektionen Aids­beratung haben wir trotz der Drohung doch noch Kondome bekommen.
    Quelle: bazonline.ch vom 13.02.2014

    Sodomy
    - Sodomie (vom neulateinischen Sodomia) ist ein religiöses, christliches Konstrukt für sündiges, angeblich widernatürliches Sexualverhalten, das nicht der Fortpflanzung in der Ehe dient (nicht-regenerativ). Der Begriff ist angelehnt an die biblische Sodom-Überlieferung. Abhängig von der vorherrschenden Sexualmoral der jeweiligen Zeit und Kultur wurden und werden Formen der Sodomie strafrechtlich verfolgt. Sodomie steht heute umgangssprachlich hauptsächlich für sexuelle Praktiken mit Tieren (Zoophilie; lat.: Sodomia bestialis).


    Die Geschichte des Begriffes Sodomie im Deutschen ist durch eine starke Bedeutungsverengung gekennzeichnet. Während Sodomie heute nur noch sexuelle Handlungen mit Tieren bezeichnet, stand der Begriff im christlichen Mittelalter und der frühen Neuzeit noch für eine ganze Reihe von sexuellen Praktiken, die kirchenrechtlich, da sie nicht der Fortpflanzung dienten, als widernatürlich bzw. pervers angesehen wurden, insbesondere den Analverkehr unter Männern aber auch der Geschlechtsverkehr mit andersgläubigen Frauen.
    "...die sich im unbesonnen Übermut vornehmen, mit einer Jüdin, einer Sarazenin oder einem wilden Tier zu verkehren oder sonst etwas gegen die Natur gerichtetes..." (Konzil von Arles 1275)[1]
    Sodomiten wurden im Mittelalter und der frühen Neuzeit strafrechtlich verfolgt und mit dem Tode bestraft. Auch neuzeitliche Strafrechtskodifikationen von der Constitutio Criminalis Carolina (§ 116) bis zum Reichsstrafgesetzbuch (§ 175) erfassten homosexuelle Beziehungen zwischen Männern und sexuelle Beziehungen zu Tieren regelmäßig in ein und demselben Paragraphen. Im Zuge der Enttabuisierung der Sexualität sind die ursprünglichen weiteren Bedeutungen des Wortes bis auf den sexuellen Kontakt zu Tieren allmählich verloren gegangen. Als wissenschaftlicher Begriff für sexuelle Handlungen mit bzw. sexuelle Attraktion zu Tieren hat sich mittlerweile die Bezeichnung Zoophilie durchgesetzt.
    Das aus dem Französischen übernommene deutsche Verb sodomisieren taucht erst um die Jahrhundertwende auf, wird sehr selten verwendet und ist im Duden als „bildungssprachlich“ gekennzeichnet.[2] Am häufigsten ist es in fremdsprachig beeinflussten Texten für Analverkehr zu finden, viel seltener für Zoophilie.

    Im Französischen versteht man unter sodomie jegliche Penetration des Anus im sexuellen Kontext und auch das Verb sodomiser ist gebräuchlich.
    Auch im Englischen wird mit sodomy gewöhnlich der Analverkehr zwischen zwei Männern oder zwischen Mann und Frau bezeichnet, und auch das Verb to sodomize ist üblich. Jedoch kann die Bedeutung auch Sexualpraktiken wie Oralverkehr umfassen, d. h. jede sexuelle Handlung, die nicht heterosexueller vaginaler Geschlechtsverkehr ist. Für den Verkehr mit Tieren steht im Englischen eher der Begriff bestiality (von lat. bestia: „Tier, Bestie“).


    Kultursodomie nach Sigusch

    2005 führte der Sexualwissenschaftler Volkmar Sigusch in seinem Buch Neosexualitäten den Begriff der „Kultursodomie“ ein, um die Bedeutung von Mensch-Tier-Beziehungen im Sinne einer „Neoallianz“ bzw. einer Liebes- und Lebensbeziehung in den reichen Ländern des Westens zu betonen.[3]


    The Real Story Of Animal Farm

    Heute wird im deutschen Sprachraum als Sodomie der sexuelle Verkehr mit Tieren (Zoophilie) bezeichnet. Demgegenüber fasste das Mittelalter ganz verschiedene „widernatürliche“ Praktiken unter diesen Begriff, hauptsächlich jedoch den Analverkehr.
    Das sodomitische Laster wurde als die „stumme Sünde“, die „Sünde ohne Namen“ oder „jene schreckliche Sünde, die unter Christen nicht genannt werden darf“, bezeichnet. Am häufigsten gebraucht wurde die Wendung „Laster wider die Natur“ (vitium contra naturam).
    Da der Begriff der Homosexualität erst im 19. Jahrhundert aufkam, ist es irreführend, die Sodomiterverfolgung als Homosexuellen- oder gar als Schwulenverfolgung zu bezeichnen. Gleichwohl verstand man unter „Sodomit“ vorwiegend einen Mann, der mit einem anderen Mann den Analverkehr praktizierte.
    Das Mittelalter kann jedoch im Hinblick auf den heutigen Begriff der Homosexualität nicht nur als eine Repressionsgeschichte geschildert werden, denn gleichzeitig galt die Liebe zwischen Männern als nichts Außergewöhnliches und wurde nur selten mit dem Begriff der Sodomie in Verbindung gebracht. Gleichgeschlechtliche Freundespaare wurden von der Kirche teilweise auch als Wahlbrüder gesegnet und nebeneinander bestattet.
    Etymologisch leitet sich das Wort Sodomie von den biblischen Erzählungen im 1. Buch Mose, Kap. 18 ELB und 19 ELB von der Stadt Sodom ab, deren Bewohner der Sünde anheimgefallen waren und daher von Gott unter einem Regen aus Feuer und Schwefel begraben wurden.

    Theologischer Diskurs

    Im alten und im neuen Testament wurde die Sodom-Erzählung im Allgemeinen als Inbegriff der menschlichen Sündenverfallenheit und vor allem als mahnendes Beispiel der göttlichen Strafe rezipiert. Die Erzählung des versuchten Übergriffs der Sodomiten auf die Engel, die bei Lot zu Gast waren (Gen 19,1 ELB), weist auffallende Ähnlichkeiten mit der des Leviten aus Ephraim im Buch der Richter, Kap 19, auf: Beide Erzählungen thematisieren kollektive Gewalt gegenüber fremden Gästen, und in beiden Fällen wird diese Gewalt mit der Vernichtung der Stadt bestraft. Auch im Buch der Weisheit (Kap 19 ) wird das Motiv der Gewalt gegen fremde Gäste mit einem ausdrücklichen Verweis auf Gen 19 erwähnt.
    Die Assoziation der Sünden der Sodomiten mit der Unzucht zwischen Männern entspricht einem späteren Verständnis dieser Erzählung und geht mit der Deutung in sexuellem Sinn der Aufforderung der Sodomiten an Lot einher: „...Führe sie zu uns heraus, dass wir sie erkennen“ (Gen 19,5 ELB). Diese Bedeutung des Wortes „erkennen“ bestätigt sich aus der Bibel und wird unter anderem in den Geschlechtsregistern verwendet: „Und Adam erkannte seine Frau Eva, und sie ward schwanger und gebar den Kain“ (Gen 4,1 ELB), (Gen 4,25 ELB). Nicht sicherzustellen ist, ob ein solches Verständnis bereits einigen neutestamentlichen Anspielungen auf das Sodom-Motiv zu Grunde lag (JudELB).

    Die Kirchenväter


    Die Zerstörung von Sodom (Mosaik, 12. Jh.)
    Auch die späteren patristischen Kommentatoren versäumten es zunächst, in der Interpretation der Sodom-Geschichte zwischen der Sünde der Wollust im Allgemeinen und der „widernatürlichen Unzucht“ im Besonderen zu unterscheiden. Selbst die älteren, nicht sexuell gefärbten Interpretationen der Geschichte hielten sich noch über Jahrhunderte. So erklärte Hieronymus im Einklang mit (Jes 3,9 ELB), Prinzen gelten dann als Sodomiten, wenn sie in einem anderen Land mit ihren Sünden prahlen. Ambrosius wiederum hebt an der Drohung der Sodomiter, die drei Engel zu vergewaltigen, die Verletzung des Gastrechts hervor, führt aber gleichzeitig an anderer Stelle als Gründe für die Vernichtung der Stadt die Bosheit, Sündenverfallenheit und besonders die Wollust ihrer Einwohner an. Für Gregorius hingegen ist es bereits eindeutig, dass Sodom seiner „ungesetzlichen Begierden“ wegen bestraft wurde. „Vom brennenden Sodom zu fliehen heißt, die unerlaubten Feuer des Fleisches zurückzuweisen“. Unter den vier großen Kirchenlehrern ist es jedoch einzig Augustinus, der explizit darauf verweist, dass Sodom zerstört wurde, weil dort die Unzucht mit Männern aus Gewohnheit blühte. Die detaillierteste Beschreibung gleichgeschlechtlicher Handlungen findet sich bei den östlichen Kirchenvätern, insbesondere in den Kanones und dem Kanonikon von Johannes Nesteutes aus dem 6. Jahrhundert. Dort wird allerdings nur der Analverkehr (arsenokoitia) als perfekte Sünde verurteilt. Dabei ist bemerkenswert, dass der Analverkehr zwischen Eheleuten als verwerflicher angesehen wurde als der Analverkehr zwischen unverheirateten Männern. Die gegenseite Masturbation unter Männern, Frauen und zwischen Mann und Frau wurden jedoch als gleichrangig angesehen und vergleichsweise milde geahndet. Der gleichgeschlechtliche Aspekt wurde also nicht als gravierend angesehen; im Gegenteil. Es ist deshalb fragwürdig, inwiefern der historische Begriff der Sodomie und das moderne Konzept von Homosexualität überhaupt gleichgesetzt werden können.

    Scholastische Definitionen


    Dante und Vergil treffen die Sodomiten in der Hölle (Manuskript-Illustration, ca. 1345)
    Als Hauptwort taucht die Sodomie erstmals 1049 in einer kirchlichen Streitschrift auf, wo sie ihre Neukreation einer rhetorischen Analogie verdankt: In seinem Liber Gomorrhianus ruft der Benediktinermönch Petrus Damianus den damaligen Papst Leo IX. dazu auf, das sodomitische Laster aus der Kirche zu tilgen, indem diejenigen, die sich dessen schuldig gemacht haben, ihrer geistlichen Würde enthoben werden. In diesem Kontext prägt er das Substantiv sodomia mit Hilfe einer polemischen Parallelisierung: „Wenn Blasphemie die schlimmste Sünde ist, weiß ich nicht, auf welche Weise Sodomie besser wäre.“[1]
    Damian legt dem Begriff dabei eine uns heute befremdend erscheinende Gruppierung gänzlich verschiedener sexueller Handlungen zugrunde. Ihre Gemeinsamkeit bestand lediglich darin, dass sie nichts zur Fortpflanzung beitrugen, dem für das traditionelle Christentum einzig legitimen Zweck und Grund menschlicher Sexualität. Vier Formen konstituieren für Damian daher in aufsteigender Reihenfolge die sodomitische Sünde: die Selbstbefleckung (Masturbation), das wechselseitige Umgreifen und Reiben der männlichen Genitalien, die Ejakulation zwischen den Schenkeln und der Analverkehr.
    Einer anderen Logik der Unterteilung folgte Thomas von Aquin im 13. Jahrhundert. Ihm zufolge ist die „Sünde wider die Natur“ eine von sechs Arten der Wollust mit vier Unterarten, nämlich der Masturbation, dem Verkehr mit einem „Wesen einer anderen Art“, dem Verkehr mit einer Person, die nicht das geforderte Geschlecht besitzt, und dem unnatürlichen Vollzug des Beischlafs, etwa durch die Benutzung ungehöriger Instrumente oder auf andere „monströse und bestialische Weisen“. Am schwersten wiegt dabei die Unzucht mit einem Tier, am geringsten die „Unreinheit“, die einer mit sich allein begeht.[1]

    Verfolgungspraxis

    Spätantike

    Mitte des 6. Jahrhunderts verhängte der byzantinische Kaiser Justinian I. in seinen Gesetzesnovellen ein Totalverbot der „widernatürlichen Unzucht“, verwies dabei erstmals auf Sodom und Gomorra und warnte vor „Erdbeben, Hungersnot und Pest“ als Folgen solchen Treibens. In einem anonym erschienenen Pamphlet gegen das Kaiserehepaar, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ließ, beleuchtete der zeitgenössische Historiker Prokopios von Caesarea den politischen Hintergrund dieses Gesetzes. Dabei legt er nahe, dass Justinian sowie seine Gemahlin und Mitregentin Theodora I. das Gesetz vor allem als Mittel gebrauchten, persönliche Feinde unter einem billigen Vorwand aus dem Weg zu schaffen und gezielt Personen auszuplündern, die große Reichtümer besaßen. Die Bestrafung habe dabei jeder Rechtsform entbehrt, „denn die Ahndung geschah ohne Kläger, und das Zeugnis eines einzigen Mannes oder Kindes [...] erschien als vollgültiger Beweis“. Anhand zweier Fälle schildert Prokop schließlich auch den populären Widerstand, den die Verfolgung einzelner Personen wegen Päderastie oder angeblicher Beischlafbeziehungen mit Männern (gamoi andron) im „gesamten Volk“ hervorrief.[2]
    Jedoch gibt es nicht die geringsten Hinweise, dass die Kirche Justinians Gesetz jemals unterstützt oder auch nur öffentlich befürwortet hätte. Vielmehr wurde sie sehr bald schon selbst zum Opfer des blutigen Treibens, zu dem sich das Kaiserehepaar mithilfe der beiden Novellen ermächtigt hatte. So sind die einzigen von Justinian Bestraften, deren voller Name uns bis heute überliefert ist, beides prominente Bischöfe der damaligen Zeit: der eine, Isaiah von Rhodos, wegen angeblicher Unzucht mit Männern gefoltert und exiliert, der andere, Alexander von Diospolis in Thrakien, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes kastriert und öffentlich durch die Straßen geführt.[3]

    Mittelalter und frühe Neuzeit


    Templer küsst Kleriker von hinten (Manuskript-Illustration, ca. 1350)
    Bis zum 13. Jahrhundert war Sodomie in den meisten Ländern Europas nicht strafbar, sondern lediglich eine von vielen Sünden in den kirchlichen Bußbüchern. Das änderte sich jedoch im Rahmen der Kreuzzugspropaganda gegen den Islam, die den Begriff der Sodomie politisierte. Mohammed, der „Feind der Natur“, habe die Sünde der Sodomiter unter seinen Leuten popularisiert, hieß es in den zeitgenössischen Pamphleten. Die Sarazenen würden Bischöfe vergewaltigen und christliche Knaben für ihre fleischlichen Begierden missbrauchen. Nur wenig später gehörte die Sodomie auch zu den Standardvorwürfen gegen die Häretiker, so dass ketzern im Mittelhochdeutschen zum Synonym für „sodomitisch verkehren“ wurde. (Gleiches geschah in Frankreich mit bougrerie und in England mit buggery, die sich beide vom Namen der Bogomilensekte ableiten.)[4]
    Im Rahmen dieser Hetze wandelte sich zwischen 1250 und 1300 die Sodomie von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Praxis zu einer Handlung, die fast überall in Europa mit der Todesstrafe belegt wurde. Sie war jedoch weiterhin vor allem ein Mittel der Denunziation und der politischen Intrige, wie im Fall der Ermordung von König Eduard II. oder der Zerschlagung des Templerordens. Darüber hinaus wurde sie in der Regel nur geahndet, wenn eine Handlung den sozialen Frieden empfindlich gestört hatte, z. B. bei einer Vergewaltigung oder der Sodomitisierung von Kindern. Die Gerichte beschäftigten sich in der Realität viel öfter mit Fällen von außerehelichem Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau als mit gleichgeschlechtlichen Handlungen unter Männern, bargen Letztere doch wenigstens nicht die Gefahr des illegitimen Nachwuchses.
    Es gab jedoch zeitlich und regional begrenzte Ausnahmen von dieser Regel. Ein Beispiel hierfür ist die Stadt Florenz. Nachdem wiederholte Pestepidemien die Einwohnerzahl von etwa 120.000 auf ca. 40.000 dezimiert hatten, wurde dort im Jahr 1432 die „Behörde der Nacht“ geschaffen. Sie widmete sich ausschließlich der Bekämpfung der Sodomie. Über die Gründe für ihre Einführung kann man nur spekulieren, aber es liegt nahe, dass sie Teil einer Politik war, die sexuellen Freiheiten junger Männer zu beschneiden, um sie dadurch in die Ehe zu drängen. Sie ahndete den Analverkehr zwar meist nur noch mit Geldstrafen. Aber gerade dadurch gelang es ihr, ein funktionsfähiges System der totalen Überwachung aufzubauen, das mit Verhören, der Belohnung von Denunzianten, einem Netz von Spionen und Informanten und einer Kronzeugenregelung arbeitete. Bis zu seinem 30. Lebensjahr lenkte so jeder zweite männliche Florentiner wenigstens einmal den Verdacht der Behörde auf sich. Gleichzeitig offenbarte diese Verfolgung den extrem hohen Verbreitungsgrad sexueller Beziehungen unter Männern und ihre relative Offenheit. „Sodomie“ fand in Florenz nicht etwa versteckt im Rahmen einer Subkultur statt, sondern war Teil alltäglicher Sozialbeziehungen. Erst nach 70 Jahren wurde die Behörde der Nacht wieder aufgelöst. Florenz kehrte allmählich, nachdem der Versuch gescheitert war, das „Laster wider die Natur“ auf diese Weise einzudämmen, zur auch anderswo üblichen Praxis der Verfolgung zurück: prinzipielle Androhung der Todesstrafe bei weitgehender Duldung einfacher Akte der „Sodomie“.

    Heiliges Römisches Reich


    Verbrennung des Ritters von Hohenberg mit seinem Knecht vor den Mauern von Zürich (1482)
    Die vermutlich erste Hinrichtung wegen Sodomie im Heiligen Römischen Reich ist für das Jahr 1277 bezeugt, als König Rudolf I. von Habsburg den Dominus von Haspisperch zur Verbrennung auf dem Scheiterhaufen verurteilte. Etwa um dieselbe Zeit bestimmte der Schwabenspiegel (ca. 1275/76) für Personen, die einen Mann als Sodomiten oder als Ketzer verleumden oder über ihn behaupten, er habe Unzucht mit Tieren getrieben, den Tod durch Rädern. „Ketzer“ ist hier – synonym zum Begriff des „Sodomiten“ – als Bezeichnung für einen Mann zu verstehen, der den Beischlaf entweder mit einem anderen Mann (mandlaer) oder mit einem Tier (vichunrainer) vollzogen hatte.
    In den folgenden Jahrhunderten kam es vielerorts zur Hinrichtung von Männern „wegen der Ketzerei, die sie miteinander getan hatten“, wie 1381 in Augsburg, 1431 in Zürich oder 1456 in Regensburg. Die Zahl der Verurteilungen ist angesichts der allgemein schlechten, meist nur fragmentarischen Überlieferung alter Kriminalfälle kaum zu beurteilen. Einen konkreten Anhaltspunkt erlaubt der Kanton Zürich, wo die Quellenlage gut ist, denn hier sind die sogenannten „Richtbücher“ von 1375 an mit Ausnahme eines einzigen Jahrganges (1739) vollständig erhalten (Staatsarchiv Zürich, Abt. B VI). Diese verzeichnen für einen Zeitraum von fast 400 Jahren (von 1400 bis 1798) insgesamt 1424 Todesurteile, wovon 747 auf Grund von Eigentumsdelikten, 193 wegen Tötungsdelikten und 179 nach Sodomie-Vorwürfen erfolgten. „Sodomie“ stand in Zürich unter den todeswürdigen Verbrechen damit auf dem 3. Rang, noch weit vor „Hexerei“ (80 Hinrichtungen), die gerade halb so viele Hinrichtungen zur Folge hatte.
    1532 schuf Karl V. mit der Constitutio Criminalis Carolina (CCC) ein reichseinheitliches Strafgesetzbuch, das bis zum Ende des 18. Jahrhunderts Gültigkeit behielt.[5] In Artikel 116 hieß es:
    „Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht. Jtem so ein mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie, der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.“ („Strafe für Unzucht, so sie wider die Natur geschieht. Ferner, wenn ein Mensch mit einem Vieh, Mann mit Mann, Frau mit Frau, Unzucht treiben, haben sie auch das Leben verwirkt, und man soll sie nach allgemeiner Gewohnheit mit dem Feuer vom Leben zum Tode richten.“)
    Anders als in London und Amsterdam, wo es im 18. Jahrhundert zu wellenartigen Sodomiterverfolgungen kam, blieben die Hinrichtungen im deutschen Reich bis zuletzt auf wenige außergewöhnliche Fälle begrenzt. So wurden in Preußen zwischen 1700 und 1730 zwölf Personen nach Artikel 116 der CCC exekutiert, davon neun wegen widernatürlicher Unzucht mit Tieren, aber nur drei wegen sexueller Handlungen mit Männern. Die Vollstreckung des Todesurteils geschah durch Enthauptung mit dem Schwert und anschließender Verbrennung der Leichen.

    Späte Neuzeit und Moderne

    Die Sodomiterverfolgung setzte sich in der späten Neuzeit in Europa sowie in den von Europäern entdeckten Kontinenten Amerika und Australien im 19./20. Jahrhundert in anderer Form teilweise fort. Der Begriff Sodomie wurde im deutschen Sprachgebrauch auf Sex mit Tieren reduziert. Die Unterdrückung von Homosexualität fand hingegen weiterhin statt (siehe beispielsweise zum weiteren Geschichtsverlauf unter § 175 des deutschen Strafgesetzbuches).

    Sodom und Gomorra (hebräisch סדום ועמורה) (andere Schreibweisen: Gomorrah; Gomorrha) sind zwei in der Bibel genannte Städte, die den Mittelpunkt einer Erzählung bilden. Die Bedeutung der Namen ist nicht gesichert, ebenso wenig die genaue Lage der Städte.

    Die Zerstörung von Sodom und Gomorra (Gemälde von John Martin), 1852

    Biblische Erzählung

    Die Städte sind Gegenstand einer Erzählung im Alten Testament,[1] der zufolge sie durch Gott unter einem Regen aus Feuer und Schwefel begraben wurden, weil sie der Sünde anheimgefallen waren.
    Gott selbst sucht Abraham in Gestalt dreier Engel in Männergestalt auf, um ihm mitzuteilen, dass er vorhabe, die Städte Sodom (wo sich Abrahams Neffe Lot aufhält) und Gomorra zu zerstören, wenn das sündige Verhalten ihrer Bewohner tatsächlich so schlimm sei, wie ihm zu Ohren gekommen war. Abraham fragt Gott, ob er wirklich Schuldige und Unschuldige ohne Unterschied vernichten wolle. Gott versichert ihm schließlich, dass er Sodom verschonen werde, wenn sich nur zehn anständige Menschen darin finden ließen.[2] Diese Zahl ist im Judentum bedeutsam: erst wenn zehn Männer zum Gottesdienst zusammenkommen („Minjan“), gibt es demnach eine jüdische Gemeinde, kann ein vollständiger Gottesdienst gefeiert werden.
    Um zu sehen, ob das Klagegeschrei über Sodom der Wahrheit entspricht, schickt Gott zwei Engel zu Abrahams Neffen Lot, einem gottgefällig lebenden Mann. Lot nimmt die beiden Engel gastfreundlich bei sich auf, die von den Einwohnern Sodoms als fremde Männer angesehen werden.[3] Die Einwohner fordern daraufhin, dass Lot ihnen seine Gäste übergebe, weil sie mit ihnen gewaltsam sexuell verkehren wollen. (Formulierung siehe unter Interpretationen). Lot bietet den Sodomitern zum Schutz seiner Gäste und der heiligen Gastfreundschaft stattdessen vergeblich seine jungfräulichen Töchter an.
    Nachdem sich keine zehn Gerechten in der Stadt fanden und sie deshalb dem Untergang geweiht ist, wollen die Engel ihn und seine Familie vor dem Untergang retten und schicken sie aus der Stadt. Lot und seine Töchter können sich in Sicherheit bringen und werden im Folgenden von Gott beschützt. Sodom und Gomorra werden dagegen von Gott vernichtet, indem er Schwefel und Feuer auf sie herabregnen lässt. Als Lots Frau — entgegen einem von den Engeln ausgesprochenen Verbot — auf die Stadt zurücksieht, erstarrt sie zu einer Salzsäule.[4]

    Interpretationen

    Während Sodom sowohl im Tanach als auch im Talmud, aber auch in den Evangelien nach Matthäus[5] und Lukas[6] vor allem ein Symbol für Fremdenfeindlichkeit und den Bruch der Gastfreundschaft ist, wird die Stadt in der späteren christlichen Tradition mit der Sünde der Wollust und schließlich mit dem „Laster wider die Natur“ (Sodomie) in Verbindung gebracht. Inwieweit das Vergehen der Sodomiter an den Männern tatsächlich sexueller Natur war, variiert selbst zwischen den deutschen Übersetzungen:[7] In der Einheitsübersetzung ist von „verkehren“ die Rede, in der Lutherbibel dagegen von „über sie hermachen“. Ältere Übersetzungen (Revidierte Elberfelder 1983, Luther 1912) übersetzen wörtlicher mit „erkennen“. Dieser Begriff wird jedoch im Hebräischen des Alten Testaments auch für den (ehelichen) Geschlechtsverkehr verwendet.[8] Aus dem Gespräch zwischen Lot und den Sodomitern ist jedenfalls klar zu entnehmen, dass diese die Gäste Lots (Männer) vergewaltigen wollten.[9]

    Biblische Bezeugung


    Sodom (Gemälde von Peter Paul Rubens)
    Der Name Sodom findet sich 39 Mal in der hebräischen Bibel, ausschließlich in Genesis (21), Deuteronomium (2) und den Prophetenbüchern (16). Den Namen Gomorra erwähnen dieselben Schriften 19 Mal. Dabei wird Gomorra meist in Verbindung mit Sodom genannt (selten allein). Anscheinend wurde das negative Bild, das die Bibel von beiden Städten vermittelt, stärker mit Sodom als mit Gomorra konnotiert.

    Sodom und Gomorra im Koran

    Im Koran wird Sodom nur indirekt als „Volk des Lot“ erwähnt.[10] Auf das Ereignis wird vor allem im Kontext der Abwendung von Gott, Missachten seiner Regeln und seiner Gesandten Bezug genommen; aber auch im Kontext von missachteter Gastfreundschaft.

    Archäologische Hypothesen

    Neuere Theorien über die reale Existenz eines historischen Sodom werden vom Geologen Graham Harris verfolgt. Seiner Meinung nach gab es vor ca. 5000 Jahren eine größere Stadt am Ufer des Toten Meeres, die durch ein Erdbeben und nachfolgenden Erdrutsch zerstört worden sein könnte. Dafür sprechen folgende Entdeckungen:
    • Ein antiker Name für das Tote Meer lautet ama schel Sodom – „Meer von Sodom“.
    • Das Ufer des Toten Meeres wird bei Beben sehr schnell brüchig und beginnt, ins Meer zu rutschen.
    • Methanvorkommen unter der Erdoberfläche in dem Gebiet sorgen bei Beben für offene Feuer an vielen Bruchflächen, die man als den Feuersturm Gottes ansehen könnte. Zudem führten Erdbeben schon oft zu Bränden als Folge der Zerstörung von Feuerstellen in den Siedlungen.
    • Moderne Forschungsergebnisse belegen eine Bodenverflüssigung, wonach die Orte nach dem Erdbeben vom Toten Meer verschluckt wurden.
    • In den 1980er Jahren wurden in Numeira (Jordanien) Skelette gefunden, deren Knochen zerquetscht waren.
    Nach einer umstrittenen[11] Hypothese der beiden Raumfahrtingenieure[12] Alan Bond und Mark Hempsell könnten die Städte durch einen noch in der Luft weitgehend zerborstenen Meteoriten, dem Köfels Einschlag[13] (Köfelsit) in den Ötztaler Alpen – ähnlich dem mutmaßliche Meteorit beim Tunguska-Ereignis – zerstört worden sein. Das nachfolgende Material des Auswurfs trat in die höheren atmosphärischen Schichten ein und soll rund um die Mittelmeerregion, inklusive der Sahara-Region,[14] niedergegangen sein und zu einer weitreichenden Zerstörung geführt haben. Die Keilschrift, so das Ergebnis ihrer Forschungen, ist die Kopie der Notizen eines sumerischen Astronomen, der seine Beobachtungen kurz vor Sonnenaufgang aufzeichnete. Nach Entzifferung einer sumerischen astronomischen Tonscheibe, die die Flugbahn eines hellen schnell fliegenden Objektes beschreibt, wurde von Alan Bond und Mark Hempsell ein Asteroideneinschlag am 29. Juni 3123 v. Chr. in den Alpen als Ursache vermutet.[15]
    Die Ruinen der Ortschaften wurden allerdings bis heute nicht gefunden.

     

    Schwangerschaft

    entnommen , siehe ---> Wikipedia

    Rechtlich wird der Beginn einer Schwangerschaft mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut festgesetzt. Die Einnistung beginnt etwa am sechsten Tag nach der Befruchtung und ist am 10. bis 14. Tag abgeschlossen, also ungefähr vier Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Das Ende einer Schwangerschaft wird, zumindest in Bezug auf die für Abbrüche relevanten Regelungen, bereits mit dem Einsetzen der Austreibungswehen festgelegt.
    Die Zeitangaben für Schwangerschaften und die Regelung gesetzlicher Fristen haben unterschiedliche Bezugspunkte:
    • In der Medizin wird die Schwangerschaftsdauer vom ersten Tag der letzten Regelblutung an berechnet (p. m., post menstruationem).
    • In manchen Gesetzgebungen, wie zum Beispiel in Deutschland, beziehen sich Fristen für einen Schwangerschaftsabbruch dagegen auf den Zeitpunkt der Befruchtung (p. c., post conceptionem oder p. o., post ovulationem). Da die Empfängnis nur unmittelbar nach der Ovulation etwa 14 Tage nach der letzten Regelblutung möglich ist, sind hier zum angenommenen Datum der Befruchtung (p. c.) zwei Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen (p. m.) Berechnung der Schwangerschaftswochen (SSW) zu kommen.
    Die Angaben in diesem Artikel beziehen sich, wenn nicht anders ausgesagt, auf die medizinische (p. m.) Zählung. Sofern Mediziner von Schwangerschaftsmonaten sprechen, sind damit nicht kalendarische Monate gemeint, sondern jeweils vier Wochen der Schwangerschaft. Deshalb gibt es unterschiedliche Zeitangaben mit scheinbaren Abweichungen.

    Schwangerschaftsabbruch

    Der Begriff Schwangerschaftsabbruch wird unterschiedlich definiert. Tröndle/Fischer definieren sie für § 218 StGB als „jede [vorsätzliche] Handlung, die [vorsätzlich] zum Tod eines zum Handlungszeitpunkt im Mutterleib befindlichen, (nicht notwendig: überlebensfähigen) lebenden Embryos führt; der Begriff Schwangerschaftsabbruch ist eher irreführend, denn nicht die Schwangerschaft, sondern der Embryo ist das Tatobjekt.“[1]
    Der Bundesgerichtshof definiert ihn als „jede Einwirkung auf die Schwangere oder die Frucht, die das Absterben der noch lebenden Frucht im Mutterleib oder den Abgang der Frucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt“.[2]
    Eingriffe vor der Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) gelten im Allgemeinen nicht als Abbruch.[3] Die Einnistung beginnt etwa eine Woche nach der Befruchtung und damit etwa drei Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung.

    Spätabbruch

    Zum Begriff Spätabbruch gibt es keine einheitliche medizinische oder juristische Definition.[4]
    Einerseits wird bei einem Abbruch nach der 12. oder 14. SSW p. m. (bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäß Fristenregelung) von einem Spätabbruch gesprochen. Andererseits wird in der öffentlichen Diskussion ein Schwangerschaftsabbruch oft erst nach der 24. SSW (22. Woche ab Befruchtung) als Spätabbruch bezeichnet, da etwa ab dieser Zeit das Kind außerhalb des Mutterleibes potenziell überlebensfähig ist.

    Methoden des Schwangerschaftsabbruches

    Absaugmethode/Aspiration (operativ)

    Die Absaugmethode ist mit etwa 70 Prozent (Stand 2011) die in Deutschland am häufigsten angewandte Methode des Schwangerschaftsabbruchs.[5] Sie kann von der 6. bis circa zur 14. Schwangerschaftswoche p.m. angewendet werden. Der Eingriff wird fast immer ambulant durchgeführt, er ist für erfahrene Ärzte einfach und in wenigen Minuten durchführbar.
    Die Schmerzen werden entweder örtlich durch Lokalanästhesie[6] oder durch eine kurze Vollnarkose ausgeschaltet. Manchmal wird (in der Schweiz) auch eine regionale Betäubung angewendet. In vielen Ländern ist der Eingriff unter lokaler Betäubung Standard (England, Niederlande, USA); in anderen wird er meist unter Vollnarkose durchgeführt (z. B. Deutschland, Schweiz). Lokalanästhesie ist die sicherste Methode der Schmerzausschaltung beim Schwangerschaftsabbruch im ersten Drittel der Schwangerschaft und wird deswegen von der WHO,[7] den britischen,[8] und französischen Richtlinien[9] empfohlen.
    Oft wird der Muttermund vor dem Eingriff durch die Gabe einer geringen Dosis eines Prostaglandins wie z. B. Misoprostol (Cytotec®) oder Gemeprost (Cergem®) aufgeweicht, was die Aufdehnung erleichtert. Der Muttermund wird mit einer gynäkologischen Kugelzange festgehalten und die Öffnung des Muttermundes mit feinen Metallstiften (Dilatatoren, z. B. Hegarstiften) gedehnt. Dann wird mit einem stumpfen Röhrchen (Saugcurette; 6 bis 12 mm Durchmesser, je nach Dauer der Schwangerschaft) der Fruchtsack mit dem Embryo sowie die Schleimhaut der Gebärmutter abgesaugt. In der 10. SSW ist der menschliche Embryo höchstens 25 mm lang.[10]
    Mittels Ultraschall wird kontrolliert, ob Gewebereste zurückgeblieben sind, die gegebenenfalls mit einer zweiten Absaugung oder einer stumpfen Curette entfernt werden. Eine darüber hinausgehende Nachuntersuchung ist in den meisten Fällen nicht notwendig.
    Der Abbruch mit der Absaugmethode ist unter guten medizinischen Bedingungen mit einer sehr geringen Komplikationsrate verbunden. Vereinzelt treten danach Krämpfe der Gebärmutter auf, die meistens mit Menstruationsbeschwerden vergleichbar und entsprechend mit krampflösenden Medikamenten leicht zu therapieren sind.

    Kürettage (operativ)

    Bei der Kürettage (auch Ausschabung) wird nach der Aufdehnung des Muttermundes der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut mit einer Kürette (einem löffelartigen Instrument) sorgfältig abgeschabt. Diese früher gebräuchliche Methode des Schwangerschaftsabbruches ist vor allem durch die Absaugung abgelöst worden und wird als alleinige Methode zum Schwangerschaftsabbruch kaum noch angewendet[11]. Heute werden Kürettagen dann durchgeführt, wenn nach einem Schwangerschaftsabbruch mit anderen Methoden noch Reste des Embryos oder sonstige Gewebereste aus der Gebärmutter zu entfernen sind.

    Medikamentöser Abbruch

    Mifegyne® (auch RU-486, Wirkstoff Mifepriston), die so genannte „Abtreibungspille“, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron) und führt zur Öffnung des Muttermunds. Etwa zwei Tage später nimmt die Frau ein Prostaglandin (Misoprostol) ein, das dazu führt, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und die Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem Fruchtsack und dem Embryo ausstößt. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Spontanabort oder einer stärkeren Regelblutung. Die Medikamente werden unter ärztlicher Aufsicht eingenommen. Nach ein bis zwei Wochen ist eine Nachuntersuchung erforderlich.[12] Bei etwa 5 Prozent der Behandlungen ist der medikamentöse Abbruch nicht erfolgreich, oder es bleibt so viel Restmaterial in der Gebärmutter zurück, dass zusätzlich ein chirurgischer Eingriff notwendig wird.

    Anwendungszeitraum und Häufigkeit

    Der Medikamentöse Abbruch ist in der Europäischen Union bis zur 9. Woche (63. Tag nach Beginn der letzten Regelblutung) zugelassen.[13] In den skandinavischen Ländern wird die Methode immer häufiger auch zwischen der 9. und der 14. SSW angewendet.[14]
    In Deutschland werden etwa 15 Prozent[15], in der Schweiz 64 Prozent[16] und in Schweden 80 Prozent[17] der Abbrüche mit dieser Methode durchgeführt. Der geringere Anteil in Deutschland ist unter anderem auf die zeitliche Verzögerung durch Beratungspflicht und Bedenkzeit sowie auf Widerstände der Ärzteschaft (räumliche Anforderungen, unzureichende Kostenerstattung)[18] zurückzuführen.

    Medikamentöse Spätabbrüche

    In Deutschland wurden 2011 rund 2890 Abbrüche aus gesundheitlichen Gründen (medizinische Indikation) nach der 14. SSW durchgeführt, das sind 2,7 Prozent aller Abbrüche.[19] Bei diesen Abbrüchen ist die Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger risikoreich ist, weniger Schmerzen erzeugt und rascher wirkt als andere früher gebräuchliche Methoden, wie etwa die alleinige Gabe von Prostaglandin. Dadurch wird eine Fehl- oder Totgeburt ausgelöst. Ein Abbruch nach der 14. SSW wird wegen möglicher Komplikationen meistens in Krankenhäusern durchgeführt.
    Frühestens ab der 22. SSW kann es bei Spätabbrüchen vorkommen, dass ein Kind überlebt. Um eine Lebendgeburt zu verhindern, wird deshalb bei möglicher Lebensfähigkeit des Fötus diesem oft die Blutzufuhr der Nabelschnur unterbunden oder Kaliumchlorid injiziert, welches einen Herzstillstand auslöst („Fetozid“). In Deutschland wurden nach offizieller Statistik 2011 480 Abbrüche in diesem fortgeschrittenen Stadium vorgenommen. Einzelne Ärztevertreter gehen jedoch davon aus, dass die tatsächliche Zahl der Abtreibungen nach der 22. SSW bei bis zu 800 liegt (Stand: 2000).[20] Es gibt jedoch dazu keine Recherchen. Die Bundesregierung antwortete auf eine parlamentarische Anfrage im Bundestag (Drucksache 15/3155 15. Wahlperiode 18. Mai 2004), sie kenne keine solche Schätzungen. Außerdem werden Spätabbrüche seit 2010 nach Änderungen am Formular für die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche präziser als früher erfasst.

    Risiken

    Körperliche Folgen

    Komplikationsrate des Eingriffs

    Legale Schwangerschaftsabbrüche, die in Industriestaaten unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt werden, gehören zu den sichersten medizinischen Eingriffen.[21] In den USA betrug in den Jahren 1998–2005 die Müttersterblichkeit nach Schwangerschaftsabbrüchen etwa 0,6 pro 100.000 Eingriffen, somit ist ein Schwangerschaftsabbruch ungefähr 14 Mal sicherer als eine Geburt (8,8 Todesfälle pro 100.000 Lebendgeburten).[22] Die Sterblichkeit nimmt mit der Schwangerschaftsdauer zu.[23]
    Ernste Frühkomplikationen (wie Perforationen, schwere Infektionen, starker Blutverlust) kommen bei Abbrüchen bis zur 14. SSW in weniger als 1 Prozent der Fälle vor.[24]
    In Ländern und Kulturen, in denen Schwangerschaftsabbrüche illegal sind, ist die Komplikationsrate bedeutend höher, da die Abbrüche oft unter unhygienischen Bedingungen und mit fragwürdigen Methoden von meist unqualifizierten Personen – in der Umgangssprache zum Teil Engelmacher genannt – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt werden. Auch werden Abbrüche oft erst im 2. Trimenon vorgenommen. Illegale Schwangerschaftsabbrüche haben laut WHO in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, einen wesentlichen Anteil an der hohen Sterblichkeit von Frauen im gebärfähigen Alter.[25]

    Langzeitfolgen

    Fruchtbarkeit: Ein komplikationsloser Abbruch wirkt sich nicht unmittelbar auf die Fruchtbarkeit aus. Bereits nach etwa zwei bis drei Wochen tritt normalerweise der nächste Eisprung ein; die Frau kann wieder schwanger werden. Zur Vermeidung einer weiteren unerwünschten Schwangerschaft muss daher schon unmittelbar nach dem Abbruch eine wirksame Methode zur Empfängnisverhütung begonnen werden.
    Brustkrebsrisiko: Abtreibungsgegner und Anhänger der Lebensrechtsbewegung behaupten, dass Schwangerschaftsabbrüche das Brustkrebsrisiko erhöhen.[26][27][28][29][30] Medizinische Vereinigungen wie die Weltgesundheitsorganisation,[31] der American Congress of Obstetricians and Gynecologists,[32] das National Cancer Institute,[33] die American Cancer Society[34] sowie das Royal College of Obstetricians and Gynaecologists[35] bestreiten, dass Schwangerschaftsabbrüche Brustkrebs verursachen. Nach Angaben des Deutschen Krebsforschungszentrums stellen Schwangerschaftsabbrüche kein Krebsrisiko dar. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten eine Verbindung von Abtreibung und Brustkrebs relativ sicher ausgeschlossen.[36] Darüber hinaus konnte mit einer Metaanalyse im Jahr 2004 kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden.[37]

    Psychische Folgen

    Im Jahr 2008 wurden zwei systematische Übersichtsarbeiten der neueren wissenschaftlichen Untersuchungen (nach 1989) über das psychische Befinden von Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. Die eine stammt von einer Expertengruppe der American Psychological Association (APA),[38][39][40] die andere von einem Forscherteam der Johns Hopkins Universität in Baltimore.[41] Beide kamen unabhängig voneinander zum Schluss, dass die qualitativ besten Studien die These widerlegen, wonach ein Schwangerschaftsabbruch psychische Probleme verursache. Eine erwachsene Frau mit einem einzelnen Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon aus nichttherapeutischen Gründen habe nicht mehr mentale Probleme als die Durchschnittsfrau.[38][39] Laut dem APA-Bericht, der 2009 aktualisiert wurde, seien Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Störungen nach einem Schwangerschaftsabbruch nicht der Eingriff selbst, sondern die wahrgenommene Stigmatisierung, Notwendigkeit, den Schwangerschaftsabbruch geheim zu halten, geringe soziale Unterstützung für die Entscheidung, niedriges Selbstwertgefühl, verleugnende und vermeidende Bewältigungsstrategien und vor allem vorangegangene psychische Probleme.[38][39]
    In einer weiteren systematischen Übersichtsarbeit kamen Experten des National Collaborating Centre for Mental Health, ein zum britischen National Health Service gehörendes Zentrum, im Dezember 2011 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Abtreibung das Risiko für die Entwicklung psychischer Störungen nicht erhöht.[42][43] Laut anderen Review-Artikeln besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und psychischen Störungen.[44][45][46][47][48][49]
    In den USA vertreten unter anderem Abtreibungsgegner die Existenz des Post-Abortion-Syndroms (PAS).[30][45][50][51] PAS ist kein anerkanntes medizinisches Syndrom und wird weder in der internationalen statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation noch im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association als Störung klassifiziert.[38] In mehreren Literaturübersichten kamen Wissenschaftler zum Ergebnis, dass das PAS nicht existiert.[44][45][46][47][48]
    Die Entscheidung für den Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für einen Teil der Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Die meisten Frauen berichten jedoch unmittelbar nach dem Abbruch über ein Gefühl der Erleichterung.[52] Laut einem Review-Artikel bereuen die meisten Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen ließen, ihre Entscheidung nicht und würden unter ähnlichen Umständen wieder diese Entscheidung treffen.[53]
    Mütter, denen ein Schwangerschaftsabbruch verweigert wurde, können laut einer systematischen Übersichtsarbeit aus dem Jahr 1991 langfristig unter den Konsequenzen leiden. Es wird berichtet, dass sich viele Frauen nur erschwert an die ungewollte Mutterrolle anpassen konnten und das Kind eher als Belastung empfinden. Die Kinder der betroffenen Mütter erbringen durchschnittlich schlechtere Schulleistungen, zeigen häufiger Verhaltensauffälligkeiten wie Delinquenz und benötigen häufiger psychiatrische Behandlungen.[53]

    Religiöse Positionen

    Judentum

    Der Tanach (Altes Testament) behandelt die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs nur am Rande, und im Judentum gibt es keine einheitliche Auffassung dazu. Das antike Judentum lehnte Schwangerschaftsabbrüche ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weitverbreiteten Praktiken von Abbrüchen und Kindstötung. Jenseits des allgemeinen Konsenses, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten ist, wenn das Leben der Mutter nicht in Gefahr ist, gibt es kontroverse Diskussionen.
    Ein Ausgangspunkt ist, dass die Frage, ob es sich beim ungeborenen Kind schon um einen Menschen handelt, nicht nach naturwissenschaftlichen, sondern nach innerreligiösen Maßstäben beantwortet wird. So wird das Leben im Tanach oft mit dem Atmen gleichgesetzt; siehe Ruach (Lebenshauch) und Atemseele. Im Talmud findet sich die Angabe, die befruchtete Eizelle sei bis zum 40. Tag „bloß Wasser“, „mayim b’alma“.[54] Dass der Schwangerschaftsabbruch trotzdem nicht beliebig freigegeben wird, ist unter anderem auf das Fortpflanzungsgebot der Tora zurückzuführen. Nach talmudischem Recht gilt der Fötus nicht als eigenständiges Leben, sondern als Teil der Mutter („Der Fötus ist die Lende der Mutter“[55]) und Eigentum des Ehemanns.
    Eine andere Stelle bezieht sich nicht auf Schwangerschaftsabbruch, sondern auf die Geburtshilfe: Bei der Geburt darf der Fötus getötet werden, um das Leben der Mutter zu erhalten: „Wenn die Frau Schwierigkeiten bei der Niederkunft hat, zerschneide man den Fötus in ihrem Inneren und ziehe ihn Teil für Teil heraus, denn ihr Leben gilt mehr als seines. Wenn der größere Teil [andere übersetzen: der Kopf] geboren ist, berühre man ihn nicht, denn ein Leben darf nicht für ein anderes Leben beseitigt werden.“[56] Die Tötung ist also ab diesem Zeitpunkt in jedem Fall verboten. Maimonides ist der Meinung, dass der Fötus unter Umständen wie ein „Verfolger“ betrachtet werden muss, also als jemand, der versucht, der Frau, die Probleme bei Schwangerschaft und Geburt hat, das Leben zu nehmen. Nach dem Gesetz darf aber jeder, der eine andere Person in Tötungsabsicht verfolgt, selbst getötet werden. Damit rechtfertigte er den Schwangerschaftsabbruch nur bei der Lebensgefahr für die Mutter.[57] Der aschkenasische Oberrabiner von Israel, Isser Jehuda Unterman (1886–1976), verglich Schwangerschaftsabbrüche mit Mord, wenn keine Gefährdung der Mutter vorliegt. Zu einer solchen Gefährdung zählte er auch den seelischen Druck, der die Mutter in den Suizid treiben könne. Der ehemalige sephardische Oberrabbiner Ben Zion Chai Usiel (1880–1953) billigte den Schwangerschaftsabbruch auch bei geringerer Not für die Frau. Dabei stützte er sich auf die Talmudstelle, an der von Entwürdigung die Rede ist: „Auf jeden Fall ist es ganz eindeutig, dass sie das Abtöten des Fötus ausschließlich in einer Notlage zuließen, doch auch dann, wenn die Notlage nicht schwerwiegend ist, wie zum Beispiel eine mögliche Entwürdigung der Mutter. Doch ohne Notlage ist es sicher verboten, denn es handelt sich hier um Vernichtung und die Verhinderung einer Lebenschance für eine nefesch in Israel.“ Usiel ließ also den Schwangerschaftsabbruch selbst aus weniger schwerwiegenden Gründen zu, untersagte sie jedoch, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen.[58]

    Christentum

    Im Christentum wird Schwangerschaftsabbruch als Sünde angesehen. Laut dem Katechismus der katholischen Kirche ist das menschliche Leben vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins seien dem menschlichen Wesen die Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben.[59] Demnach sei ein Abbruch gleichzusetzen mit der Tötung eines Menschen, die direkte Mitwirkung ein schweres Vergehen. Einzelne katholische Theologen wie Andrea Arz de Falco, Alberto Bondolfi, Hans Halter, Stephan Pfürtner[60] hinterfragen die Lehrmeinung der Kirche zum Schwangerschaftsabbruch.
    Innerhalb des Protestantismus wird von einigen Theologen die Meinung vertreten, ein Abbruch sei zwar eine Übertretung des biblischen Tötungsverbotes, könne aber unter Umständen ethisch vertretbar sein, als das geringere Übel in einem unlösbaren Dilemma; der selbstverantwortete Gewissensentscheid der betroffenen Frau in ihrer Notlage sei zu respektieren.

    Antike und Mittelalter

    Das Neue Testament behandelt das Thema nirgendwo ausdrücklich. Jedoch lehnen bereits frühe christliche Quellen die Abtreibung ab, häufig in bewusstem Gegensatz zu den Ansichten der paganen Mehrheitsgesellschaft.[61] So sagt die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte, in Kapitel 2: „Du sollst nicht töten, […] du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten.“ Zur selben Zeit verwarfen auch etwa Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomos) einhellig die Abtreibung. Der christliche Barnabasbrief aus dem ersten oder zweiten Jahrhundert fordert etwa: „Töte das Kind nicht durch Abtreibung, noch auch töte das Neugeborene!“ Dem schließt sich Tertullian an: „Es ist uns ebenso wenig erlaubt, einen Menschen, der sich vor der Geburt befindet, zu töten als einen schon geborenen“[62] und „Wir hingegen dürfen, nachdem uns ein für allemal das Töten eines Menschen verboten ist, selbst den Embryo im Mutterleib […] nicht zerstören. Ein vorweggenommener Mord ist es, wenn man eine Geburt verhindert; es fällt nicht ins Gewicht, ob man einem Menschen nach der Geburt das Leben raubt oder es bereits im werdenden Zustand vernichtet. Ein Mensch ist auch schon, was erst ein Mensch werden soll – auch jede Frucht ist schon in ihrem Samen enthalten.“[63] Minucius Felix schreibt in seinem Dialog Octavius, 30. Kapitel, in der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts: „nicht bei uns, […] aber bei euch sehe ich, wie die neugeborenen Kinder ausgesetzt werden; dass manche Frauen durch eingenommene Arzneimittel den Keim künftigen Lebens vernichten und einen Kindesmord begehen.“ In der Synode von Elvira um 306 wurden zum ersten Mal in einem Konzil Abtreibungen verurteilt. Nach der Konstantinischen Wende setzte Kaiser Konstantin die Todesstrafe durch das Schwert auf Abtreibungen; dies war eine große Änderung im Römischen Recht, das vorher überhaupt keine Bestrafung dafür vorsah.[64] Ephraem der Syrer; † 373, schreibt im zehnten Kapitel seiner Rede über den Jüngsten Tag: „die ihre Leibesfrucht vernichtet, […] die ihr Kind zur Fehlgeburt gemacht, die wird am Jüngsten Tag durch dieses Kind selbst zur Fehlgeburt gemacht, und es entzieht ihr Leben und Licht des jenseitigen Lebens. […] Das ist die Vergeltung für diejenigen, die ihren Kindern das Leben nehmen.“ Basilius von Caesarea verurteilt im Jahr 374 in seinem Brief an Amphilochius von Ikonium den Abbruch: „Eine Frau, die absichtlich die Leibesfrucht abtreibt, macht sich eines Mordes schuldig. Eine spitzfindige Unterscheidung zwischen der Leibesfrucht vor und nach der Geburt gibt es nicht. […] Die Frau gefährdet sich selbst, und dazu kommt die Vernichtung des Embryos, der zweite, beabsichtigte Mord. […] Die Kirchenbuße soll nicht bis zum Tode ausgedehnt werden.“ Der Kirchenlehrer und Erzbischof von Ravenna Petrus Chrysologus; † 450, hebt in einer Predigt[65] die Gottesverwandtschaft des Menschen vor der Geburt hervor: „Ihr Glücklichen, […] schon bevor euch eure Mutter sieht, hat der Vater im Himmel euch als Gotteskinder angenommen, in einer einzigartigen und dauernden verwandtschaftlichen Beziehung.“
    In der Theologie herrschte lange die Lehre der Sukzessivbeseelung vor, auch Epigenismus genannt; demnach findet die Beseelung nach und nach stufenweise fortschreitend statt (Augustinus, Hieronymus, Thomas von Aquin, Alfons von Liguori). Diese Lehre geht auf Aristoteles zurück, der meinte, ein Embryo bzw. Fetus habe zunächst eine pflanzliche Seele (anima vegetativa oder vegetalis), aufgrund deren er überhaupt lebe, dann eine empfindende tierische Seele (anima sensitiva oder animalis), und erst 40 Tage (bei einem männlichen Fetus) bzw. 90 Tage (bei einem weiblichen Fetus) nach der Empfängnis eine vernunftbegabte menschliche Seele (anima intellectiva oder rationalis oder humana).[66] Die Scholastik definiert einen Menschen als ein Wesen mit einer vernünftigen Seele. In seiner Summa Theologica schreibt Thomas von Aquin: „in generatione hominis prius est vivum, deinde animal, ultimo autem homo“ („in der Entstehung des Menschen gibt es zuerst ein lebendiges Wesen, dann ein Tier, zuletzt jedoch einen Menschen“).[67] Angelehnt an die Lehre von Aristoteles, ist für Thomas die Seele die Form des Körpers, sowie dessen Entelechie, und eine Seele erfordert gewisse organische Voraussetzungen. Bereits Augustinus hatte gemäß Aristoteles behauptet, dass eine menschliche Seele nur in einem Körper, der eine menschliche Form hat, existieren könne. Albertus Magnus, ein Gegner der Sukzessivbeseelung und Lehrer von Thomas, bestritt diese Erforderung nicht und begründete seine Ansicht, ein Embryo habe von Beginn an eine vernunftbegabte Seele, mit der Überzeugung, dass es von vornherein wie ein winziges Kind aussehe. Im Vergleich dazu hatten Aristoteles und Thomas eine für die damaligen Zeiten erstaunlich zutreffende Vorstellung der Embryogenese, indem sie meinten, dass die Form (heute würde man der Phänotyp sagen) eines Embryos zunächst niedrigere, pflanzen- und dann tierähnliche Entwicklungsstufen durchlaufe, bevor sie der eines erwachsenen Menschen ähnlich werden könne. Die Embryologie und die Entwicklungsbiologie entstanden als Wissenschaften erst ab dem 19. Jahrhundert, vgl. Karl Ernst von Baers Regel von 1828 und Ernst Haeckels biogenetische Grundregel von 1866. Die aristotelische und mittelalterliche Abgrenzung der embryonalen Entwicklungsstufen war gewiss etwas willkürlich und schwankte. In der christlichen Tradition änderte man die laut Aristoteles 90 Tage bis zur angenommenen Beseelung eines weiblichen Embryos oft in 80, in Anlehnung an die biblischen Reinheitsgebote nach einer Geburt: Maria war nach der Geburt Jesu 40 Tage unrein (Lukas 2,22) und durfte nicht den Tempel betreten; bei Geburt einer Tochter wäre sie 80 Tage unrein gewesen (Levitikus 12). Dante Alighieri beschrieb die drei Phasen der Seelenentwicklung ohne Zeitangaben und ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern in der Göttlichen Komödie: Nachdem sich der Körper des Fötus geformt hat und zu guter Letzt sein Gehirn entstanden ist, haucht ihm Gott als Krönung seines Werkes die vernunftbegabte Seele ein.[68]
    Obwohl die Sukzessivbeseelung theologisch auch in der Scholastik umstritten war, unterschied das katholische Kirchenrecht vom Decretum Gratiani um 1140 bis 1869 gemäß dieser Lehre zwischen dem fetus inanimatus oder informatus und dem fetus animatus oder formatus, dem unbeseelten oder ungeformten und dem beseelten oder geformten Fetus. Ein Schwangerschaftsabbruch galt aus katholischer Sicht immer als Sünde und wurde mit monate- bis jahrelanger Buße belegt, aber nur bei einem beseelten Fetus wurde er als Mord betrachtet und mit Exkommunikation, manchmal sogar mit Todesstrafe geahndet. Im mittelalterlichen Corpus Iuris Canonici hieß es: „Der ist kein Mörder, der eine Abtreibung vornimmt, bevor die Seele dem Körper eingegossen ist.“ Da man das Geschlecht noch nicht feststellen konnte, wurde erst bei einem Schwangerschaftsabbruch mindestens 80 Tage nach der Empfängnis exkommuniziert. Davor galt der Fetus als „Körperteil der Mutter“ (pars viscerum matris). Die Auffassung von der späteren Frauenbeseelung hatte also, was die Strafe der Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch betrifft, eine Fristenlösung von fast drei Monaten zur Folge. Ein Beispiel: Papst Innozenz III. († 1216) entschied im Fall der Geliebten eines Karthäusermönchs, die auf Drängen des Mönches abgetrieben hatte, dass der Mönch keiner Tötung schuldig sei, falls der Embryo gemäß der aristotelischen Biologie noch nicht beseelt war.

    Neuzeit

    Römisch-katholische Kirche
    Papst Sixtus V. stellte in der Bulle Effraenatam Perditissimorum auch die Abtreibung des als unbeseelt angesehen Embryos unter Exkommunikation und Todesstrafe, was aber schon 1591 von seinem Nachfolger Gregor XIV. rückgängig gemacht wurde. Unter dem sel. Papst Innozenz XI. legte sich 1679 das Heilige Offizium endgültig zugunsten der Vorstellung einer Simultanbeseelung fest. Diese wurde jedoch erst fast zweihundert Jahre später in das Kirchenrecht übernommen.
    Entsprechend diesen Moralvorstellungen stand auch nach weltlichem Recht, etwa der für Jahrhunderte maßgebenden Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, nur die Abtreibung der drei Monate alten beseelten Leibesfrucht unter die Todesstrafe durch das Schwert.[69] Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 schaffte einerseits die Todesstrafe ab und gewährte andererseits „die allgemeinen Rechte der Menschheit […] auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“, hielt jedoch bei Schwangerschaftsabbrüchen an der eingebürgerten Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Ungeborenen fest. Das angelsächsische Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts bestrafte Schwangerschaftsabbrüche erst als Mord, wenn bereits Kindesbewegungen (quickening) spürbar gewesen waren.
    Die Unterscheidung zwischen dem unbeseelten und dem beseelten Fetus wurde von Papst Pius IX. 1869 in der Bulle Apostolicae Sedis aufgehoben. Seitdem spricht das Kirchenrecht nur noch vom Fetus; in der deutschen Fassung wird fetus mit „Kind“ übertragen (Canon 871 CIC 1983[70]). Das Kind empfange seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung (Simultanbeseelung). Bei dieser Änderung spielte das 1854 vom selben Papst erklärte Dogma der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine Rolle. Pius IX. stützte sich auf den Leibarzt des Papstes Innozenz X., Paul Zacchias, der schon 1661 sagte, die vernunftbegabte Seele (anima rationalis) werde dem Menschen im Augenblick der Empfängnis eingegossen, denn sonst würde ja das Fest der Unbefleckten Empfängnis Mariens eine vernunftlose Materie feiern, was jedoch der allerseligsten Jungfrau „unangemessen“ sei.[71] Trotzdem neigte im 20. Jahrhundert der bedeutende neuscholastisch geprägte Jesuit Karl Rahner weiterhin zur Sukzessivbeseelung: „Auch aus dogmatischen Definitionen der Kirche ist nicht zu entnehmen, daß es gegen den Glauben wäre, wenn man annähme, daß der Sprung in die Geist-Person erst im Lauf der Entwicklung des Embryo geschieht. Kein Theologe wird behaupten, den Nachweis führen zu können, daß Schwangerschaftsunterbrechung in jedem Fall ein Menschenmord ist.“[72] Zur Verwendung von menschlichem Keimmaterial für die Forschung schrieb er: „Es wäre doch an sich denkbar, daß […] Gründe für ein Experiment sprechen, die in einer vernünftigen Abwägung stärker sind als das unsichere Recht einer dem Zweifel unterliegenden Existenz eines Menschen.“[73] Zeitgenössische Gegner der Sukzessivbeseelung kritisieren wiederum den Missbrauch der Position von Thomas von Aquin in der Bioethik als einen Anachronismus und wenden ein, Thomas sei damals noch nicht bekannt gewesen, dass bereits ab der Zeugung der Zygote die Existenz eines Organismus mit einem art- und individualspezifischen Genotyp beginnt, also eines neuen, einmaligen Menschenwesens.[74]

    Proklamationsmarsch am Buß- und Bettag in Berlin im November 1990. Unter dem Motto „Du sollst leben“ vereinten sich Christen, um zum Schutz des ungeborenen Lebens aufzurufen. Die Andacht wurde vor der Sankt-Hedwigs-Kathedrale abgehalten.
    In der „Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute“, Gaudium et Spes von 1965, hielt das Zweite Vatikanische Konzil fest: „Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muss. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen“ (Artikel 51). Die Kongregation für die Glaubenslehre hat dies, u. a. in ihrer lehramtlichen Instruktion Donum Vitae von 1987, nochmals eingehender begründet: „Von dem Augenblick an, in dem die Eizelle befruchtet wird, beginnt ein neues Leben, welches weder das des Vaters noch das der Mutter ist, sondern das eines neuen menschlichen Wesens, das sich eigenständig entwickelt. Es würde niemals menschlich werden, wenn es das nicht schon von diesem Augenblick an gewesen wäre.“[75] Die kirchliche Lehre sieht sich hier in den „Forschungsergebnissen der Humanbiologie bestätigt, die anerkennt, dass in der aus der Befruchtung hervorgehenden Zygote sich die biologische Identität eines neuen menschlichen Individuums bereits konstituiert hat.“[75] Papst Johannes Paul II. gab die Lehre der katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika Evangelium Vitae (Nr. 62) von 1995, in der auch die Todesstrafe abgelehnt wird, mit folgenden Worten wieder:
    „Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen – die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben – dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen.“
    Dies wird naturrechtlich begründet und beansprucht daher, als Norm für alle Menschen zu gelten, nicht nur für Christen. Nach can. 1398 des CIC von 1983[76] zieht sich, genauso wie zuvor nach can. 2350 des CIC von 1917, wer eine Abtreibung vornimmt, die Tatstrafe[77] der Exkommunikation zu (was bei Mord nicht der Fall ist). Von der Tatstrafe betroffen ist die schwangere Frau, der Arzt, der die Abtreibung ausführt, sowie alle Tatbeteiligten, die wesentlich und unentbehrlich für das Zustandekommen der Abtreibungstat sind.[78] Es werden kirchliche Deliktfähigkeit[79] und Strafmündigkeit[80] vorausgesetzt. Im Übrigen gelten auch hier die aus dem weltlichen Strafrecht bekannten Grundsätze des strafrechtlich relevanten Verbotsirrtums (Irrtum über das Verbot als solches, nicht über die Art der Strafe) sowie die üblichen Schuldausschließungs- und Schuldmilderungsgründe.
    Komplizierter und kontrovers wurde die Frage nach der Verwendung der sogenannten Pille danach diskutiert. Sofern durch eine solche die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle verhindert wird, stellt dies eine verbotene Abtreibung dar. Anders wird die Situation im Falle einer Vergewaltigung für Kontrazeptiva gesehen, welche bereits die Befruchtung einer Eizelle verhindern. Anfang 2013 war berichtet worden, dass eine vergewaltigte Frau in zwei katholischen Krankenhäusern nicht behandelt worden sei, weil sich die Ärzte nicht zur Verschreibung der „Pille danach“ in der Lage sahen. Der zuständige Kölner Erzbischof Joachim Kardinal Meisner machte daraufhin deutlich:[81]: „Wenn nach einer Vergewaltigung ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Verhinderung einer Zeugung ist, mit der Absicht eingesetzt wird, die Befruchtung zu verhindern, dann ist dies aus meiner Sicht vertretbar. Wenn ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Nidationshemmung ist, mit der Absicht eingesetzt wird, die Einnistung der bereits befruchteten Eizelle zu verhindern, ist das nach wie vor nicht vertretbar, weil damit der befruchteten Eizelle, der der Schutz der Menschenwürde zukommt, die Lebensgrundlage aktiv entzogen wird.“[82] Bezüglich der Beurteilung der zentralen Wirkprinzipien der einzelnen Präparate fügte er hinzu: „Die Kirche kann dazu nur die moralischen Prinzipien erklären. Der einzelne Arzt einer katholischen Einrichtung muss sich dann unter Voraussetzung dieser Prinzipien gewissenhaft kundig machen und so zu einer verantwortungsvollen Entscheidung kommen.“[83] Anschließend bekräftigte auch die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz, „dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die Verabreichung einer ‚Pille danach‘ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden. Die deutschen Bischöfe vertrauen darauf, dass in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft die praktische Behandlungsentscheidung auf der Grundlage dieser moraltheologischen Vorgaben erfolgt. Auf jeden Fall ist die Entscheidung der betroffenen Frau zu respektieren.“[84] Der Präsident der zuständigen Päpstlichen Akademie für das Leben hat diese Line daraufhin öffentlich unterstützt mit dem Hinweis, dass katholische Krankenhäuser empfängnisverhütende Mittel bereits seit 50 Jahren verabreichen, seitdem es während der Kongokrise zu massenhaften Vergewaltigungen kam.[85] Echte Abtreibungsmittel wie Mifepriston (RU-486) bleiben dagegen aus Sicht der katholischen Kirche absolut verboten.
    In bestimmten Fällen wird allerdings eine indirekte Abtreibung, also ein „Eingriff, der in sich nicht die Abtreibung bezweckt, jedoch als Nebeneffekt den Tod des Kindes zur Folge haben kann“[86] akzeptiert: „Wenn z. B. die Rettung des Lebens der zukünftigen Mutter, unabhängig von ihrem Zustand der Schwangerschaft, dringend einen chirurgischen Eingriff oder eine andere therapeutische Behandlung erfordern würde, die als keineswegs gewollte oder beabsichtigte, aber unvermeidliche Nebenfolge den Tod des keimenden Lebens zur Folge hätte, könnte man einen solchen Eingriff nicht als einen direkten Angriff auf schuldloses Leben bezeichnen. Unter solchen Bedingungen kann die Operation erlaubt sein wie andere vergleichbare ärztliche Eingriffe, immer vorausgesetzt, dass ein hohes Gut, wie es das Leben ist, auf dem Spiele steht, dass der Eingriff nicht bis nach der Geburt des Kindes verschoben werden kann und kein anderer wirksamer Ausweg gangbar ist“ (Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer des Kongresses der „Front der Familie“ und des Verbandes der kinderreichen Familien, 27. November 1951).[87]
    Orthodoxie
    Die Orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Schwangerschaftsabbrüche als Sünde (Mord) gesehen, ist jedoch das Leben der Mutter gefährdet, habe dieses immer Vorrang und so sind in Ausnahmefällen Schwangerschaftsabbrüche möglich.
    Protestantismus
    Die Reformatoren weichen nicht von der kirchlichen Tradition ab. Luther bezeichnet die Zeugung eines Kindes als „Gottesdienst“ und tritt daher für den Schutz des Gezeugten ein.[88] Calvin bezieht sich auf Exodus 21,22 und verurteilt die Abtreibung.
    Seit Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte die protestantische Sozialethik in Auseinandersetzung mit der Enzyklika Casti connubii von 1930 eine nuancierte Haltung. Aber im Protestantismus gibt es keine offizielle Lehrmeinung. Die Frage nach der ethischen Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs war und ist daher innerhalb der evangelischen Kirchen umstritten.
    Grundsätzlich wird Schwangerschaftsabbruch als Verstoß gegen das Tötungsverbot beurteilt. Einerseits gibt es die radikale Ablehnung der Abtreibung, wie bei Dietrich Bonhoeffer. Andererseits orientierte sich jedoch die ethische Argumentation zunehmend nicht mehr allein an der abstrakten Begründbarkeit einer Handlung, sondern fragte nach ihren möglichen Wirkungen. Karl Barth wird zwar häufig zitiert, er habe betreffend Abtreibung vom „heimlichen und offenen Massenmord“ gesprochen. Doch schrieb er in seiner Kirchlichen Dogmatik auch: „Von woher sollte die absolute These begründet werden, daß Gott niemals und unter keinen Umständen etwas anderes als die Erhaltung eines keimenden Menschenlebens wollen und von Mutter, Vater, Arzt und den anderen Beteiligten fordern könnte? […] Das menschliche Leben und so auch das des noch ungeborenen Menschen ist kein absoluter Wert. […] Es hat keinen Anspruch darauf, unter allen und jeden Umständen erhalten zu werden. […] Sagen wir es also offen heraus: es gibt Situationen, in denen die Tötung keimenden Lebens nicht Mord, sondern geboten ist.“ Barth geht so weit, dass er eine sozial-medizinische Indikation – „das heißt im Zusammenhang mit der vorliegenden Bedrohung des physischen und geistigen Lebens der Mutter eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und Umweltverhältnisse“ – nicht grundsätzlich und allgemein als Übertretung des Gebotes Gottes verurteilt. In einem gebundenen und gerade so freien Gewissen müsse ein gewissenhaftes Wägen, aber auch ein entschlossenes Wagen stattfinden.[89]
    Nachdem die evangelische Ethik zunächst die medizinische sowie im Verlauf der 1960er Jahre auch die ethische (kriminologische) Indikation mehrheitlich anerkannt und kontextuelle Bezüge zunehmend in die Urteilsbildung einbezogen hatte, wurde in der deutschen evangelischen Kirche eine umfassende Reform des Abtreibungsstrafrechts Anfang der 1970er Jahre kaum mehr hinterfragt.[90] Mehrheitlich setzten sich die evangelischen Stimmen für eine erweiterte Indikationenlösung ein, unter Einbezug sozialmedizinischer Aspekte. Eine Fristenregelung wurde jedoch abgelehnt, das Lebensrecht des Ungeborenen habe Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren.
    Auch der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) forderte 1973 in einer Stellungnahme zu drei Gesetzgebungsentwürfen eine sozialmedizinische Indikation: „Obschon wir aus evangelischer Grundhaltung heraus der sozialen Lage der werdenen Mutter volle Aufmerksamkeit schenken müssen, können wir der Indikationenlösung mit sozialer Indikation nicht beipflichten, weil das vorgeschlagene Abklärungsverfahren zu langwierig ist und eine vielschichtige Organisation erfordert. Wir könnten deshalb nur der Indikationenlösung ohne soziale Indikation zustimmen. Der Entwurf kann aber der durch eine unerwünschte Schwangerschaft oft entstehenden seelischen und sozialen Notlage nicht voll gerecht werden und sollte daher die sozialen Aspekte in erweitertem Masse mitberücksichtigen. Die Fristenlösung müssen wir ablehnen.“
    Einer der ersten, die das Lebens- und Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren demjenigen des Ungeborenen übergeordnet haben, war der Basler Theologieprofessor Hendrik van Oyen. Er betrachtete die Abtreibungsproblematik nicht wie üblich unter der Maxime des Tötungsverbots, sondern machte das Liebesgebot des Neuen Testaments zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen.[91] Sozialpolitische Maßnahmen wurden in den Vordergrund gerückt, um Abtreibungen möglichst zu vermeiden. Im August 1971 vertrat eine Gruppe von vier Theologieprofessoren aus Tübingen die Meinung, eine neue Regelung müsse die Verantwortungsfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Betroffenen fördern. Der beste Schutz menschlichen Lebens sei die sozialpolitische Abwendung möglicher Bedrohungen menschenwürdigen Lebens.[92]
    Besonders klar befürwortete der Basler Theologieprofessor Gyula Barczay die Fristenregelung. Wenn das primäre Interesse dem unbedingten Schutz ungeborenen Lebens gelte, werde die christliche Verantwortung eingeengt und die Perspektive ethischen Denkens verfälscht. Die biblische Botschaft kenne keine isolierte Verantwortung für das bloß biologische Sein menschlichen Lebens. Im Neuen Testament werde das fünfte Gebot durch Wort und Verhalten Jesu radikal neu interpretiert. Das Gebot werde personalisiert. Verantwortung für das menschliche Leben gelte nicht dem Abstraktum „menschliches Leben“, sondern dem konkreten Mitmenschen mit der ihm eigenen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunftserwartung. Es gehe um das leiblich-soziale-geistig-seelische Wohl des Mitmenschen. Menschwerdung sei nicht punktuell, sondern ein Prozess von der Gametenverschmelzung bzw. Nidation bis zur Geburt. Zu welchem Zeitpunkt werdendes Leben als individueller Mensch zu existieren beginne, sei nicht nur unentscheidbar, sondern auch unwesentlich. Wesentlich sei das Wohl des konkreten Mitmenschen. Erwünschtsein sei eine grundlegende Bedingung der humanen Qualität menschlichen Lebens. Eine ethisch richtige Entscheidung in dieser Frage sei nur als verantwortliche Entscheidung der an der Sache unmittelbar Beteiligten denkbar. Es „muss gesehen werden, dass es Situationen gibt, in denen ein unerwünschtes Kind ganz einfach nicht als Gabe und Geschenk verstanden werden kann. In solchen Fällen darf die Austragung der Schwangerschaft nicht durch Gesetz erzwungen werden.“[93]
    Diese Argumentation machte sich der SEK in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1997 zu eigen: „Menschliches Leben im biblischen Sinn ist nicht bloss biologisches Leben. Menschliches Leben ist mehr: Es ist eine leiblich-geistig-seelisch-soziale Einheit. […] Wir betrachten die Zeit der Schwangerschaft als eine Situation im Übergang. […] Je weiter die Entwicklung des werdenden Lebens fortgeschritten ist, desto grösseres Gewicht muss seinem Schutz zukommen.“ In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001[94] unterstützte der SEK die Fristenregelung. Aus evangelisch-theologischer Sicht gehe es vorrangig um die christliche Freiheit, das selbstverantwortete Handeln und um die Würde der Frau. Sittliche Subjekte seien freie, solidarische Menschen. Der schwangeren Frau sei die volle Entscheidungsfähigkeit zuzuerkennen, dabei müsse in Betracht gezogen werden, dass der Mensch unter sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen lebt, leidet und entscheidet. Die Gewissensentscheide anderer seien zu achten.
    Etwas weniger klar, aber doch letztlich für das Entscheidungsrecht der Frau äußerte sich die EKD in ihrer Erklärung „Rolle der Frau in der EKD“ am 10. September 2004 vor dem Gleichstellungsausschuss des Europarats „Frauen und Religion“. Ungeborenes Leben sei schutzwürdig. Frauen könnten jedoch in eine derart ausweglose Konfliktsituation geraten, dass sie für sich keinen anderen Weg sähen, als die Schwangerschaft abzubrechen. Derartige Konflikte könnten „z. B. aus dem Alter der Frau, der finanziellen Situation, aus Angst vor Verantwortung und Zukunft, einer zu erwartende Behinderung des Kindes, Beziehungsproblemen, der beruflichen Situation, Druck aus dem sozialen Umfeld oder einem nicht vorhandenen Kinderwunsch resultieren“. Letztlich sei die Entscheidung der Frau zu respektieren. „Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der schwangeren Frau und nicht gegen sie geschützt werden.[95]
    Die Forderung, dass eine Frau ein ungewolltes Kind gegen ihren dezidierten Willen austragen und sich dann Jahrzehnte lang um das Kind kümmern müsse, wird abgelehnt; in das Leben der Mutter werde dadurch unwiderruflich eingegriffen. Das Dilemma zwischen dem Recht auf die eigene Lebensgestaltung der Frau und dem Lebensschutz des werdenden Kindes sei nicht auflösbar, ein Kompromiss nicht möglich.[96] Die feministische Theologie stellt die Autonomie und die Eigenverantwortung als Ausdruck der Menschenwürde unabhängig von der Entscheidung für oder gegen den Schwangerschaftsabbruch in den Vordergrund.[97]

    Islam

    Zum Thema Abbruch existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt, doch wird je nach Länge der Schwangerschaft die Abtreibung unterschiedlich beurteilt. Grundlage dafür bildet die koranische Beschreibung der Embryogenese, der zufolge sich die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen untergliedert (vgl. Sure 23:12-14). In Hadithen ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauert. Danach empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung vieler Gelehrter darf deshalb eine Schwangerschaft in ihrer frühen Phase bei körperlichem oder seelischem Leiden der Schwangeren abgebrochen werden. 1990 wurde darüber hinaus bei pathologischem PND-Befund, d. h. bei erwartbaren Behinderungen des Embryos, die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch den Eltern überantwortet.[98] Einige muslimische Gelehrte stufen die frühe Entfernung der Leibesfrucht aber immer noch als schwere Sünde ein, da sie die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachten, der von Gott anvertraut und damit unantastbar sei. Seit den 1990er Jahren wird verstärkt der rechtliche Status von Abtreibungen nach Vergewaltigungen diskutiert. Während allgemein die Tendenz besteht, das aus einer Vergewaltigung hervorgegangene Kind zu schützen, mit dem Argument, dass dieses keine Schuld an dem Verbrechen trägt, hat 1999 der Mufti von Jerusalem Ikrima Sa'id Sabri Abtreibungen nach systematischen Vergewaltigungen im Kosovokrieg erlaubt.[99] Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 120. Tag gilt allgemein als verboten, es sei denn, die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

    Buddhismus

    Nach buddhistischer Vorstellung ist das Nehmen von jeglichem Leben in jeglicher Form mit schlechtem Karma verbunden. Zudem ist es buddhistischen Laien und Mönchen im Rahmen der Fünf Silas untersagt, Leben zu nehmen. Jedoch liegen die negativen Auswirkungen eines Tötens von Fall zu Fall unterschiedlich. Daher ist nach buddhistischer Denkweise ein fundamentales Ablehnen des Schwangerschaftsabbruches ebenso problematisch wie ein fundamentales Einverständnis damit. Als möglicher Einwand wäre hier zwar zu nennen, dass ein willentlich vorgenommener Schwangerschaftsabbruch kein Nehmen eines Lebens darstellt, da der Embryo unabhängig vom Mutterleib ohnehin nicht überleben könnte. Jedoch ist hier zu entgegnen, dass unter normalen Umständen (also bei einem gesunden Embryo) ohne äußerliche Hindernisse (wie Abtreibung) ein neues Leben entstehen würde. Daher ist ein Schwangerschaftsabbruch mindestens ein indirekter Verstoß gegen buddhistische Gebote.

    Gesellschaftliche Kontroverse

    Schwangerschaftsabbrüche waren und sind in nahezu allen Kulturen verbreitet. Sie werden kontrovers beurteilt. Aus den USA stammt das SchlagwortPro-Choice“ für die Forderung, Schwangerschaftsabbrüche allgemein zuzulassen. Einige Gegner formieren sich dort unter dem entgegengesetzten Schlagwort „Pro-Life“ in sogenannten „Lebensrechtsbewegungen“. Kontrovers sind dabei u. a. die Fragen,
    • ob im embryonalen oder fötalen Entwicklungsstadium bereits Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte, Rechte auf Leben oder z. B. Schmerzfreiheit vorliegen, wie diese Begriffe zusammenhängen und unter welchen Umständen man sie anwenden sollte (siehe auch SKIP-Argumente);
    • ob es für die Beurteilung einschlägige Rechte der Frau, etwa Verfügungsrechte über ihren Körper, oder Rechte anderer betroffener Personen oder Institutionen gibt;
    • wie derartige Rechte zu gewichten sind, welches Recht also bei welchem Typ von Kollision von Rechten einen Vorrang bekommt;
    • wer gegebenenfalls über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden darf, etwa: die betroffene Frau, Ärzte oder Gerichte;
    • ob eine Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Zahl der Abbrüche senkt;
    • ob umgekehrt eine Legalisierung die Anzahl illegaler Abbrüche senkt und damit möglichen Pfusch vermeidet, also auch gravierende Folgen eines Pfusches vermeidet, etwa Infertilität oder lebensbedrohende Komplikationen;
    • welche rechtlichen Rahmenbedingungen aus der Beurteilung dieser empirischen und moralischen Fragen resultieren sollten.
    Die moralische Beurteilung hängt unter anderem davon ab, ab wann welche Rechte zuzuschreiben sind. Soweit man z. B. bestimmte Schutzrechte oder Abwehrrechte an Begriffe wie „Person“ oder „Menschsein“, „Empfindungswesen“, „Selbstbewusstsein“ o.dgl. bindet, ist zudem strittig, ob und ab wann derartige Begriffe anwendbar sind. Beispielsweise wurden die folgenden Ereignisse und Entwicklungsschritte vorgeschlagen, um bestimmte moralisch relevante Rechte zuzuschreiben:
    • die Befruchtung, also die Verschmelzung von Eizelle und Spermium
    • die Nidation, also das Einnisten der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut
    • das Einsetzen der Hirnströme in Analogie zur Definition des Hirntodes
    • die Empfindungsfähigkeit des Fötus
    • bestimmte Schwangerschaftswochen, wie z. B. in der Fristenregelung
    • die Überlebensfähigkeit außerhalb des Körpers der Frau
    • die Geburt des Kindes, etwa in gesetzlichen Vorschriften (z. B. Erbrecht)[100]
    Gegen derartige Kriterien wird u. a. eingewendet, dass die physiologische Entwicklung kontinuierlich verlaufe und mithin jede (oder zumindest einige) der obigen Bedingungen willkürlich seien, oder dass man ohnehin von einer Identität und mithin Kontinuität des späteren Rechteträgers zu all jenen früheren Stadien auszugehen habe.

    Altertum

    Aus der Antike gibt es nur wenige Textzeugnisse, die sich mit Schwangerschaftsabbrüchen befassen. In den orientalischen Überlieferungen ist lediglich die Folge des Abortes von einem Schlag gegen die Frau behandelt, so in mehreren Vorschriften des Codex Hammurapi mit detaillierten Abstufungen der Strafe je nach dem sozialen Stand der Frau.[101] Ähnliches galt im assyrischen und sumerischen Recht[102] sowie in der Bibel (siehe Abschnitt Judentum).
    Im antiken Griechenland war der Schwangerschaftsabbruch ein Mittel, das z. B. bei hohem Alter der Eltern oder hoher Bevölkerungsdichte empfohlen war.[103] Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zum Abbruch. Dort wird einer Schwangeren ein Abbruch untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft stirbt. Hier geht es nicht um moralische Probleme, sondern darum, dass somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.[104] Mutmaßungen, dass bereits die Orphiker für das Lebensrecht des ungeborenen Kindes eingetreten seien[105], konnten nicht belegt werden. Sicher bezeugt ist die Einstufung des Schwangerschaftsabbruches als Mord in einer Inschrift eines Privatheiligtums im lydischen Philadelphia.[106] Eine als fälschlich dem Lysias zugeschrieben geltende Rede „περὶ τὴς ἀμβλώσεως“ geht der Frage nach, ob der Embryo ein Mensch und die Abtreibung damit Mord sei.
    Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zum Abbruch sind schwer zu deuten und ein vieldiskutierter Punkt. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abbruchmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, dass Abbrüche weder verboten noch verpönt waren, spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.[107] Jedoch wurde nach Cicero in Milet eine Frau wegen Schwangerschaftsabbruch zum Tode verurteilt,[108] was darauf hindeutet, dass man darin einen Mord sah.
    Die griechische Medizin unterschied auch zwischen Abbruch und Verhütung. Heute gibt es Probleme mit der Deutung der Terminologie. Möglicherweise wurden medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden – um etwa Menstruationsblut auszutreiben – auch als Abbruchmittel verwendet, ohne dass der Abbruch als solcher benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozess der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozesses interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch ein Abbruch gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.
    Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund eines Abbruchs. Laut Soranos von Ephesos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, dass Abbrüche untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abbrüche aus therapeutischen Gründen oftmals gut. Abbrüche wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.
    Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit waren Abbrüche erlaubt, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde, der im Eigentum des Vaters stand.[109] Somit hatte eine Leibesfrucht keinen Rechtsstatus. Der Schwangerschaftsabbruch war daher nur dann eine Straftat, wenn er von einem familienrechtlich Unbefugten vorgenommen wurde. Unter Antoninus Pius und Septimius Severus wurde um 200 Abbruch verfolgt und mit zeitweiliger Verbannung bestraft, wenn die Frau einen Abbruch ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abbruch war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn der Vater (oder der Ehemann) die Zustimmung gab und die Frau den Abbruch überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.[110] Deshalb konnte nur eine verheiratete oder geschiedene Frau, die von ihrem bisherigen Mann schwanger war, bestraft werden. Die spätere Ablehnung des Schwangerschaftsabbruches ist wahrscheinlich auf die Pythagoreer zurückzuführen, die strenge Moralvorstellungen entwickelten.[111]
    Das üblichste Abbruchmittel war die Gabe eines Abbruchtrankes, der aber zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnte. Soranos riet, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlass und Schütteln. Wenn dann nichts anderes half, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliches Zeugnis über deren Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.[112]
    Allerdings galten auch geborene Kinder nach römischem Recht noch nicht als unbedingt schützenswert. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass Schwangerschaftsabbrüche damals mit der erheblichen Gefahr verbunden waren, dass die Schwangere dabei starb oder bleibende körperliche Schäden erlitt. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Säuglingen in einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.
    Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abbruch gezielt zur Geburtenregelung ein.
    Für manche indigenen Völker Südamerikas war der Gebrauch abtreibender Kräuter offensichtlich problemlos, bevor sie missioniert wurden:
    „Der Jesuit Gilli [gemeint ist Filippo Salvatore Gilli (1721–1789)], der fünfzehn Jahre lang die Indianer am Orinoco Beichte gehört hat und sich rühmt, i segreti delle donne maritate zu kennen, äußert sich darüber mit verwunderlicher Naivetät. ‚In Europa‘, sagt er, ‚fürchten sich die Eheweiber vor dem Kinderbekommen, weil sie nicht wissen, wie sie sie ernähren, kleiden, ausstatten sollen. Von all diesen Sorgen wissen die Weiber am Orinoco nichts. Sie wählen die Zeit, wo sie Mütter werden wollen, nach zwei gerade entgegengesetzten Systemen, je nachdem sie von den Mitteln, sich frisch und schön zu erhalten, diese oder jene Vorstellung haben. Die einen behaupten, und diese Meinung ist die vorherrschende, es sey besser, man fange spät an Kinder zu bekommen, um sich in den ersten Jahren der Ehe ohne Unterbrechung der Arbeit im Haus und Feld widmen zu können. Andere glauben im Gegentheil, es stärke die Gesundheit und verhelfe zu einem glücklichen Alter, wenn man sehr jung Mutter geworden sey. Je nachdem die Indianer das eine oder das andere System haben, werden die Abtreibemittel in verschiedenen Lebensaltern gebraucht.‘ Sieht man hier, wie selbstsüchtig der Wilde seine Berechnungen anstellt, so möchte man den civilisirten Völkern in Europa Glück wünschen, daß Ecbolia, die dem Anschein nach der Gesundheit so wenig schaden, ihnen bis jetzt unbekannt geblieben sind.“
    Alexander von Humboldt: Reise in die Aequinoctialgegenden …, Bd. 3, S. 156

    Philosophische Positionen der Gegenwart

    Die moralische Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen ist eines der meistdiskutierten Themen der praktischen Philosophie. Aus der Vielzahl moraltheoretischer Rahmentheorien resultieren entsprechend unterschiedliche Argumente. Auch zusätzliche, für die Beurteilung wichtige Voraussetzungen – etwa ontologische Annahmen über die Identität oder Nichtidentität von Individuen über Zeit und Szenarien hinweg – bestimmen die ethischen Positionen zum Schwangerschaftsabbruch. Während z. B. einige Moraltheorien davon ausgehen, dass moralische Beurteilungen unbedingte Rechte ins Zentrum stellen sollten (Deontologie), setzen viele andere voraus, dass der Begriff moralischer Rechte, soweit er überhaupt sinnvoll ist, relativ auf andere Bedingungen ist, beispielsweise subjektive Präferenzen (Utilitarismus). Neben den nachfolgend exemplarisch behandelten haben u. a. auch Michael Tooley, David Boonin, Louis Pojman, Stephen D. Schwarz, John Gillespie, Harry J. Gensler und John Noonan häufig fachwissenschaftlich diskutierte Beiträge vorgelegt.

    Peter Singer

    Einer der bekanntesten Philosophen, die in sehr vielen Fällen einen Schwangerschaftsabbruch für moralisch zulässig halten, ist der australische Ethiker Peter Singer. Er wurde zunächst vor allem durch seine tierethischen Positionen bekannt. Ihm zufolge ist eine moralische Beurteilung einzig an der gleichberechtigten Abwägung der Interessen aller Betroffenen vorzunehmen (Präferenzutilitarismus). Zu prüfen sei jeweils, in welchem Ausmaß diese Präferenzen durch die Konsequenzen einer Handlung erfüllt oder nicht erfüllt würden (Konsequenzialismus).
    Anschauungen darüber, ob oder ab wann ein Fötus als „Mensch“ zu bezeichnen ist, seien daher für die moralische Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen irrelevant. Moralisch relevant seien vielmehr mit der Ausbildung von Präferenzen zusammenhängende Eigenschaften wie „Rationalität, Selbstbewußtsein, Bewußtsein, Autonomie, Lust- und Schmerzempfinden und so weiter“.[113] Nur Bewusstsein und Schmerzempfinden kommen hier, was den Embryo oder Fötus betrifft, überhaupt in Betracht. Wenn diese vorliegen, „sollte Abtreibung nicht leichtgenommen werden (falls eine Frau jemals einen Schwangerschaftsabbruch leichtnimmt).“[114] Allerdings werde auch dann nur eine Existenz beendet, die nicht mehr moralischen Wert habe als höher entwickelte Tiere – deren Abschlachtung den meisten Menschen moralisch unbedenklich erscheint, „nur weil uns deren Fleisch schmeckt“; analog sei „selbst ein Schwangerschaftsabbruch in einem späten Stadium der Schwangerschaft aus den trivialsten Gründen […] schwerlich zu verurteilen“[114]
    Solange aber Schmerzempfinden und Bewusstsein nicht vorliegen, beende ohnehin „ein Schwangerschaftsabbruch eine Existenz, die überhaupt keinen Wert an sich hat.“[114] Es könnten daher allenfalls noch die Interessen anderer Betroffener speziell am Leben des zukünftigen Kindes in Rechnung gestellt werden; bei einem Schwangerschaftsabbruch sei aber vorauszusetzen, „daß die am meisten Betroffenen – die potentiellen Eltern oder zumindest die potentielle Mutter – den Abbruch auch wirklich wollen“.[115]
    Viele Abtreibungsgegner argumentieren, dass bei einer Abtreibung zwar keine bereits vorliegenden Interessen verletzt werden. Der Fötus sei jedoch ein potentielles menschliches Leben und es sei bereits aufgrund dieses Potentials falsch, ihn zu töten. Derartige potentielle Eigenschaften hält Singer aber grundsätzlich für moralisch irrelevant: es gebe keinen allgemeinen Grund, einem potentiellen X dieselben moralischen Rechte zuzusprechen wie einem wirklichen X,[116] und es gebe hier auch keine anderen Gesichtspunkte, wegen irgendwelcher potentieller Eigenschaften weitere moralische Rechte zuzuschreiben, als gegebenenfalls ohnehin aufgrund faktisch realisierter Eigenschaften zuzuschreiben sind.

    Don Marquis

    Der US-amerikanische Philosoph Don Marquis vertritt eine nicht religiös begründete Position gegen Schwangerschaftsabbrüche. In seinem bekannt gewordenen Aufsatz Why Abortion is Immoral stellt er für die traditionellen Argumentationsmuster ein Patt fest. In deren Argumentationen käme es jeweils zu einer entgegengesetzten Charakterisierung des Fötus (z. B. schon Mensch – noch kein Mensch), die dann notwendig zu einer ebenso entgegengesetzten Bewertung nach allgemeinen Moralprinzipien führten. Dabei gerieten beide Grundannahmen in bestimmten Grenzfällen in logische Probleme. In beiden Ansätzen glaubt er sogar, einen möglichen naturalistischen Fehlschluss[117] zu erkennen.
    Marquis nimmt für sich in Anspruch, in dieser Frage einen generelleren Ansatz gefunden zu haben. Ausgehend von der jedem Menschen intuitiv einsichtigen Annahme, es sei falsch ihn selbst zu töten, entwickelt er, dass dasjenige, was eine Tötung grundsätzlich falsch mache, die Auswirkung auf das Opfer sei und zwar im Wesentlichen dadurch, dass diesem seine Zukunft genommen werde. Er nennt seinen Ansatz „Valuable-future-like-ours“-Theorie (etwa: „Theorie der wertvollen Zukunft wie unserer“).[118] Marquis kommt mit dieser Argumentation zu dem Ergebnis, dass Schwangerschaftsabbrüche abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (prima facie) unmoralisch sei. Sein Ansatz bietet seiner Meinung nach auch den Vorteil, dass damit eine einsichtige Abstufung des Lebensschutzes möglich sei, wo andere Ansätze in logische Konflikte gerieten.[119]

    Frauenbewegung

    In der Frauenbewegung war der Abbruch seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Unter den Feministinnen der Frühzeit gab es divergierende Meinungen. Als eine der ersten forderte Helene Stöcker ab 1905 als Vorsitzende des Bundes für Mutterschutz und Sexualreform die Abschaffung des Paragrafen 218. 1904 veröffentlichte Gertrud von Bülow (1844–1927) eine Schrift mit dem Titel: Das Recht zur Beseitigung keimenden Lebens, in der sie den § 218 als einen „unwürdigen Eingriff in die allerintimste Privatangelegenheit eines Weibes“ kennzeichnete.[120] Linke Politiker und Ärzte wie Friedrich Wolf (Theaterstück Cyankali), Else Kienle oder in der Schweiz Fritz Brupbacher (Broschüre Kindersegen, Fruchtverhütung, Fruchtabtreibung, 1925) unterstützten diese Forderung aus sozialen Gründen.
    Die entgegengesetzte Meinung vertrat die Vorsitzende des bürgerlich dominierten Bundes Deutscher Frauenvereine (BDF) Gertrud Bäumer. In der Zeitschrift des BDF schrieb Hilde Adler 1920, die Freigabe der Abtreibung würde zu einem katastrophalen Geburtenrückgang und zu sexueller Verwilderung führen.[121]
    Ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts forderte die zweite Welle der Frauenbewegung vor allem mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“) die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs. So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit des Abbruchs, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. 1971 bekannten sich beispielsweise – nach französischem Vorbild – 374 Frauen in der Titelstory Wir haben abgetrieben! der Zeitschrift Stern öffentlich zu ihrer Abtreibung, um damit gegen den Paragrafen 218 zu protestieren. Die Diskussion wurde dadurch vorangetrieben. In der Bundesrepublik Deutschland wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung mit der DDR bis in die 1990er Jahre heftig um die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs gekämpft.

    Recht und Statistik

    Weltweite Situation

    Nach Schätzungen der WHO (2011) werden jährlich etwa 210 Millionen Frauen schwanger und etwa 135 Millionen Kinder werden lebend geboren. Die übrigen 75 Millionen Schwangerschaften enden mit Totgeburten, Spontanaborten oder durch Schwangerschaftsabbruch. Etwa 40 Prozent aller Schwangerschaften sind ungeplant und etwa ein Fünftel aller schwangeren Frauen entschließt sich zu einem Abbruch. Dies entspricht jährlich etwa 42 Millionen Schwangerschaftsabbrüchen, davon etwa 20 Millionen legal und 22 Millionen gegen die gesetzlichen Bestimmungen am Ausführungsort. Der Großteil der illegalen Abbrüche wird von Laien und damit meist unter medizinisch und hygienisch prekären Bedingungen durchgeführt, die oft zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Nach Schätzung der WHO für das Jahr 2008 sterben jährlich etwa 47.000 Frauen bei illegalen Schwangerschaftsabbrüchen. Diese Schätzung wurde gegenüber früheren Schätzungen (69.000 für das Jahr 1990) gesenkt.[122] Der Rückgang der Todesfälle fand insbesondere in Südamerika statt, nachdem die Frauen dort mehr und mehr mit Medikamenten abtreiben an Stelle von drastischeren Methoden.
    Als Schwangerschaftsabbruchrate wird die Anzahl der Abbrüche pro 1000 Frauen im gebärfähigen Alter (in der Regel 15- bis 44-Jährige) in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. Diese Rate betrug nach Schätzungen 2008 weltweit 28, in Europa 27 (Westeuropa 12, Osteuropa 43), in Nordamerika 19, in Lateinamerika 32, in Asien 28 und in Afrika 29. Die niedrigste Abbruchrate Europas hatte 2008 die Schweiz mit 6,5.
    In Afrika sind 97 Prozent der Abbrüche unsicher (nicht fachgerecht durchgeführt), in Lateinamerika 95 Prozent, in Asien je nach Region zwischen 40 und 65 Prozent. In Ostasien, Nordamerika, Westeuropa hingegen sind die Abbrüche fast zu 100% sicher, in Osteuropa beträgt der Unsicherheitsfaktor 13%.[123]
    Restriktive Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch korreliert nicht mit einer niedrigeren Abbruchrate. Die Rate in Regionen mit vergleichsweise liberaler Gesetzgebung wie Europa oder Nordamerika ist geringer oder vergleichbar derjenigen in Regionen mit restriktiver Gesetzgebung wie Lateinamerika und Afrika. Demgegenüber scheint ein direkter Zusammenhang zwischen dem Grad der Sexualaufklärung in einer Bevölkerung und der Abbruchrate zu bestehen.[124] „Je besser Länder über Verhütungsmittel aufklären, je mehr Anstrengungen sie in die Prävention stecken, umso niedriger ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche“, erklärt der Gynäkologe und langjährige Präsident der FIAPAC (Fédération internationale des associés professionnels de l’avortement et de la contraception), Christian Fiala.[125][126] Ein Beispiel hierfür sind die Niederlande: Jugendliche werden dort durch Schule und Medien umfassend aufgeklärt und der Zugang zu Verhütungsmitteln ist problemlos. Das Land hat eine der niedrigsten Abbruchraten der Welt.

    Gesetzeslage zum Schwangerschaftsabbruch weltwelt (Stand: 2012)
    • Legal auf Verlangen
    • Illegal mit Ausnahmen für Gefahr für das mütterliche Leben, die Gefahr einer psychischen Beschädigung, ihrer Gesundheit, Vergewaltigungen, fötale Beschädigungen, und/ oder für sozioökonomische Faktoren
    • Illegal mit Ausnahmen für Gefahr für das mütterliche Leben, die Gefahr einer psychischen Beschädigung, ihrer Gesundheit, Vergewaltigungen, und/ oder für fötale Beschädigungen
    • Illegal mit Ausnahmen für Gefahr für das mütterliche Leben, die Gefahr einer psychischen Beschädigung, ihrer Gesundheit, und/ oder für Vergewaltigungen
    • Illegal mit Ausnahmen für Gefahr für das mütterliche Leben, die Gefahr einer psychischen Beschädigung, und/ oder für ihrer Gesundheit
    • Illegal ohne Ausnahmen
    • Regional unterschiedlich
    • Keine Informationen vorhanden

    Deutschland

    Geschichte

    Am 31. Juli 1920 brachten 55 SPD-Abgeordnete des Reichstags (darunter der spätere Reichsjustizminister Gustav Radbruch) einen Antrag im Reichstag ein, Abtreibung solle straflos sein, „wenn sie von der Schwangeren oder einem staatlich anerkannten (approbierten) Arzt innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft vorgenommen“ worden ist. Der von Radbruch maßgeblich initiierte Antrag hatte letztlich keinen Erfolg, er griff seiner Zeit weit voraus.[127]
    Zu den ersten Gesetzen, die das NS-Regime nach der Machtergreifung 1933 erließ, gehörte die Wiedereinführung der §§ 219 und 220 des Strafgesetzbuches, die Abtreibungen wieder stärker unter Strafe stellten. Vor 1933 waren Abtreibungen vorwiegend mit Geld- und Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten geahndet worden; unter der NS-Herrschaft nahm der Anteil der höheren Gefängnisstrafen deutlich zu.
    1935 gründete Heinrich Himmler den Lebensborn e. V., der sich zur Aufgabe machte, „den Kinderreichtum in der SS zu unterstützen, jede Mutter guten Blutes zu schützen und zu betreuen und für hilfsbedürftige Mütter und Kinder guten Blutes zu sorgen“. Lebensborn gab unverheirateten „wertvollen“ Frauen die materielle Möglichkeit, ihre Kinder auszutragen, und bot ihnen so eine Alternative zur Abtreibung.
    Zugleich wurde der Zugang zu Verhütungsmitteln erschwert. Frauen „guten Blutes“ sollten Schwangerschaften künftig weder verhindern noch abbrechen können. Kinder von Jüdinnen oder anderen unerwünschten Gruppen durften dagegen ohne Angabe von Gründen abgetrieben werden.
    Mutterschaft galt nicht mehr als Privatsache, sondern wurde in den Dienst der NS-Politik (z. B. Bevölkerungspolitik) gestellt. Ihr Wert wurde durch eine Vielzahl öffentlicher Zeremonien unterstrichen. So feierte das Dritte Reich den Muttertag als nationales Fest mit offiziellen Ehrungen gebärfreudiger Mütter. Am Muttertag 1939 verlieh der Staat etwa drei Millionen Frauen das „Ehrenkreuz der deutschen Mutter“.
    Die 68er-Bewegung, die Verbreitung der Antibabypille, veränderte Einstellungen zur Sexualethik und der nachlassende Einfluss der Katholischen Kirche in Deutschland änderten die Einstellung vieler Frauen und Männer zur Abtreibung. Anfang der 1970er wurde im Rahmen einer Reform des Strafgesetzes öffentlich über die rechtliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen diskutiert. Die Titelseite der Zeitschrift stern am 6. Juni 1971 – Wir haben abgetrieben! – bildete einen Höhepunkt in der Debatte und wurde zu einem Meilenstein des Kampfs gegen den Paragraphen 218 des Strafgesetzbuchs. Während insbesondere die katholische Kirche den grundsätzlichen Schutz des Fötus forderte, setzten sich Teile der Frauenbewegung für die komplette Streichung des Paragraphen 218 ein. Auf politischer Ebene standen sich zwei Modelle gegenüber: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion befürwortete eine „Indikationsregelung“, die Abtreibungen nur unter bestimmten medizinischen (z.B. bei Gefahr für das Leben der Mutter) und ethischen (z.B. im Fall einer Vergewaltigung) Voraussetzungen zuließ. SPD und FDP sprachen sich für eine „Fristenregelung“ aus, nach welcher Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei sein sollten. Am 26. April 1974 entschied sich der Bundestag mit knapper Mehrheit für die Fristenregelung. Diese wurde aber ein Jahr später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, nachdem die CDU geklagt hatte. Am 6. Mai 1976 verabschiedete der Bundestag eine modifizierte Indikationsregelung als Kompromiss.[128]
    Dieser Kampf polarisierte die Gesellschaft – neben einigen anderen kontroversen Themen wie Ostpolitik und Atomkraft – bis in die 1990er Jahre in zwei Lager (konservativ/bürgerlich/„rechts“ und „links“).

    Geltendes Recht

    Der Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland nach den §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bedroht. Die Strafandrohung für Arzt und Schwangere hat jedoch zahlreiche Ausnahmen und Grenzen.[129]
    Die Schwangerschaft beginnt juristisch (erst) mit der Nidation. Vorherige Maßnahmen, die eine Nidation verhindern gelten somit nicht als Schwangerschaftsabbruch.[130]
    Der Anwendungsbereich der §§ 218 bis 219b StGB endet nach fast einhelliger Auffassung mit dem Beginn der Geburt, der hier mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen gleichgesetzt wird.[131] Eingriffe nach diesem Zeitpunkt werden als Tötungsdelikte im Sinne der §§ 211 bis 216 und § 222 StGB verfolgt.[132] Dies wird insbesondere damit begründet, dass das Kind von diesem Punkt an stärkeren strafrechtlichen Schutz brauche.[133]
    Fristenlösung mit Beratungspflicht und Indikationen
    Tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen stehen in § 218a StGB:
    1. § 218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkfrist eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei. Für die Schwangere gilt diese Ausnahme im Gegensatz zum Arzt nach § 218a Abs. 4 bis zur 22. Woche (24 Wochen p.m.).
    2. § 218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Dann besteht Straffreiheit während der gesamten Zeit der Schwangerschaft. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 3.077 Abtreibungen angegeben.[134]
    3. § 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 24 Schwangerschaftsabbrüchen angegeben.[134]
    In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.
    In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig;[135] dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.[136] Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt.[137] Damit ist der fristgerechte beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar.[138] Die Frage der Rechtswidrigkeit wollte der Gesetzgeber mit diesem Wortlaut hingegen offenlassen[139]; inwieweit dieses Ziel erreicht wurde, ist umstritten.[140] Die vordringende Auffassung stellt den Tatbestandsausschluss de facto einem Rechtfertigungsgrund gleich.[141]
    Das Gesetz regelt nicht konkret, wer dafür zuständig ist, das Vorliegen dieser Ausnahmefälle zu beurteilen; allerdings muss nach § 218b Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der den Abbruch nicht selbst vornimmt.
    Mit dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes“[142] wurden die Anforderungen an eine umfassende Aufklärung, Betreuung und Begleitung der Schwangeren bei einer möglichen medizinischen Indikation, insbesondere nach der Eröffnung eines auffälligen pränataldiagnostischen Befunds, neu geregelt. Das Gesetz schreibt nun auch für Abbrüche nach der 14. SSW eine dreitägige Frist zwischen Diagnose und Schwangerschaftsabbruch vor, die es zuvor nicht gab. Die angehenden Eltern sollen nicht im ersten Schock nach der Diagnose eine Entscheidung treffen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2010 in Kraft.
    Im Falle eines Abbruchs zwischen der 14. und 24. SSW ohne eine medizinische Indikation bleibt die Schwangere selbst straffrei, wenn sie eine Beratung nachweisen kann. Der Arzt handelt jedoch strafbar. In jedem Fall kann das Gericht von Strafe absehen, wenn es feststellt, dass sich die Schwangere zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.
    Sollte bei einem späten Abbruch das Kind den Vorgang überleben, ist der Arzt verpflichtet, nach der Geburt sofort lebenserhaltende Maßnahmen einzuleiten.
    Schwangerschaftsabbruch aus embryopathischer Indikation
    Mit der Neuregelung von 1995 wurde die sogenannte fötale (embryopathische) Indikation aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Wird bei einer vorgeburtlichen Untersuchung eine Fehlbildung festgestellt, ist ein Abbruch aber aufgrund der medizinischen Indikation zulässig, wenn die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse, durch ein behindertes Kind in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
    In der Praxis ist es nicht immer möglich, eine Fehlbildung frühzeitig sicher festzustellen. Deshalb entscheiden sich einige Frauen/Paare zum Abbruch, auch wenn eine schwere Beeinträchtigung bloß wahrscheinlich ist.[143] Außerdem kommt es auch zu Fehldiagnosen, sodass einerseits ein in der offiziellen Statistik nicht ausgewiesener Anteil von Spätabbrüchen gesunde Föten betrifft, andererseits schwere Behinderungen, die einen Abbruch rechtfertigen könnten, unentdeckt bleiben.
    Manchmal ist eine Fehlbildung zwar für die betroffene Frau/das Paar ein Grund für einen Spätabbruch, aber die Ärzte lehnen den Eingriff ab, etwa weil sie die psychische Gesundheit der Schwangeren nicht gefährdet sehen. Hält die Frau den Abbruch trotzdem für zwingend, hat sie nur die Möglichkeit, ihn im Ausland durchführen zu lassen, bis zur 22. SSW meist in den Niederlanden.
    Mitwirkungspflicht
    Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) ist niemand zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtet.[144]
    Dieses Recht steht hierbei nicht nur dem durchführenden Arzt zu, sondern auch allen anderen direkt Beteiligten, wie etwa Anästhesisten und Krankenschwestern.[145] Nicht direkt Beteiligte, wie etwa Verwaltungspersonal, sind von der Regelung nicht betroffen. Behandlungen vor der Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch und die Nachsorge sind von der Regelung ausgenommen, hier greift gegebenenfalls die Vertragsfreiheit des Arztes. § 12 Abs. 2 SchKG bestimmt allerdings eine Mitwirkungspflicht für die Fälle, bei denen die Weigerung zu einem schweren gesundheitlichen Schaden oder gar zum Tode der Patientin führen würde und diese Gefahr nicht anders als durch die Mitwirkung abgewendet werden kann.[144]
    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Arzt verpflichtet, einen von ihm „nicht für verantwortbar gehaltenen Abbruch“[146] abzulehnen. Generell gegen Schwangerschaftsabbrüche (und damit auch generell gegen ärztliche Mitwirkung) sprechen sich ärztliche Pro-Life-Organisationen, wie European Pro-Life Doctors und der Bund Katholischer Ärzte in Deutschland, aus. Starke regionale, oft religiös bedingte Unterschiede in der Bereitschaft, am Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, werden kritisiert, da diese es erschwerten, einen Arzt für den Eingriff zu finden.[147] Außerdem kann durch den Gebrauch des Rechtes nach § 12 Abs. 1 SchKG der Entscheidungsspielraum der Schwangeren faktisch eingeschränkt werden.[147]
    Sonstige Besonderheiten
    Erleidet die Schwangere einen schweren Hirnschaden und wird wie im Fall des Erlanger Babys intensivmedizinisch behandelt, stellt sich die Frage, ob nach Feststellung des Hirntodes das Abschalten der Geräte einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellt. Die Frage wird juristisch, medizinisch und ethisch kontrovers diskutiert. D. Giesen u. a. kommen zum Schluss, dass das Erlanger Experiment starken rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei.[148]
    Kosten und Kostenübernahme
    Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch selbst betragen in den ersten drei Monaten etwa 360 Euro (medikamentöser Abbruch) bis 460 Euro (Vakuumaspiration).
    Die Kosten für Vor- und Nachuntersuchung sowie Behandlung etwaiger Komplikationen werden von allen Kostenträgern (Krankenversicherung, Beamtenbeihilfe, „Sozialämter“) übernommen. Ebenso werden die Kosten für Abbrüche von Schwangerschaften mit medizinischer Indikation übernommen. Schwangerschaftsabbrüche mit kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Kostenträgern ebenfalls übernommen, von privaten Krankenversicherungen teilweise auch.
    Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung müssen selbst bezahlt werden. Frauen mit geringem eigenen Einkommen (2011 nicht mehr als 1001 Euro bzw. 990 Euro in den neuen Bundesländern) erhalten (unabhängig von ihrer Versicherung) die Behandlung kostenfrei, wenn sie dies vor dem Eingriff beantragen. Die Kosten für diese Abbrüche werden über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet und dann der Krankenkasse vom jeweiligen Bundesland erstattet.[149]

    Rechtliche Entwicklung einschließlich Rechtsgeschichte

    Mittelalter
    • 507: In der Lex Salica heißt es: Wer ein Kind im Mutterleibe getötet hat, oder bevor es einen Namen erhalten hat, und dessen überführt worden ist, werde um 4000 Denare, das sind 100 Schillinge, gebüßt.
    Neuzeit
    • 1532: Der Begriff „Abtreibung“ taucht zum ersten Mal in der Constitutio Criminalis Carolina bzw. Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl des V. auf. Strafe für die Abtreibung der mindestens drei Monaten alten „beseelten“ Leibesfrucht: Folter durch den „glühenden Zangenriss“ und Tod durch das Schwert.
    • 1794: Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten, das unter dem Einfluss aufgeklärten Gedankenguts erlassen wurde, stellt in mehrfacher Hinsicht einen Einschnitt in der deutschen Rechtsgeschichte dar. Es schaffte die Todesstrafe ab und verbesserte den Rechtsstatus abhängiger, minderjähriger und unbegüterter Personen in entscheidenden Punkten. Unter den Ausführungen des Anfangsteiles findet sich erstmals in einem europäischen Gesetzbuch auch eine Bestimmung, die bereits die frühesten Lebensstadien des Menschen dem Schutz der staatlichen Rechtsgemeinschaft unterstellt: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“ (§ 10 I,1). In den nachfolgenden Gesetzesbestimmungen wirkte sich dieser Grundsatz jedoch nicht aus; in § 987 taucht die eingebürgerte Unterscheidung des Strafmaßes nach dem Alter des Fötus wieder auf, jedoch ohne die Todesstrafe vorzusehen.
    • 1813: Das Strafgesetz für Bayern sieht für Selbstabbruch die Strafe von vier bis acht Jahren Arbeitshaus vor, bei Fremdabbruch eine 16- bis 20-jährige Zuchthausstrafe.
    • 1870: Das Preußische Reichsstrafgesetzbuch wird verabschiedet; es verbietet Abbrüche.
    • 15. Mai 1871: Die Urfassung des § 218 des Strafgesetzbuches tritt in Kraft, in der eine Schwangere, „welche ihre Frucht abtreibt oder im Leib tötet“, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft wird. Bei „mildernden Umständen“ konnte die Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden. „Der wichtigste Grund für die strafrechtliche Verfolgung ist die Forderung von Regierung, Wirtschaft und der Kirche nach verstärktem Bevölkerungswachstum.“[150]
    Erste Hälfte 20. Jahrhundert
    • 1900: „Der sogenannte ‚Unzuchtparagraph‘ erschwert erheblich die Anwendung der schon im Kaiserreich bekannten Verhütungsmittel. Handel und öffentliche Reklame sind verboten unter Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Besonders die Frauen aus den ärmeren Schichten greifen zu zweifelhaften, meist sich selbst verletzenden Mitteln, um ungewollte Schwangerschaften abzutreiben.“
    • 1908: Die Frauenrechtlerin Camilla Jellinek fordert auf der Generalversammlung des Bundes deutscher Frauenvereine die Abschaffung des § 218. Nach einer äußerst heftig geführten Debatte folgt die Mehrheit Jellineks Vorschlag nicht.
    • 1909: Mehrere Entwürfe aus dem Reichstag sehen eine Änderung des § 218 mit dem Ziel der Strafmilderung vor.
    • 1919: „Nach dem ersten Weltkrieg sollen die Abbrüche auf 30, nach anderen Schätzungen auf 50 von 100 Geburten angestiegen sein. Gleichzeitig steigen mit der Zahl der illegalen Abbrüche die Zahl der Todesopfer. Zu Beginn und während der Weimarer Republik entwickeln sich zunehmend Proteste und Initiativen gegen das bestehende Abtreibungsverbot. Die Forderungen reichen von der Streichung des § 218 über Fristenlösung bis zum erweiterten Indikationsmodell und lediglich zur Strafmilderung. Es etablieren sich Sexualberatungsstellen.“[150]
    • 1920: Ein Antrag der SPD im Reichstag, den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten straflos zu lassen, scheitert an den Mehrheitsverhältnissen im Reichstag.
    • 1926: Der Abbruch wird vom Verbrechen zum Vergehen gemildert und nur noch mit Gefängnis bestraft. „Auf Antrag der SPD wird das Strafmaß von Zuchthaus auf Gefängnis und die Mindeststrafe von einem halben Jahr auf einen Tag herabgesetzt. Erstmals wird die medizinische Indikation (Gefahr für Leib und Leben der Mutter) anerkannt.“[150]
    • 1927: Das Reichsgericht erkennt die medizinische Indikation des Schwangerschaftsabbruchs erstmals an (RGSt 61, 242). Argument: Wenn das Leben der Mutter durch den Embryo in Gefahr ist, dann liegt ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand vor, nach dem der Abbruch gerechtfertigt ist. 1975 wurde diese Konstruktion in Gestalt des noch heute gültigen § 34 StGB positiviert.
    • 1928: Auf dem 45. Ärztetag wird festgestellt, dass bei ca. 800.000 Abtreibungen 10.000 Frauen (= 1,25 Prozent) sterben und ca. 50.000 Frauen (= 6,25 Prozent) bleibende Gesundheitsschäden erleiden.
    • 1929: Der Kampf um den § 218 spitzt sich zu: Künstler und Künstlerinnen sowie Schriftsteller und Schriftstellerinnen nehmen Stellung und greifen das Thema literarisch auf. A. Lex-Nerlinger, Käthe Kollwitz, Franz Krey, „Maria und der Paragraph“, Alfred Döblin, „Die Ehe“, Kurt Tucholsky, „Die Leibesfrucht“. Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich an der Kontroverse. Die Enzyklika des Papstes Pius XI. wird veröffentlicht. Sie unterstreicht die untergeordnete Rolle der Frau und das Verbot von Verhütungsmitteln. Auf einem Höhepunkt des Kampfes kommt es zu einer Selbstbezichtigungskampagne: „Ich habe abgetrieben, ich habe geholfen abzutreiben“.
    • 1932: Der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf und seine Kollegin Else Kienle, die eine kostenlose Beratungsstelle des Reichsverbandes für Geburtenregelung und Sexualhygiene leiten, werden verhaftet (am 21. Februar 1932). Diese Verhaftung lässt den Protest noch einmal anschwellen. Albert Einstein fordert die Frauen der herrschenden Klasse auf, sich für die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruches einzusetzen. Nach der Freilassung der beiden Ärzte bröckelt die Bewegung langsam ab. Die Befürworter des § 218 melden sich verstärkt zu Wort und die Nationalsozialisten betreiben Gegenpropaganda.[150]
    Nationalsozialismus
    • 1933: Im Mai wurden mit dem Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften die §§ 219 und 220 zum § 218 wiedereingeführt, die auch das Anbieten von Abtreibungsmitteln, -methoden und Diensten verboten
    • 1935: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses führt eine von der nationalsozialistischen Haltung zu Eugenik und Sterilisation motivierte Option auf Schwangerschaftsabbruch bei einer zu Sterilisierenden (Sechs-Monats-Fristenregelung) ein. Formale Bedingung für einen straffreien Abbruch war unter anderem die „Einwilligung der Schwangeren“; in der Praxis dürften die Wünsche und Vorbehalte von als „minderwertig“ definierten Frauen allerdings oft missachtet worden sein.
    • 1936: Im Oktober wird die Errichtung der Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung angeordnet, welche die Meldungen der Gesundheitsämter und Kriminalämter zentral sammeln soll.
    • 1943: Verschärfung der Strafe bei Abbruch für den Fall, dass „die Lebenskraft des deutschen Volkes“ fortgesetzt beeinträchtigt wird. Die Todesstrafe für die Durchführung von Abbrüchen wird vorgesehen. Andererseits bleibt ein Abbruch straflos, wenn er die Fortpflanzung „minderwertiger Volksgruppen“ verhindert. Dies erlaubte in der Endphase des Krieges auch den legalen Abbruch für deutsche Frauen, die Opfer der Massenvergewaltigungen durch sowjetische Soldaten geworden waren. Eine Vergewaltigung durch Westalliierte Soldaten war kein Anlass für einen legalen Abbruch. (Siehe den Erlass des Reichsministeriums des Inneren vom 14. März 1945 mit der Nummer „B b 1067/18,8,II“)
    Zweite Hälfte 20. Jahrhundert

    Hungerstreik gegen die Reform des § 218 auf dem Münsterplatz in Bonn 1974

    Demonstration gegen den § 218 in Göttingen, 1988
    • 1945–1948: Durch Gesetze der Besatzungsmächte wird die NS-Strafrechtsnovelle aufgehoben. Der Abbruch bleibt aber strafbar. In den Ländern der sowjetischen Besatzungszone werden zwischen 1945 und 1949 unterschiedliche Indikationenmodelle eingeführt.
    • 1950 wird (analog zu einer Regelung in der Sowjetunion) - in der DDR wird mit dem Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau ein restriktives Indikationenmodell zur bedingten Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischen und eugenischen Gründen eingeführt (es bleibt bis 1972 in Kraft). Mit der eugenischen Indikation, die über das parallele Abbruchrecht der Bundesrepublik deutlich hinausgeht, greift die DDR Weimarer Traditionen der Arbeiterbewegung auf.
    • 4. August 1953: Abschaffung der Todesstrafe für Fremdabbruch (im Wortlaut des StGB; faktisch wurde jegliche Todesstrafe mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 abgeschafft).
    • 60er Jahre: Die einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abbruchrechts wird von scharfen Debatten und Protesten begleitet. Besonders viele Gegner findet der Abbruch unter den Christen, Juden und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus. Die aufkommende Frauenbewegung und die Emanzipationswelle fordern in vielen Demonstrationen („Mein Bauch gehört mir“) die Abschaffung des § 218 StGB. Die 1968er-Bewegung fordert zahlreiche gesellschaftliche Veränderungen.
    Es kommen mehrere Entwürfe zur Reform des Strafrechts in den Bundestag. Im Herbst 1969 stellt erstmals die SPD den Bundeskanzler; Willy Brandt führt die erste SPD-FDP-Koalition. Deren Mehrheit ist knapp; nach der Bundestagswahl im November 1972 ist sie größer. Ab 1972 werden die Reformentwürfe im Bundestag beraten.
    • 9. März 1972: In der DDR Verabschiedung des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft. Es beinhaltet eine Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, nach der der Abbruch innerhalb der ersten drei Monate erlaubt ist. Abgeordnete der Fraktion der CDU (Ost) stimmen aus religiösen Gründen dagegen – dies war das erste und bis 1989 einzige Mal von Gegenstimmen in der von der SED gelenkten Volkskammer.[151]
    • 18. Juni 1974: Fristenlösung in der Bundesrepublik. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) fügt in das Strafgesetzbuch § 218a ein, der den Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen straffrei lässt.
    • 21. Juni 1974: Das Bundesverfassungsgericht erlässt auf Antrag der Regierung des Landes Baden-Württemberg eine einstweilige Anordnung, dass § 218a StGB einstweilen nicht in Kraft tritt, jedoch der medizinisch, eugenisch oder der ethisch indizierte Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis straffrei bleibt (BVerfGE 37, 324; BGBl. 1974 I S. 1309).
    • 25. Februar 1975: Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass die Fristenlösung des § 218a StGB der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden sei. „Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). […] Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. […] Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.“[152]
    • 18. Mai 1976: Neufassung des § 218 StGB tritt in Kraft und sieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für denjenigen vor, der eine Schwangerschaft abbricht. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Begeht die Schwangere die Tat, so wird sie mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In vier Fällen (Indikationen) bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aber straffrei: medizinische, kriminologische, eugenische und Notlagenindikation.
    • 1988–1989: Memminger Prozess gegen einen Frauenarzt, der Abbrüche durchführte und dabei die Notlage der Patientinnen selbst feststellte, anstatt auf der vorgeschriebenen Beratung durch eine Beratungsstelle zu bestehen. In erster Instanz Landgericht Memmingen zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe und Berufsverbot; die Revision des Arztes war erfolgreich (kein Berufsverbot; Bewährungsstrafe).
    Nach der Wende
    In den 1990er Jahren – gegen Ende der 16-jährigen Amtszeit von Bundeskanzler Helmut Kohl und mit dem Inkrafttreten der Fristenregelung 1995 – ließ die Polarisierung nach; mit der rot-grünen Koalition (1998–2005) änderte sich das Meinungsklima weiter. Neue Debatten entspannen sich um die Neuregelung der medizinischen Indikation, die am 1. Januar 2010 in Kraft trat.
    • 3. Oktober 1990: alte Bundesländer: Indikationsregelung, neue Bundesländer: Fristenregelung (bisheriges DDR-Abbruchrecht).
    • 26. Juni 1992: Bundestag verabschiedet das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz, Bundesgesetzblatt 1992 I S. 1398): Fristenregelung mit Beratungspflicht.
    • 4. August 1992: Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.[153]
    • 5. August 1992: Schwangeren- und Familienhilfegesetz tritt teilweise in Kraft. Es treten nicht in Kraft: Art. 13 Nr. 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Art. 16 (Aufhebung der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften).
    • 28. Mai 1993: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Übergangsregelung für das gesamte Bundesgebiet ab 16. Juni 1993.[154]
    • 25. August 1995: Veröffentlichung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes. Es tritt in wesentlichen Teilen am 1. Oktober 1995 in Kraft.
    • 1. Januar 2010: Die Änderung der medizinischen Indikation (Einführung der Beratungspflicht) tritt in Kraft.

    Statistik

    In Deutschland werden etwa 14 Prozent der Schwangerschaften abgebrochen.[155] Im Jahr 2012 ist die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland leicht zurückgegangen. Es wurden 2012 (2011) 106.800 (108.867) Abbrüche vorgenommen.[156][157] 2013 waren es 102.800 Abtreibungen.[158]
    Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland[5]
    Jahr 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
    Lebendgeburten[159] 766.999 734.475 719.250 706.721 705.622 685.795 672.724 684.862 682.514 665.126 677.945 662.685
    Abbrüche insgesamt 134.609 134.964 130.387 128.030 129.650 124.023 119.710 116.871 114.484 110.694 110.431 108.867
    Abbrüche pro 100 Geburten 17,55 18,38 18,13 18,12 18,37 18,08 17,79 17,06 16,77 16,64 16,28 16,43
    Abbrüche pro 1000 Frauen 15–45-j.[160] 8 8 7,8 7,6 7,8 7,5 7,3 7,3 7,2 7,1 7,1
    nach rechtlicher Begründung:
    Beratungsregelung 130.945 131.340 127.079 124.583 126.313 120.825 116.636 113.774 111.474 107.480 107.330 105.357
    Medizinische Indikation 3.630 3.575 3.271 3.421 3.308 3.177 3.046 3.072 2.989 3.200 3.077 3.485
    Kriminologische Ind. 34 49 37 26 29 21 28 25 21 14 24 25
    nach Zeitpunkt*:
    bis einschl. 14. Woche 132.512 132.883 128.338 125.769 127.445 121.803 117.390 114.569 112.153 108.238 107.852 105.976
    15. bis einschl. 24. Woche 1.943 1.904 1.861 2.044 2.005 2.049 2.137 2.073 2.100 2.219 2.117 2.411
    ab 25 Wochen 154 177 188 217 200 171 183 229 231 237 462 480
    nach vorherigen Lebendgeburten:
    keine 51.687 53.352 51.941 51.728 52.334 50.357 48.760 47.943 46.683 44.703 44.525 43.937
    mindestens 1 82.922 81.342 78.446 76.302 77.316 73.666 70.950 68.928 67.801 65.991 65.906 65.070
    davor 1 34.268 34.413 33.147 33.405 34.030 32.657 31.055 30.342 29.961 28.864 28.429 28.126
    davor 2 33.361 32.277 31.302 29.652 30.330 28.629 27.726 26.519 25.798 25.191 25.082 24.724
    davor 3 11.040 10.705 9.992 9.625 9.434 8.911 8.776 8.730 8.626 8.429 8.792 8.508
    davor 4 2.900 2.883 2.725 2.435 2.382 2.394 2.344 2.298 2.322 2.373 2.438 2.437
    davor 5 und mehr 1.353 1.334 1.280 1.185 1.140 1.075 1.049 1.039 1.094 1.134 1.165 1.135
    Stand: 11. Februar 2013.
    *Da die statistischen Daten sich auf die Dauer der Schwangerschaft ab der Befruchtung (p. c.) beziehen, wurden die Angaben auf die üblichere medizinische Angabe der Schwangerschaftswochen (p. m.) umgerechnet.
    In der Tabelle werden statistische Daten über Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland ab 2000 mit der Zahl der Lebendgeburten als Bezugsgröße dargestellt. Die Abbrüche gingen ebenso zurück wie auch die Zahl der (Lebend-)Geburten. Das Verhältnis fiel seit 2004 von gut 18 auf gut 16 je 100 Geburten. Anders ausgedrückt: rund 14 Prozent aller Schwangerschaften werden abgebrochen.
    Aus der Aufschlüsselung der Abbrüche nach der Begründung und dem Zeitpunkt des Abbruches ergibt sich, dass der weit überwiegende Teil (97 Prozent) der Abbrüche nach der Beratungsregelung vorgenommen wird und über 97 Prozent bis einschließlich der 14. Woche p.m.. Jedoch hat die Zahl der sogenannten „Spätabbrüche“ jenseits der 14. SSW entgegen dem allgemeinen Rückgang zugenommen. Es werden also medizinische Gründe (s. o.) immer später zur Begründung eines Abbruches herangezogen. Die Anzahl der Abbrüche nach kriminologischer Indikation fällt offiziell kaum ins Gewicht, allerdings ist die Dunkelziffer solcher Delikte allgemein hoch und oft werden Schwangerschaften auch über die Beratungsregelung abgebrochen ohne Angabe des Grundes, dass sie infolge eines Verbrechens entstanden sind. Statistische Erhebungen[161] zur Altersverteilung der Frauen beim Schwangerschaftsabbruch zeigen, nach den Daten von 2011, dass nur 10 Prozent der Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, unter 20 Jahre alt sind. Abbrüche sind also nicht vor allem ein Phänomen sehr junger Frauen. Der Schwerpunkt der Abbrüche verteilt sich relativ gleichmäßig über die Altersklassen von 20 bis 40 Jahren mit einer abfallenden Tendenz bei höherem Alter der Frauen. Etwa 60 Prozent der Frauen haben bereits ein oder mehrere Kinder.
    Weiterhin lässt auch eine insgesamt nicht erfasste Anzahl von deutschen Frauen Abbrüche im Ausland vornehmen. Allein für die Niederlande werden seit 2005 jährlich um die 1.100 Abbrüche an in Deutschland wohnhaften Frauen ausgewiesen. Der größte Teil davon (2009 waren es 81,5 Prozent) fanden nach der 14. SSW statt. Welche Indikationen vorlagen und in welchem Maße es sich dabei um Fälle handelt, in denen deutsche Ärzte einen Abbruch abgelehnt haben, wird von der niederländischen Statistik nicht erfasst.[162]

    Österreich

    Geltendes Recht

    Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich seit 1975 in den §§ 96,97 und 98 des österreichischen StGB geregelt. Geschützt ist wie in Deutschland die lebende Leibesfrucht ab der Nidation. Die Schwangerschaft endet mit der Geburt (Beginn der Geburtswehen, Kaiserschnitt). Jede nachfolgende Tötung ist nach den Tötungsdelikten zu beurteilen (z. B.: § 79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt). Der vorsätzliche Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar.[163]
    § 96 StGB Schwangerschaftsabbruch
    • § 96 Abs 1: Willigt die Schwangere in den Schwangerschaftsabbruch ein und ist der Täter Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Gewerbsmäßigkeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.
    • § 96 Abs 2: Ist der Täter kein Arzt, ist die Tat mit drei Jahren zu bestrafen. Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, ist sie mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
    • § 96 Abs 3: Die Schwangere selbst ist in allen Fällen nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie den Schwangerschaftsabbruch selber vornimmt oder vornehmen lässt. Auch wenn der Täter kein Arzt ist, ist das Strafmaß nicht höher.
    § 97 StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
    Hier werden jene Ausnahmen normiert, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt. Die dogmatische Einordnung ist schwierig und nicht unumstritten. Laut herrschender Meinung in Lehre und Rechtsprechung handelt es sich um Rechtfertigungsgründe, d. h. die Tat ist weder strafbar, noch rechtswidrig. Eine Mindermeinung sieht Tatbestandsausschließungsgründe, eine andere lediglich Strafausschließungsgründe gegeben.[163] [164][165][166] [167] Der Abort muss von einem Arzt vorgenommen werden, es sei denn die ärztliche Hilfe kann bei einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr für die Schwangere nicht rechtzeitig erlangt werden § 97 Abs 1 Z 3.
    • § 97 Abs 1 Z 1 (Fristenlösung): Innerhalb der ersten drei Monate ist ein Schwangerschaftsabbruch ohne Angabe von Gründen möglich, wenn zuvor eine ärztliche Beratung erfolgte. Diese Frist wird allerdings unterschiedlich gehandhabt: in der Praxis wird oft von 12 Wochen ab dem ersten Tag der letzten Menstruation ausgegangen[168]. Laut Gesetz kann als Beginn der Schwangerschaft jedoch die abgeschlossene Nidation angenommen werden.[169] Das entspricht einer Frist bis zu 16 Wochen ab dem ersten Tag der letzten Menstruation, bzw. 14 Wochen ab Befruchtung.
    • § 97 Abs 1 Z 2 & 3: Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist nur dann straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere unmittelbare Lebensgefahr oder die ernste Gefahr einer schweren Schädigung ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn die ernste Gefahr besteht, dass das Kind schwer behindert geboren würde (eugenische Indikation: wird heute bevorzugt als „embryopathische Indikation“ bezeichnet).[164]
    • § 97 Abs 2 & 3: Es kann niemand verpflichtet werden, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.
    § 98 StGB Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
    • § 98 Abs 1: Dieser Paragraph kommt dann zur Anwendung, wenn die Einwilligung fehlt oder erschlichen bzw. erzwungen wurde.[163] Der Täter ist mit bis zu drei Jahren zu bestrafen, hat die Tat jedoch den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Arzt den Schwangerschaftsabbruch durchführt.
    • § 98 Abs 2: Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

    Geschichte[170]

    • 1768: Kaiserin Maria Theresia unterzeichnet die Constitutio Criminalis Theresiana. Strafe für den Abbruch: Hinrichtung durch das Schwert. In der Folgezeit war auch das Auspeitschen lediger Frauen, die abgetrieben hatten, verbreitet.
    • Reformbestrebungen führten 1803 zu einer neuen Strafgesetzgebung, die 1852 revidiert wurde. Abtreibung blieb ausnahmslos verboten und wurde mit schwerem Kerker bis zu fünf Jahren geahndet.
    • 1922 entschied der Oberste Gerichtshof, dass der Abbruch der Schwangerschaft straffrei bleibe, wenn er zur Abwendung einer Gefahr für das Leben der Schwangeren vorgenommen werde.
    • 1954 wurde eine Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzentwurfes eingesetzt. Zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wurden drei verschiedene Varianten für eine Indikationenlösung ausgearbeitet.
    • Erst als die SPÖ 1970 die Wahlen gewonnen hatte, legte die Regierung 1971 dem Parlament einen Entwurf vor, der vorsah, dass der Abbruch einer Schwangerschaft straflos sein solle, wenn „besonders berücksichtigungwürdige Gründe“ vorlägen. Im gleichen Jahr beantragte die Junge Generation in der SPÖ dem Parteitag, den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu stellen.
    • 1972 formierte sich das Aktionskomitee zur Abschaffung des § 144 und forderte die ersatzlose Streichung des § 144, mindestens aber eine Fristenregelung. Die Forderung wurde von der sozialistischen Bundesfrauenkonferenz aufgegriffen und gemäß ihrem Antrag stellte sich der Parteitag im April hinter die Fristenregelung.
    • Der Antrag wurde am 8. Mai 1973 im Parlament deponiert und am 29. November im Nationalrat mit 93 Ja- gegen 88 Neinstimmen angenommen. Die Länderkammer lehnte den Gesetzesbeschluss im Dezember ab.
    • Am 23. Januar 1974 fasste der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss. Darauf hin erhob die Salzburger Landesregierung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser entschied am 11. Oktober 1974, die Fristenregelung sei nicht verfassungswidrig und verletze auch Artikel 2 der EMRK nicht, welcher nicht festlege, ab welchem Zeitpunkt das Leben geschützt ist.
    • Die 1971 gegründete Aktion Leben leitete hiernach ein Volksbegehren zur Schaffung eines Bundesgesetzes zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an ein. Das Begehren vermochte nahezu 900.000 Unterschriften auf sich zu sammeln, wurde jedoch 1977 im Nationalrat abgewiesen.
    • Am 1. Januar 1975 trat die heute noch geltende Fristenregelung in Kraft.

    Statistik

    Österreich führt keine offizielle Statistik über Schwangerschaftsabbrüche. Die Schätzungen gehen extrem auseinander und scheinen oft weltanschaulich motiviert. Anti-Abtreibungsorganisationen schätzen bis zu 100.000 Abbrüche (inklusive durch die „Pille danach“).[171] Der Leiter des Gynmed Ambulatoriums für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung (einer auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierten Klinik), geht davon aus, dass Österreich mit 30.000 bis 40.000 Schwangerschaftsabbrüchen jährlich zu den Spitzenreitern Europas zählt.[172] Die Politik- und Sozialwissenschafterin Irene Tazi-Preve schätzt 19-25.000.[173]

    Schweiz

    Geltendes Recht

    In der Schweiz ist der Schwangerschaftsabbruch in den Artikeln 118–120 des Strafgesetzbuches geregelt. Er ist prinzipiell strafbar (Artikel 118 StGB). Straffrei ist der Schwangerschaftsabbruch innerhalb von 12 Wochen nach der letzten Periode, wenn die Frau schriftlich geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, und der Abbruch von einem Arzt nach eingehendem Beratungsgespräch vorgenommen wird (Artikel 119, Ziffer 2 StGB).[174] Der Entscheid über einen Abbruch liegt demnach innerhalb dieser Frist bei der Frau.
    Nach der 12. Woche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt, wenn er nach ärztlichem Urteil nötig ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau abzuwenden. Unter diese Indikation fällt auch die psychische Belastung der Schwangeren durch die Feststellung einer schweren Missbildung des Fötus. Die Gefahr muss umso größer sein, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist (Artikel 119, Ziffer 1 StGB). Nach der 24. Woche wird ein Schwangerschaftsabbruch in der Praxis nur noch in ganz seltenen Fällen vorgenommen, bei Lebensgefahr für die Schwangere oder wenn das Kind so schwer geschädigt ist, dass es nach der Geburt nicht lebensfähig wäre.
    Für die Schweiz wird für den Fall der Einstellung intensivmedizinischer Behandlungen an Schwangeren mit schwerem Hirnschaden die Strafbarkeit verneint.[175]
    Die Zustimmung der Eltern zu einem Schwangerschaftsabbruch ist bei urteilsfähigen Minderjährigen nicht erforderlich. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Besuch einer Beratungsstelle obligatorisch (Artikel 120, Ziff.1, Buchst. c StGB). Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden in der Schweiz von den Krankenkassen übernommen.[176]
    Aufgrund der Neuregelung besteht seit 2002 gesamtschweizerisch eine Meldepflicht der Schwangerschaftsabbrüche.

    Rechtliche Entwicklung

    1942 trat das schweizerische Strafgesetzbuch in Kraft. Bis dahin lag das Strafrecht in der Kompetenz der einzelnen Kantone. Der Schwangerschaftsabbruch war nur bei medizinischer Indikation straffrei. Rasch entwickelte sich je nach Kanton eine unterschiedliche Praxis. Obwohl mehrere Versuche, das Gesetz zu liberalisieren, scheiterten, handhabten immer mehr Kantone die medizinische Indikation zunehmend liberal, bis in den 1990er Jahren in der Mehrzahl der Kantone praktisch eine Fristenregelung zur Anwendung kam. Das im Gesetz vorgeschriebene Gutachten eines zweiten Arztes wurde zum bloßen Beratungsgespräch.
    1993 forderte eine parlamentarische Initiative von Nationalrätin Barbara Haering (SP) die Revision des Strafgesetzbuches im Sinne einer Fristenregelung. 2001 wurde eine entsprechende Vorlage vom Parlament gutgeheißen und in einer denkwürdigen Volksabstimmung am 2. Juni 2002 von den Stimmberechtigten mit 72,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Fristenregelung ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.
    Zur Geschichte der Fristenregelung in der Schweiz siehe die Chronologie auf der Website der Schweizerischen Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.[177]

    Statistik

    Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche wird in der Schweiz seit 2004 jährlich durch das Bundesamt für Statistik erhoben. Da bis 2002 die Erhebungsart in den einzelnen Kantonen unterschiedlich war und für den bevölkerungsreichsten Kanton Zürich mangels Meldepflicht nur Schätzungen existierten, sind die Zahlen vor und nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht vollständig vergleichbar.
    Im Jahr 2011 wurden 11.079 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet, davon 634 (rund 6 Prozent der Abbrüche) an Frauen mit Wohnsitz im Ausland. Unter den in der Schweiz wohnhaften Frauen betrug die Abbruchrate 6,8 je 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren, dies entspricht 13,2 Abbrüchen je 100 Geburten. Damit hat die Schweiz im internationalen Vergleich eine der niedrigsten Abbruchraten. Zahl und Rate der Schwangerschaftsabbrüche sind seit 2003 mehr oder weniger stabil geblieben, bezogen auf die Vorjahre ist hingegen ein Rückgang festzustellen. Rund 70 Prozent der Abbrüche wurden innerhalb der ersten acht Schwangerschaftswochen p. m. vorgenommen und 87 Prozent innerhalb der ersten zehn Wochen. Rund 4 Prozent der Abbrüche erfolgten nach der zwölften Woche. 64 Prozent der Abbrüche wurden mit der medikamentösen Methode durchgeführt.[178]

    Übriges West- und Südeuropa

    Belgien

    In Belgien wurde nach jahrzehntelangem Ringen im März 1990 vom Parlament eine Fristenregelung gutgeheißen. Sie konnte aber erst in Kraft treten, als König Baudoin, der sich weigerte, das Gesetz zu unterzeichnen, für zwei Tage „wegen Regierungsunfähigkeit“ abdankte, sodass das Parlament das Gesetz in eigener Kompetenz in Kraft setzen konnte, worauf der König durch das Parlament wieder eingesetzt wurde.
    Das Gesetz erlaubt den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 14 Wochen p.m. auf Antrag der Frau, wenn sie sich in einer nicht näher definierten Notlage befindet. Der Entscheid liegt bei der Frau. Der Eingriff darf nur in autorisierten Kliniken vorgenommen werden, welche der Frau Beratung und Hilfe anbieten müssen. Vor dem Eingriff ist eine 6-tägige Bedenkzeit einzuhalten. Nach Ablauf der Frist ist ein Abbruch aus medizinischer Indikation oder bei einer Schädigung des Fötus zulässig.

    Niederlande

    Die Niederlande haben seit 1981 eine sehr liberale Gesetzgebung bezüglich Schwangerschaftsabbruch (in Kraft seit 1. November 1984). Die Praxis war aber bereits seit Beginn der 1970er Jahre sehr liberal. Damals entstanden Abtreibungskliniken, die rasch Anlaufstelle auch für Frauen aus Ländern mit restriktiveren Gesetzen wurden.
    Die geltende Gesetzgebung lässt einen Schwangerschaftsabbruch bis zur Lebensfähigkeit des Kindes außerhalb des Mutterleibes zu, in der Regel bis zur 22. SSW p.m. Der Arzt hat mit der Mutter ein Beratungsgespräch zu führen, um sich zu überzeugen, dass sie sich in einer Notlage befindet und ihre Entscheidung wohlüberlegt gefällt hat. Der Eingriff darf erst nach einer 5-tägigen Bedenkzeit ausgeführt werden (ausgenommen bei Abbrüchen in den ersten 6 SSW p.m., in so genannten Überzeitbehandlungen) und nur in zugelassenen Kliniken.[179]
    Zu Beginn der 1980er Jahre wurde etwa die Hälfte aller Abbrüche in den Niederlanden allein an deutschen Frauen durchgeführt, auch heute werden noch etwa 14 Prozent der Abbrüche an Ausländerinnen vorgenommen. Bezogen auf die in den Niederlanden wohnhaften Frauen im gebärfähigen Alter war die Abbruchquote jedoch zeitweise die niedrigste der Welt; so nahmen 1990 nur 5,2 von 1000 Frauen einen Schwangerschaftsabbruch vor. Unterdessen ist die Quote jedoch auf 8,6 von 1000 angestiegen (2007). Für die Altersgruppe der unter 24-Jährigen wird vermutet, dies hänge unter anderem auch damit zusammen, dass die niederländischen Krankenkassen Verhütungsmittel junger Frauen nicht mehr bezahlen und diese darum auf preisgünstigere, aber weniger sichere Methoden der Empfängnisverhütung zurückgreifen.[162] Andererseits wird die Zunahme auch auf die starke Einwanderung zurückgeführt. Mehr als die Hälfte aller Abbrüche betreffen Immigrantinnen der ersten und zweiten Generation, die eine wesentlich höhere Abbruchrate haben als die gebürtigen Holländerinnen.[180]

    Vereinigtes Königreich

    Es gibt zwei Abtreibungsgesetze im Vereinigten Königreich, eins für Großbritannien und eins für Nordirland. In Nordirland wird Abtreibung äußerst restriktiv gehandhabt.
    In Großbritannien beschloss das britische Unterhaus am 27. Oktober 1967 für Großbritannien eine weite sozialmedizinische Indikationenregelung (Abortion Act; Langtitel: An Act to amend and clarify the law relating to termination of pregnancy by registered medical practitioners); das Gesetz trat ein halbes Jahr später in Kraft.[181] 1990 wurde ein Amendment ("Human Fertilisation and Embryology Act") beschlossen;[182] seitdem ist ein Abbruch nach der 24. Schwangerschaftswoche nicht mehr legal, es sei denn, die Schwangere wäre in schwerer Gefahr ('grave risk of physical or mental injury to the woman') oder es gäbe Beweise für eine 'extreme fetal abnormality'. Zwei Ärzte müssen diese Diagnose bestätigen.[183]
    Da das Risiko eines Schwangerschaftsabbruchs in der Regel geringer ist als dasjenige einer Geburt, entwickelte sich rasch eine liberale Praxis, die einer Fristenregelung nahekam. Es entstanden Abtreibungskliniken, die eine große Zahl von abtreibungswilligen Frauen vom Festland anzogen. Dieser Abtreibungstourismus ebbte bald wieder ab, als andere Länder Fristenregelungen einführten. Heute zählt der Abortion Act zu den restriktiveren Gesetzen seiner Art in Europa, weil er – zumindest auf dem Papier – die Frau nicht selbst über den Abbruch entscheiden lässt. Ein Liberalisierungsversuch im Parlament wurde im Oktober 2008 von der Labour-Regierung Brown aus formellen Gründen abgeblockt.
    In Nordirland existiert kein Gesetz, das genau ausführt, unter welchen Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche legal sind und unter welchen Bedingungen nicht. Dies hat bei Medizinern, Politikern, Lobbygruppen, der Bevölkerung und in den Medien für Verwirrung gesorgt und dazu beigetragen, dass unzutreffende Informationen weiterverbreitet werden. Schwangerschaftsabbrüche jeglicher Art stoßen in Nordirland weiterhin auf starke Ablehnung, auch auf institutioneller Ebene. Gegen die Eröffnung der ersten privaten Klinik in Nordirland, in der auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, gab es Proteste, die Klinik wurde insbesondere aus religiösen Gründen abgelehnt.[184]

    Irland

    In Irland galt mehr als 100 Jahre ein absolutes Abtreibungsverbot. Der Offences Against the Person Act von 1861 sah lebenslängliche Haftstrafe für Abtreibung vor; das Gesetz ist grundsätzlich noch heute in Kraft. 1983 wurde dieses Verbot in einer Referendumsabstimmung von 53,7 Prozent der Stimmenden bekräftigt; daraufhin wurde das „Recht auf Leben des Ungeborenen” in der Verfassung verankert und der Staat verpflichtet, dieses Recht so weit möglich zu schützen, unter Berücksichtigung „des gleichen Rechtes auf Leben der Mutter”.
    Im Februar 1992 entschied das Oberste Gericht, dass ein 14-jähriges Mädchen, das durch Vergewaltigung schwanger geworden war und mit Suizid drohte, mit seinen Eltern nach England reisen durfte, um die Schwangerschaft abzubrechen. Das heißt, Lebensgefahr (auch durch Selbsttötung) wurde als Grund für einen Schwangerschaftsabbruch anerkannt. Im Oktober erstritten die Beratungsstellen Open Door Counselling und Dublin Well Woman Centre vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das Recht, über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs im Ausland zu informieren. Im November 1992 wurde dieses Recht auf Information und das Recht, für einen Abbruch ins Ausland zu reisen, in einer Volksabstimmung angenommen.
    2002 wurde in einer weiteren Volksabstimmung eine Verfassungsänderung knapp verworfen, die Suizidgefährdung als Grund für einen legalen Schwangerschaftsabbruch ausschließen wollte.[185]
    Im Juli 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerden dreier Irinnen als zulässig angenommen. Sie argumentierten, das Abtreibungsverbot verletze ihr Recht auf Leben und auf Privat- und Familienleben sowie das Verbot unmenschlicher Behandlung und jeglicher Diskriminierung (Artikel 2, 3, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Verhandlungen im Fall A, B und C gegen Irland fanden im Dezember 2009 statt.[186] Im Dezember 2010 urteilte der Gerichtshof, im Fall von C sei Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verletzt, weil Irland versäumt habe, das bestehende verfassungsmäßige Recht umzusetzen, welches einen Schwangerschaftsabbruch erlaubt, wenn das Leben einer Frau gefährdet ist. Die Regierung steht demzufolge in der Verpflichtung, ein Gesetz zu erlassen, welches die Situation klärt.[187]
    Die öffentliche Debatte über das irische Abtreibungsrecht verstärkte sich, nachdem die 31-jährige Savita Halappanavar am 28. Oktober 2012 im Klinikum der Universität Galway verstorben war. Halappanavar wurde ein Schangerschaftsabbruch trotz gesundheitlicher Beschwerden und trotz der Einschätzung der Ärzte, dass der Fötus nicht lebensfähig war und dass es sich um eine beginnende Fehlgeburt handelte, verweigert, weil der Herzschlag des Fötus noch wahrnehmbar war. „Das ist ein katholisches Land” wurde dem Ehemann der Schwangeren, die selbst eine Hindu war, gesagt. Nachdem der Hetzschlag des Fötus stehen blieb, wurde der Fötus entfernt. Halappanavar starb kurz darauf an einer Blutvergiftung.[188][189][190][191] Am 14. November demonstrierten 2000 Menschen vor dem irischen Parlament für eine Reform der Abtreibungsgesetze.[192]
    Etwa 4.600 Frauen (Stand 20xx) reisen jährlich von Irland nach Großbritannien, um eine Schwangerschaft abzubrechen, weitere in unbekannter Zahl reisen in die Niederlande.

    Frankreich

    In Frankreich führte die Selbstbezichtigungskampagne prominenter Frauen vom 5. April 1971 schließlich zur Annahme der Fristenregelung (Loi Veil) durch das Parlament. Sie trat im Januar 1975 in Kraft. Im Mai 2001 wurde das Gesetz einer größeren Revision unterzogen.
    Das Strafgesetzbuch enthält nur noch den Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches ohne Einwilligung der Schwangeren (Artikel 223-10). Alles andere ist im Gesundheitsgesetz (Code de la santé publique, Art. L2211-1 ff) geregelt. In den ersten 14 Wochen p.m. kann die Frau, die sich in einer Notlage befindet, bei einem Arzt den Abbruch ihrer Schwangerschaft verlangen. Der Arzt hat sie über die Methoden und die Risiken des Eingriffs sowie über das Beratungsangebot zu informieren und ihr eine Informationsbroschüre zu überreichen. „Nicht emanzipierte“ Minderjährige haben obligatorisch eine Beratungsstelle aufzusuchen und müssen sich von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen, wenn die Eltern nicht informiert werden sollen. Der Eingriff kann frühestens nach einer Bedenkzeit von 7 Tagen vorgenommen werden. Nach Ablauf der Frist kann eine Schwangerschaft aus medizinischer Indikation abgebrochen werden (Gesundheitsrisiko für die Schwangere oder schwere fötale Schädigung). Zwei Ärzte müssen in diesem Fall dem Eingriff zustimmen. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Sozialversicherung übernommen.

    Italien

    1978 trat in Italien eine Fristenregelung in Kraft (Gesetz Nr. 194/1978), nach der eine Frau ihre Schwangerschaft in den ersten 90 Tagen abbrechen lassen kann. Sie wurde 1981 durch Volksentscheid (Referendum) bestätigt. Die Schwangere hat sich durch ihren Arzt oder eine anerkannte Beratungsstelle beraten zu lassen und eine Bedenkzeit von 7 Tagen einzuhalten. Nach Ablauf der Frist von 90 Tagen ist ein Abbruch nur noch aus medizinischen Gründen zulässig, die Indikation muss durch einen Arzt gestellt werden. Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur in öffentlichen oder speziell ermächtigten Kliniken durchgeführt werden.
    Nach allgemeiner Auffassung hat die Fristenregelung die vorher zahlreichen illegalen Schwangerschaftsabbrüche weitgehend zum Verschwinden gebracht. Die Zahl der legalen Abbrüche betrug 2008 121.000, ein Rückgang um 48 Prozent gegenüber dem Maximum im Jahr 1982. 2007 verweigerten 70 Prozent der Gynäkologen aus Gewissensgründen Schwangerschaftsabbrüche, dadurch kommte es in den Krankenhäusern oft zu langen Wartezeiten. Viele Schwangere haben Angst, dadurch die Frist für einen legalen Schwangerschaftsabbruch zu versäumen, manche lassen den Eingriff auf eigene Kosten im europäischen Ausland (z. B. in den Niederlanden) vornehmen.
    Jahrelang wurde in Italien um die Zulassung der Abtreibungspille Mifegyne (RU 486) gestritten, die seit 1999 in den meisten Ländern Europas im Gebrauch ist. Im Juli 2009 gab die italienische Medikamenten-Zulassungsbehörde Aifa[193] grundsätzlich grünes Licht; am 9. Dezember 2009 wurde RU 486 endgültig zum Verkauf zugelassen.
    Die Kompetenz für das Gesundheitswesen liegt bei den italienischen Regionen; die Zentralregierung kann lediglich Richtlinien formulieren. Im April 2010 hatten erst sechs Regionen beschlossen, wie die Pille RU 486 zugänglich sein soll. Die „Ausführungsbestimmungen“ sind (Stand Februar 2013) immer noch umstritten.

    Portugal

    In einem Referendum in Portugal am 11. Februar 2007 stimmte die Mehrheit (59,3 Prozent) für eine Legalisierung von Abbrüchen innerhalb der ersten 10 Wochen der Schwangerschaft. Premierminister Jose Socrates kündigte an, er werde das Abstimmungsergebnis im Parlament umsetzen.[194] Ein Referendum war im Jahr 1998 schon ähnlich ausgefallen, aber nur wenig mehr als 30 Prozent der Wähler gingen zur Abstimmung. Da ein Referendum nach portugiesischem Recht nur bindend ist, wenn mehr als 50 Prozent der Wähler teilnehmen, verfolgte die Regierung das Vorhaben nicht weiter. Die Abstimmung von 2007 verfehlte zwar ebenfalls das Quorum, aber die deutlich höhere Wahlbeteiligung von 40 Prozent veranlasste die Regierung trotzdem, die Durchführung der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen.
    Portugal gehörte bis dahin zusammen mit Polen, Irland und Malta zu den Ländern mit den strengsten Abbruchgesetzen in Europa.[195] Das neue Abtreibungsrecht gilt seit dem 15. Juli 2007, obwohl konservative Kräfte Widerstand gegen die Neuregelung ankündigten.[196]

    Spanien

    1937, während des spanischen Bürgerkrieges, erließ die republikanische Regierung ein Gesetz der ersten Frau im Amt eines Gesundheitsministers, Federica Montseny, welches den Frauen das Recht gab, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.[197] Nach dem Sieg der Nationalisten unter General Franco wurde 1939 wieder ein striktes Abtreibungsverbot eingeführt, das bis 1985 in Kraft blieb.
    Nach dem Ende der Franco-Diktatur und den ersten demokratischen Wahlen nahm die damalige Zentrumsregierung eine Reform des Strafgesetzbuches in Angriff. Der Vorentwurf von 1979 sah für den Schwangerschaftsabbruch eine enge Indikationenregelung vor. Nach dem Wahlsieg der Sozialisten und vor dem Hintergrund von mehreren Gerichtsurteilen wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche wurde zu Beginn der 1980er Jahre auch eine Fristenregelung diskutiert. Nach hitzigen Auseinandersetzungen verabschiedete das Parlament schließlich 1985 eine Indikationenregelung. Als Gründe für einen straflosen Abbruch wurden eine Gefahr für die körperliche und psychische Gesundheit der Schwangeren (ohne zeitliche Begrenzung), Vergewaltigung (bis zur 12. SSW) und eine Fehlbildung des Fötus (bis zur 22. SSW) zugelassen.[198] In der Folge entstanden zahlreiche, auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Kliniken, in welchen noch heute die große Mehrzahl der Abbrüche durchgeführt wird, und die Handhabung des Gesetzes liberalisierte sich rasch. Die Zahl der Spanierinnen, die für einen Abbruch ins Ausland reisten, sank rapid. So wurden 1985 in holländischen Kliniken 6344 Spanierinnen behandelt, 1990 nur noch 313. Umgekehrt entwickelte sich ein „Abtreibungstourismus“ aus andern europäischen Ländern nach Spanien, namentlich für sehr späte Abbrüche, die in einigen Privatkliniken angeboten wurden.
    Die Diskussionen um die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs dauerten bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes Mitte 2010 an. Während linke Parteien und Feministinnen die Streichung der Strafparagrafen oder eine Fristenregelung forderten, strebten konservative Kreise stets die Rückkehr zu einem restriktiveren Gesetz an und kritisierten die weite Auslegung der geltenden Regelung. Verschiedentlich kam es zu Anzeigen gegen liberale Ärzte, die 2007 zur Verhaftung des Leiters einer Klinik und zu deren Schließung führten. Dies war mit ein Grund, dass die Regierung Zapatero 2008 die Revision der Gesetzgebung in Angriff nahm. Im Oktober 2009 verabschiedete die spanische Regierung einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs.[199][200] Die Debatte wurde mit großer Härte geführt.[201] Das neue Gesetz wurde am 24. Februar 2010 vom Senat beschlossen (132:126). Es trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Mit der Einführung einer Fristenlösung ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 14. Woche (Ausnahmen: bis zur 22. Woche) straffrei.[202]

    Mittel- und Osteuropa

    Polen

    In Polen war der Abbruch bis 1993 erlaubt, seither aber nur noch bei medizinischer oder embryopathischer Indikation oder wenn die Schwangerschaft Folge einer kriminellen Handlung ist.[203]
    In einem polnischen Krankenhaus wurde bei medizinischer Indikation ein Abbruch verweigert. Die betroffene Frau klagte deswegen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieser stellte am 20. März 2007 fest, der polnische Staat habe seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletzt, und sprach ihr dafür u. a. 25.000 Euro Schmerzensgeld zu.[204]
    Im März 2008 wurde die Gynäkologin Małgorzata F. vor dem Gericht in Płock zu zwei Jahren Gefängnis (ausgesetzt als vierjährige Bewährungsstrafe) und Aushändigung des Honorars (etwa 1000 Złoty, also 260 Euro je Eingriff) verurteilt, weil sie 26 illegale Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen hatte. Sie hatte versucht, alle Patientinnen zum Austragen des Kindes und zur Freigabe zur Adoption zu überreden und vor möglichen Komplikationen gewarnt. F. bezeichnete ihre Taten als „medizinische und soziale Hilfe“. Die Frauen, bei denen sie die Schwangerschaft abbrach, waren jeweils alleinerziehende Mütter mit 2 bis 3 Kindern. F. musste zusammen mit Gerichtskosten 64.000 Złoty (ca. 18.000 Euro) zahlen.

    Rumänien

    Ab 1957 war der Schwangerschaftsabbruch in Rumänien auf Antrag der Frau straflos. 1966 wurde die Gesetzgebung aus bevölkerungspolitischen Gründen durch das Dekret 770 massiv eingeschränkt und 1972 sowie 1985 unter dem Diktator Nicolae Ceaușescu nochmals verschärft. Das Ziel war die Steigerung der Geburtenziffer. Der Import von Verhütungsmitteln wurde verboten, Frauen wurden monatlichen gynäkologischen Kontrollen unterworfen. Doch die Frauen fanden bald Wege, in der Illegalität abzutreiben, allerdings unter schwersten Bedingungen, wovon der Film 4 Monate, 3 Wochen und 2 Tage zeugt. Die Geburtenzahl stieg daher nur vorübergehend an und sank nach einiger Zeit wieder annähernd auf das frühere Niveau. Die Zahl der Todesfälle infolge illegaler Schwangerschaftsabbrüche jedoch stieg stark an.
    Nach dem Fall des Ceaușescu-Regimes 1989 war eine der ersten Amtshandlungen der neuen Regierung die Einführung einer Fristenregelung. Schlagartig sank die Zahl der Todesfälle nach Schwangerschaftsabbrüchen im Jahr 1990 auf ein Drittel des Vorjahres (von 142 auf weniger als 50). Die Zahl der legalen Schwangerschaftsabbrüche stieg kurzfristig massiv an und erreichte gar eine Quote von 300 Abbrüchen auf 100 Geburten (1990).[205] Sie ist jedoch seither wieder stark gesunken, nachdem in Rumänien die Familienplanung allmählich Fuß gefasst hat und Schwangerschaftsabbruch nicht mehr die häufigste Methode der Geburtenregelung ist.
    Abortrate auf 1000 Frauen im Alter von 15 bis 44 Jahren
    • 1965: 252
    • 1967: 46
    • 1988: 15
    • 1990: 182
    • 2006: 31

    Ungarn

    Gegner der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Verfassung sehen in den Bestimmungen zum Lebensschutz ein De-facto-Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen.

    Türkei

    In der Türkei sind seit 1983 Schwangerschaftsabbrüche bis zur 10. Woche auf Antrag der Mutter erlaubt, nach dieser Frist nur noch aus medizinischen Gründen. Minderjährige Schwangere benötigen allerdings die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, verheiratete Frauen die von ihrem Ehemann.[206] 27 Prozent der verheirateten Frauen hatten schon mindestens einen Schwangerschaftsabbruch.[207][208]
    Im Mai 2012 gab der türkische Ministerporäsident Erdogan überraschend bekannt, er halte Abtreibung für Mord und wolle Abtreibungen bald nur noch in den ersten vier oder fünf Wochen straffrei lassen. Dies wäre de facto ein Abtreibungsverbot, denn Schwangerschaften werden in der Regel erst danach entdeckt.
    „Erdogan geht es nicht nur darum, dass Abtreibungen ‚gegen den Willen Gottes‘ verstießen, sondern vor allem, dass sie den Bestand des türkischen Volkes und dessen wirtschaftliche Dynamik gefährdeten. Seit langem empfiehlt er jeder türkischen Frau mindestens drei, am besten fünf Kinder. Es scheint, dass der Premier sich jetzt stark genug fühlt, seine bevölkerungspolitischen Ideen zur Maxime des staatlichen Handelns zu machen. Deshalb wetterte er zugleich gegen Kaiserschnittgeburten. Beide Eingriffe seien Teil eines „geheimen Komplotts des Auslands, um die Türkei von der globalen Bühne zu fegen“[209]
    Nach massiven Protesten von Frauenrechtsorganisationen, zog die regierende Partei AKP ihr Vorhaben am 21. Juni 2012 jedoch wieder zurück.[210]

    UdSSR (bis 1989)

    Mit einem Gesetz vom 16. November 1920 wurden Schwangerschaftsabbrüche legalisiert und kostenfrei in Krankenhäusern angeboten, womit das Gesetz vor allem die staatliche Kontrolle der vom Gesetzgeber als gesellschaftliches Übel wahrgenommenen Schwangerschaftsabbrüche zielte. Es waren nur lizenzierte Ärzte zur Durchführung eines Abbruchs berechtigt, alle anderen Mediziner oder Nichtmediziner machten sich dabei strafbar. Leicht eingeschränkt 1924 (durch Einführung von Gebühren) wurden Schwangerschaftsabbrüche mit dem am 27. Juli 1936 veröffentlichten Gesetz außer bei Lebensgefahr oder eugenischer Indikation generell verboten. Die nächsten zwanzig Jahre führten die Behörden einen erfolglosen Kampf gegen die weitverbreiteten, illegalen Schwangerschaftsabbrüche, deren Folgen eine große Belastung des Gesundheitssystems darstellten. Vor allem deswegen wurde am 23. November 1955 das Gesetz zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen abgeschafft. Zeitweilige Versuche, den Schwangerschaftsabbruch als wichtigstes Mittel der Familienplanung durch empfängnisverhütende Mittel zu ersetzen, scheiterten an einer pronatalistischen Politik, die den Zugang zu effektiven Verhütungsmitteln beschränkte (hormonelle V.) oder Zugang und Akzeptanz zumindest nicht förderte. Die offizielle Abbruchquote war mit etwa 100 auf 1000 Frauen im gebärfähigen Alter (1970–1989) eine der höchsten weltweit.[211]
    Seither ist die Abbruchquote gemäß Eurostat in Russland auf 45/1000 gesunken (2003). Auch in den meisten anderen ehemaligen Mitgliedstaaten der UdSSR und in anderen Ländern Osteuropas ist die Quote massiv gesunken, nachdem moderne Verhütungsmittel allmählich auch in dieser Region weitere Verbreitung fanden.

    Amerika

    Vereinigte Staaten

    In den Vereinigten Staaten ist der Schwangerschaftsabbruch seit dem Urteil Roe v. Wade des Obersten Gerichts im Jahr 1973 grundsätzlich bis zur Lebensfähigkeit des Kindes zulässig. Die einzelnen Bundesstaaten haben aber die Kompetenz, eigene rechtliche Regelungen festzulegen, solange sie nicht eine ungebührliche Belastung (undue burden) für die Frau darstellen. Eine Reihe von Bundesstaaten haben restriktive Regelungen erlassen, wie obligatorische Beratung, Bedenkzeit, Vorschriften für Kliniken oder Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen. Mit dem Urteil des Obersten Gerichts im Jahr 2007 im Fall des Partial-Birth Abortion Ban Act wurde deutlich, dass das Gericht diese Bestrebungen teilweise mitträgt. Das Oberste Gericht hat in einem Urteil vom 19. Februar 1997 aber auch entschieden, dass es zulässig ist, rund um Abtreibungskliniken so genannte Bubble zones (Sperrzonen für demonstrierende Abtreibungsgegner) festzulegen.
    Zwei Referenden zur massiven Verschärfung der gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs scheiterten im November 2008 in den Bundesstaaten South Dakota und Colorado.[212]

    Kanada

    In Kanada war seit 1969 ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt, wenn Leben oder Gesundheit der Schwangeren gefährdet war. Der Eingriff durfte nur in öffentlichen Krankenhäusern vorgenommen werden, wo eine Kommission von drei Medizinern die Einwilligung geben musste. Dies führte zu großen Unterschieden in der Praxis der Krankenhäuser. Als der Arzt Henry Morgentaler im Widerspruch zum Gesetz eine private Abtreibungsklinik auf gemeinnütziger Basis eröffnete, kam es zu seiner Verhaftung und Verurteilung. Der Fall wurde bis ans Oberste Gericht gezogen, welches schließlich im Jahr 1988 die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärte, weil sie gegen die durch die Verfassung geschützten Rechte auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person verstießen. Seither scheiterten Versuche im Parlament, den Schwangerschaftsabbruch neu zu regeln. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt.

    Argentinien

    Anfang 2012 änderte Argentinien sein Abtreibungsrecht. Künftig sind Abtreibungen auch bei Vergewaltigung erlaubt. Bereits erlaubt war die Abtreibung in Argentinien, wenn Gefahr für das mütterliche Leben, ihrer Gesundheit, und/ oder für die Gefahr einer psychischen Beschädigung besteht.[213]

    Brasilien

    In Brasilien sind Schwangerschaftsabbrüche zwar verboten, unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie jedoch straffrei: bei Lebensgefahr für die Mutter, Vergewaltigung oder Gefährdung ihrer Gesundheit.

    Chile

    Schwangerschaftsabbrüche sind in Chile grundsätzlich verboten und sowohl Ärzte als auch Frauen können mit mehrjähriger Haft bestraft werden.

    Kolumbien

    In Kolumbien ist der Schwangerschaftsabbruch seit Mai 2006 in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Nach dem ersten durch eine Entscheidung des obersten kolumbianischen Gerichts möglich gewordenen Schwangerschaftsabbruch an einer Elfjährigen, die nach Vergewaltigung durch ihren Stiefvater schwanger wurde, sprach die katholische Kirche die Exkommunikation aller am Abbruch maßgeblich Beteiligten aus (nicht aber des Vergewaltigers, da Vergewaltigung nicht mit Exkommunikation bedroht ist, Schwangerschaftsabbruch hingegen schon); das Mädchen war aufgrund seines Alters von der Exkommunikation nicht betroffen.[214]

    Kuba

    In Kuba ist seit 1965 ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen auf Antrag der Frau möglich. Nach dem ersten Trimenon braucht es die Zustimmung einer Kommission von Fachleuten. Außer in Kuba ist es in Lateinamerika nur in Guyana (seit 1995), Uruguay (seit 2012) und neuerdings in Mexiko-Stadt den Frauen möglich, selbst über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Alle anderen Staaten in Mittel- und Südamerika haben sehr restriktive Regelungen.

    Mexiko

    In den meisten mexikanischen Bundesstaaten ist Schwangerschaftsabbruch außer bei Lebensgefahr für die Mutter, Vergewaltigung oder Gefährdung ihrer Gesundheit verboten. Eine Ausnahme ist der Bundesdistrikt Mexiko-Stadt, der seit April 2007 eine Fristenregelung kennt. Eine Verfassungsklage gegen diese Regelung wurde im August 2008 vom Obersten Gericht abgewiesen. Seither versuchen konservative Kreise in mehreren Bundesstaaten, jeglichen Liberalisierungsversuch zu unterbinden, indem sie das Recht auf Leben von der Zeugung an in den Verfassungen festschreiben wollen.

    Nicaragua

    Schwangerschaftsabbrüche sind in Nicaragua grundsätzlich verboten und sowohl Ärzte als auch Frauen können mit mehrjähriger Haft bestraft werden. Im Oktober 2006 wurde auch der seit 1893 legale Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation (aborto terapéutico) verboten, sodass weder Frauen, deren Leben aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen gefährdet ist, noch Frauen, die durch Vergewaltigung schwanger sind, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen dürfen. In der Folge ist die Zahl tödlicher Schwangerschaftskomplikationen gestiegen. Studien weisen darauf hin, dass lebensrettende Behandlungen zunehmend auch bei Komplikationen, die von dem Gesetz nicht betroffen sind, z. B. Eileiter- oder Bauchhöhlenschwangerschaften, sowie Behandlungen, die nicht zu einem Schwangerschaftsabbruch führen, verweigert werden.[215]

    Uruguay

    Uruguay liberalisierte im Herbst 2012 sein Abtreibungsrecht. In Uruguay sind innerhalb der ersten 12. Wochen Abtreibungen nach einem Beratungsgespräch straffrei.[216]

    Asien

    China

    In der Volksrepublik China ist der Schwangerschaftsabbruch erlaubt und nach dem ersten Kind erwünscht. Dabei gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So erlauben die Regelungen in ländlichen Regionen oder in Regionen, die von Minderheiten bevölkert sind, mehr als ein Kind; ebenso sind Paare, in denen beide Partner aus Ein-Kind-Familien stammen, von der Regelung ausgenommen.[217] Wie auch in vielen anderen asiatischen Ländern besteht eine Präferenz für männliche Nachkommen, was in der Vergangenheit zu vermehrten Abbrüchen bei weiblichen Föten führte.[218] Diesem Problem wurde in China durch ein Gesetz zu begegnen versucht, das seit 2002 ein Verbot der Geschlechtsbestimmung durch Ultraschall- oder andere Untersuchungen vorsieht.[219]

    Afrika

    Die meisten afrikanischen Staaten haben von den Kolonialmächten restriktive Regelungen geerbt, die einen Schwangerschaftsabbruch gar nicht oder nur aus medizinischen Gründen erlauben. Eine Fristenregelung gilt in Kap Verde (seit 1986) und in Südafrika (seit 1996).

    Äthiopien

    Seit Mai 2005 sind in Äthiopien die Gesetze den Schwangerschaftsabbruch betreffend weniger restriktiv. Es wurden vier Gründe für einen legalen Abbruch zugelassen, um die Sterblichkeitsrate von Frauen in der Schwangerschaft – auch durch illegal vorgenommene Abbrüche – zu senken. Grund für einen erlaubten Abbruch kann Vergewaltigung und Inzest sein, auch angeborene tödliche Krankheiten, und Gefahr für die physische und psychische Gesundheit werden als Grund anerkannt.[220]

    Tunesien

    In Tunesien gilt seit 1973 Abtreibung in den ersten drei Monaten ohne weitere Bedingungen als erlaubt, nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ist sie dann erlaubt, wenn das seelische oder körperliche Gleichgewicht gefährdet ist oder ein schwerer Schaden am Embryo zu befürchten ist.[221]

    Überlebende von Schwangerschaftsabbrüchen

    Weltweit sind einige Fälle von Menschen bekannt geworden, die den Versuch ihrer eigenen Abtreibung überlebt haben. Darunter sind u. a. die 1977 geborene US-amerikanische Sängerin und Lebensrechts-Aktivistin Gianna Jessen und der als Oldenburger Baby bekannt gewordene 1997 geborene deutsche Junge Tim.

    Siehe auch

    Literatur

    Monographien
    • Luc Boltanski: Soziologie der Abtreibung, zur Lage des fötalen Lebens. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-518-58475-0 (deutsche Übersetzung).
    • Sabine Demel: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strafrecht auf dem Prüfstand. Kohlhammer, Stuttgart-Berlin-Köln 1995, ISBN 3-17-013909-6.
    • Sarah Diehl (Hrsg.): Deproduktion. Schwangerschaftsabbruch im internationalen Kontext. Alibri Verlag, Aschaffenburg 2006, ISBN 3-86569-016-5.
    • F. J. Dölger: Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und die Fruchtabtreibung in der Bewertung der heidnischen und christlichen Antike.. In: Antike und Christentum. Kultur- und religionsgeschichtliche Studien.. Bd. 4, Münster i.W. 1934.. Eine Ausführliche Gegenüberstellung antiker Quellen zur Abtreibung.
    • Ronald Dworkin: Die Grenzen des Lebens – Abtreibung, Euthanasie und persönliche Freiheit. Rowohlt, Reinbek 1994, ISBN 3-498-01297-5.
    • Marianne Enigl und Sabine Perthold Hsg.: Der weibliche Körper als Schlachtfeld – Neue Beiträge zur Abtreibungsdiskussion. Promedia, Wien 1993, ISBN 3-900478-62-7.
    • Myra M. Ferree, William Gamson und Jürgen Gerhards: Shaping Abortion Discourse: Democracy and The Public Sphere in Germany and the United States. Cambridge University Press, New York 2002, ISBN 0-521-79384-X.
    • Jürgen Gerhards, Friedhelm Neidhart, Dieter Rucht: Zwischen Diskurs und Palaver: Strukturen öffentlicher Meinungsbildung am Beispiel der deutschen Diskussion zur Abtreibung. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, ISBN 3-531-13203-2.
    • Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-518-28529-7.
    • Robert Jütte (Hrsg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. Beck, München 1993, ISBN 3-406-37408-5.
    • Marina Knopf, Elfie Mayer, Elsbeth Meyer: Traurig und befreit zugleich – Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs. Familienplanungszentrum Hamburg, rororo Sachbuch, Hamburg 1995, ISBN 3-499-19953-X (PDF).
    • Bernadette Kurmann: Schwangerschaftsabbruch – In Verantwortung entscheiden. Frauen berichten aus ihrer Erfahrung. SVSS, Zollikofen 1998, ISBN 3-9521550-0-4.
    • Maja Langsdorff: Kleiner Eingriff – großes Trauma? Schwangerschaftskonflikte, Abtreibung und die seelischen Folgen. Holtzmeyer, Braunschweig 1991, ISBN 3-89811-542-9.
    • Patricia Lunneborg: Jetzt kein Kind. Warum Abtreibung eine positive Entscheidung sein kann. Verlag Beltz, 2002, ISBN 3-407-22845-7.
    • Dietmar Mieth: Schwangerschaftsabbruch. In: Johannes B. Bauer (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Graz 1997, ISBN 3-222-12489-2, S. 249–261.
    • Dietmar Mieth, Irene Mieth: Schwangerschaftsabbruch. Die Herausforderung und die Alternativen. Herder, Freiburg im Breisgau 1991, ISBN 3-451-04016-6.
    • Günter Rohrmoser: Zur Abtreibungsdebatte. Die Grenzen der Demokratie im Recht. Gesellschaft für Kulturwissenschaft, 1994, ISBN 3-930218-10-0.
    • Hans Saner: Geburt und Phantasie. Lenos Verlag, Basel 1995, ISBN 3-85787-631-X.
    • Kommission für Bevölkerung und Entwicklung (Commission on Population and Development (CPD)) der Vereinten Nationen: Abortion Policies. A Global Review.
    • John-Stewart Gordon: Abortion in der Internet Encyclopedia of Philosophy
    • Debra Satz: Feminist Perspectives on Reproduction and the Family. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy
    • Patrick Lee, Robert P. George: The Wrong of Abortion (Draft), In: A. Cohen, C. Wellman (Hrsg.): Contemporary Debates in Applied Ethics. Blackwell, Oxford 2005, S. 13–26.(pdf, blackwellpublishing.com)
    Zeitschriften
    • WHO Europa (Hrsg.): Entre Nous, the european Magazine for sexual and reproductive Health: Abortion in Europe. Nr. 59, 2005, ISSN 1014-8485 (online (PDF, 1,0 MB), abgerufen am 11. März 2013).
    Nationales
    Deutschland:
    Schweiz:

    Weblinks

    Beratungsstellen:
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    Einzelnachweise

    1. Tröndle/Fischer: Beck’sche Kurzkommentare Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 52. Auflage. 2004, § 218 Rn. 2.
    2. BGHSt 10, 5; 293; 13, 24, zit. nach Tröndle/Fischer: Beck’sche Kurzkommentare Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 52. Auflage. 2004, § 218 Rn. 5.
    3. Siehe z. B. § 218 Abs. 1 S. 2 des deutschen Strafgesetzbuches). Dies soll allerdings nach herrschender Meinung in der Strafrechtswissenschaft nicht materiell-rechtliche, also im Grunde ethische oder verfassungsrechtliche Gründe haben, sondern mit den „typischen Beweisproblemen erklärbar“ sein, die hinsichtlich der Zeit zwischen der Befruchtung der Eizelle und der Einnistung vorliegen (Lackner/Kühl: Strafgesetzbuch, Kommentar. 25. Auflage. § 218 Rn. 8).
    4. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Lexikon: Spätabbruch
    5. Statistisches Bundesamt Zusammenstellung Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland. (gefunden 16. Februar 2013).
    6. vgl. Abortion with Local Anesthesia Guideline APAC-Suisse. (PDF; 394 kB).
    7. World Health Organization, Department of Reproductive Health and Research: PDF Safe abortion: technical and policy guidance for health systems.
    8. RCOG Royal College of Obstetricians and Gynaecologists: The Care of women Requesting Induced Abortion, Evidence-based Clinical Guideline Number 7, November 2011 (PDF; 832 kB).
    9. ANAES: Agence Nationale d’Accréditation et d’Evaluation en Santé: prise en charge de l’interruption de grossesse jusqu’à 14 semaines. Mars 2001, service de recommandation et références professionnelles. (PDF; 61 kB).
    10. Vgl. Bild eines 8 Wochen alten Embryos.
    11. Vgl. Daten des statistischen Bundesamtes.
    12. Vgl. Infoseite der ProFamilia.
    13. (seit Juni 2007) Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 über das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels/der Humanarzneimittel „Mifegyne“, das/die den Wirkstoff „Mifepriston“ enthält/enthalten, im Rahmen von Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. In: bfarm.de. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 14. Juni 2007, abgerufen am 11. März 2013 (PDF; 36 KB).
    14. Präsentation an der FIAPAC-Konferenz 2008 (PDF; 419 kB).
    15. (Stand 2011) [1] Daten des Statistischen Bundesamtes.
    16. (Stand 2011) Schweizer Statistik.
    17. Schwedische Statistik (PDF; 1,4 MB).
    18. Vortrag am 8. FIAPAC Kongress in Berlin 2008.
    19. Vgl. Daten des statistischen Bundesamtes mit Indikationen auf Destatis.de.
    20. Bis zu 800 Spätabtreibungen überlebensfähiger Ungeborener, Welt Online, 18. April 2000.
    21. DA Grimes et al.: Unsafe abortion: the preventable pandemic (PDF; 236 kB). In: The Lancet. 368, Nr. 9550, November 2006, S. 1908–1919, doi:10.1016/S0140-6736(06)69481-6, PMID 17126724.
    22. EG Raymond, DA Grimes: The Comparative Safety of Legal Induced Abortion and Childbirth in the United States. In: Obstetrics & Gynecology. 119, Nr. 2, Teil 1, Februar 2012, S. 215–219, doi:10.1097/AOG.0b013e31823fe923, PMID 22270271.
    23. LA Bartlett et al.: Risk factors for legal induced abortion-related mortality in the United States. In: Obstetrics & Gynecology. 103, Nr. 4, April 2004, S. 729–737, doi:10.1097/01.AOG.0000116260.81570.60, PMID 15051566.
    24. Komplikationen [2], Angaben basierend auf Frank Pl. u. a. Induced abortion and their early sequelae, J Royal Coll Gen Pract 35:175-80, 1985 / Grimes DA u. a. Complications from legally induced abortion: A Review, Obst Gyn Survey 43:177-91, 1979 / Hakim-Elahi E u. a. Complications of first-trimester abortion: A report of 170.000 cases, Obstet Gynecol 76:129-135, 1990 / Stieger Daniel, Vortrag am Jahreskongress der Schweiz. Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, 2001 / Tietze C u. a. Joint Program for the Study of Abortion: early medical complications of legal abortion, Stud Fam Plann 3:97-122, 1972.
    25. Bericht der Weltgesundheitsorganisation über Abbruchbedingungen: Unsafe Motherhood – Global and Regional Estimates (PDF; 3,6 MB), 2011.
    26. P Jansen: Breast Cancer and the Politics of Abortion in the United States. In: Medical History. 49, Nr. 4, 2005, S. 423–444. PMC 1251638, PMID 16562329
    27. L Cannold: Understanding and responding to anti-choice women-centred strategies (PDF; 116 kB). In: Reproductive Health Matters. 10, Nr. 19, 2002, S. 171–179. doi:10.1016/S0968-8080(02)00011-3, PMID 12369322
    28. M Rose: Pro-Life, Pro-Woman? Frame Extension in the American Antiabortion Movement. In: Journal of Women, Politics & Policy. 32, Nr. 1, 2011, S. 1–27. doi:10.1080/1554477X.2011.537565.
    29. B Jordan, ES Wells: A 21st-century Trojan horse: the „abortion harms women“ anti-choice argument disguises a harmful movement. In: Contraception. 79, Nr. 3, 2009, S. 161–164. doi:10.1016/j.contraception.2008.11.008.
    30. RB Siegel: The Right’s Reasons: Constitutional Conflict and the Spread of Woman-Protective Antiabortion Argument. In: Duke Law Journal. 57, Nr. 6, 2008, S. 1641–1692. PMID 19108356.
    31. Induced abortion does not increase breast cancer risk (Version vom 24. Dezember 2010 im Internet Archive). WHO, Fact sheet N°240.
    32. Committee on Gynecologic Practice: ACOG Committee Opinion No. 434: induced abortion and breast cancer risk. In: Obstetrics and Gynecology. 113, Nr. 6, 2009, S. 417–418. doi:10.1097/AOG.0b013e3181ac067d, PMID 19461458
    33. Abortion, Miscarriage, and Breast Cancer Risk. National Cancer Institute, 12. Januar 2010.
    34. Is Abortion Linked to Breast Cancer? American Cancer Society, 20. September 2011.
    35. The Care of Women Requesting Induced Abortion (PDF; 123 kB). Royal College of Obstetricians and Gynaecologists, 2008, S. 9.
    36. Keine Panik: Diese Krebsrisiken sind widerlegtAbtreibung: Als Strafe Brustkrebs? Auf: Krebsinformationsdienst, abgerufen am 1. Oktober 2013.
    37. V Beral et al.: Breast cancer and abortion: collaborative reanalysis of data from 53 epidemiological studies, including 83.000 women with breast cancer from 16 countries. In: The Lancet. 363, Nr. 9414, 27. März 2004, S. 1007–1016 (PMID 15051280).
    38. B Major et al.: Abortion and mental health: Evaluating the evidence (PDF; 194 kB). In: American Psychologist. 64, Nr. 9, 2009, S. 863–890. doi: 10.1037/a0017497, PMID 19968372
    39. APA Task Force on Mental Health and Abortion: Report of the APA Task Force on Mental Health and Abortion. American Psychological Association, Washington, D.C., 2008.
    40. Lynn Harris: APA report: Abortion is not a threat to women’s mental health . In: Salon, 13. August 2008.
    41. VE Charles et al.: Abortion and long-term mental health outcomes: a systematic review of the evidence. In: Contraception. 78, Nr. 6, 2008, S. 436–450. doi:10.1016/j.contraception.2008.07.005, PMID 19014789
    42. Induced Abortion and Mental Health: A systematic review of the evidence. National Collaborating Centre for Mental Health, National Health Service, Dezember 2011.
    43. Jane Dreaper: Abortion ’does not raise’ mental health risk. In: BBC, 9. Dezember 2011.
    44. GE Robinson et al.: Is There an “Abortion Trauma Syndrome”? Critiquing the Evidence. In: Harvard Review of Psychiatry. 17, Nr. 4, 2009, S. 268–290. doi:10.1080/10673220903149119, PMID 19637075
    45. EM Dadlez, WL Andrews: Post-Abortion Syndrome: Creating an Affliction. In: Bioethics. 24, Nr. 9, 2009, S. 445–452. doi:10.1111/j.1467-8519.2009.01739.x, PMID 19594725
    46. S Rowlands: Misinformation on abortion. In: The European Journal of Contraception and Reproductive Health Care. 16, Nr. 4, 2011, S. 233–240. doi:10.3109/13625187.2011.570883, PMID 21557713
    47. NL Stotland: Abortion and psychiatric practice. In: Journal of psychiatric practice. 9, Nr. 2, 2003, S. 139–149. PMID 15985924
    48. DA Grimes, MD Creinin: Induced abortion, an overview for internists. In: Annals of internal medicine. 140, Nr. 8, 2004, S. 620–626. PMID 15096333, ISSN 0003-4819
    49. NE Adler et al.: Psychological responses after abortion. In: Science. 248, Nr. 4951, 1990, S. 41–44. doi:10.1126/science.2181664, PMID 2181664
    50. Emily Bazelon: Is There a Post-Abortion Syndrome? In: The New York Times, 21. Januar 2007.
    51. Michael Kranish: Science in support of a cause: the new research. In: The Boston Globe, 31. Juli 2005.
    52. Marina Knopf, Elfie Mayer und Elsbeth Meyer: Traurig und befreit zugleich. Psychische Folgen des Schwangerschaftsabbruchs. Rowohlt, 1995, ISBN 978-3-499-19953-0 (online (PDF; 145 KB), abgerufen am 11. März 2013).
    53. P. K. Dagg: The psychological sequelae of therapeutic abortion—denied and completed. In: American Journal of Psychiatry. Vol. 148, Nr. 5, Mai 1991, S. 578–585, PMID 2018157.
    54. Jewamot 7, 6
    55. Chullin 58a; Gittin 23b.
    56. Ohalot 7, 6.
    57. MT, Hil. Rotzeach uschemirath nefesch 1, 9.
    58. Mischpetei Usiel, ChM 3, 46.
    59. Katechismus der Katholischen Kirche 2270
    60. Referat Stephan Pfürtner
    61. Überblick bei Ulrich Volp, Die Würde des Menschen. Ein Beitrag zur Anthropologie in der Alten Kirche. Brill, Leiden/Boston 2006, S. 270–296.
    62. Tertullian: „Aufforderung zur Keuschheit“, Kap. 13.
    63. Tertullian: „Apologeticum“ 9.8.
    64. Hans Saner: Vorgänge Nr. 10, Heft 4, S. 9–17 (1974).
    65. Petrus Chrysologus: Sermo 72.
    66. Aristoteles: Historia animalium 7, 3 und De Gemeratione animalium 2, 3.
    67. Thomas von Aquin: S. Th. 2,2 q. 64 a. 1.
    68. Dante Alighieri: Göttliche Komödie, Fegefeuer, XXV. Gesang, auf it.wikisource.org (italienischer Originaltext).
    69. Hartmut Kreß: Gentechnik – Fluch oder Segen?. 6. Berliner Theologisches Gespräch, 27. März 2001 (abgerufen am 30. Mai 2008).
    70. Zur Taufe bei Fehl- oder Frühgeburt, Canon 871 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikan auf Latein [3] und deutsch [4].
    71. Uta Ranke-Heinemann: „Nun lächelt Maria nicht mehr“. In: Freitag 53 vom 24. Dezember 2004 (abgerufen am 29. Mai 2008).
    72. Karl Rahner: Dokumente der Paulusgesellschaft. Band II, 1962, S. 391 f.
    73. Karl Rahner: Zum Problem der genetischen Manipulation. In: Schriften zur Theologie. Bd. 8, 1967, S. 301.
    74. Eberhard Schockenhoff: Thomas von Aquin und die Theorie der Sukzessivbeseelung. In: Die Tagespost 9 vom 24. Februar 2001; wieder veröffentlicht auf mykath.de (abgerufen am 5. Januar 2008).
    75. Donum Vitae
    76. Zur Exkommunikation bei Schwangerschaftsabbruch, Canon 1398 Codex des Kanonischen Rechtes 1983, auf der Webseite des Vatikans [5].
    77. Can. 1314 Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so dass sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so dass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
    78. Can. 1329 § 2: Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann.
    79. Can. 1322: Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.
    80. Can. 1323: Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls: 1) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    81. zeit.de
    82. Erklärung des Erzbischofs von Köln vom 31. Januar 2013
    83. Erläuterung der Pressestelle des Erzbistums Köln vom 31. Januar 2013
    84. Pressebericht des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch, anlässlich der Pressekonferenz zum Abschluss der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Trier am 21. Februar 2013 (PDF; 55 kB)
    85. Kath.net: Vatikan unterstützt deutsche Bischöfe bei Pille danach, 23. Februar 2013
    86. Kongregation für die Glaubenslehre: „Klarstellung zur vorsätzlichen Abtreibung“ vom 11. Juli 2009
    87. Zitiert in: Kongregation für die Glaubenslehre: „Klarstellung zur vorsätzlichen Abtreibung“ vom 11. Juli 2009
    88. Martin Luther: Werkausgabe 6, 247.
    89. Karl Barth: Kirchliche Dogmatik III, 4. Zürich 1957, 479 f. Zitiert nach Hermann Ringeling in: Schwangerschaftsabbruch – Theologische und kirchliche Stellungnahmen. Friedr. Reinhardt Verlag, 1974, S. 13–15 ISBN 3 7245 0337 7)
    90. Simone Mantei: Nein und ja zur Abtreibung. Die Evangelische Kirche in der Reformdebatte um den § 218 StGB (1970–1976). Vandenhoeck&Ruprecht, 2004
    91. Hendrik van Oyen: Evangelische Ethik Band II, 1957, S. 372 ff. sowie ders.: Grenzfälle, 1960, S. 199.
    92. E. Jüngel et al: Annahme oder Abtreibung – Thesen zur Diskussion über § 218 StGB. In: J. Baumann, Das Abtreibungsverbot des § 218 StGB. Eine Vorschrift, die mehr schadet als nützt. Luchterhand Verlag 1971, S. 135–43
    93. Gyula Barczay: Für die Fristenlösung, in: Schwangerschaftsabbruch – Theologische und kirchliche Stellungnahmen. Friedr. Reinhardt Verlag, 1974, S. 91 ff. ISBN 3 7245 0337 7
    94. [6] (PDF; 67 kB) Stellungnahme SEK 2001
    95. [7] Stellungnahme EKD 2004
    96. Martin Koschorke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage. Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 125.
    97. Sung Hee Lee-Linke: „Schwangerschaftsabbruch“. In: Evangelisches Kirchenlexikon 3. Auflage. Göttingen 1996, Bd. 4 Sp. 124.
    98. Vgl. Martin Kellner: Islamische Rechtsmeinungen zu medizinischen Eingriffen an den Grenzen des Lebens. Ein Beitrag zur kulturübergreifenden Bioethik. Ergon, Würzburg, 2010. S. 223.
    99. Vgl. Martin Kellner: Islamische Rechtsmeinungen zu medizinischen Eingriffen an den Grenzen des Lebens. Ein Beitrag zur kulturübergreifenden Bioethik. Ergon, Würzburg, 2010. S. 222.
    100. Vgl. Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat. Suhrkamp Taschenbuch Verlag, Frankfurt a. M. 1991, S. 140. und zu den vorstehenden Ausführungen die allgemeine einführende Literatur.
    101. Codex Hammurapi Nrn. 209 ff.
    102. E. Stemplinger: Art. Abtreibung. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Bd. 1, Stuttgart 1950, Sp. 58.
    103. Platon: res publica V, 9; Aristoteles: Politik IV [VII], 14 §§ 10 f.
    104. Helen King: „Abtreibung“. In: Der Neue Pauly Bd. 1. Stuttgart 1996. Sp. 41–44.
    105. Ernst Maass: Orpheus. Untersuchungen zur griechischen, römischen, altchristlichen Jenseitsdichtung und Religion. Beck, München 1895, Scientia-Verl., Aalen 1974 (Repr.), ISBN 3-511-00992-8, S. 263 f.
    106. E. Stemplinger: Art. Abtreibung. In: Reallexikon für Antike und Christentum. Bd. 1, Stuttgart 1950, Sp. 56.
    107. Hippokrates: De natura pueri. 13.
    108. Cicero: Pro A. Cluentio Habito 11, 32.
    109. Corpus iuris civilis[B] 1 Digesten 25, 4, 1, 1 und 1 Digesten 35, 2, 9, 1.
    110. Gunter Pirntke: Heiraten im alten Rom. E-Book-Verlag AndersSeitig.de.
    111. Hartmut Matthäus: Der Arzt in römischer Zeit. Literarische Nachrichten – archäologische Denkmäler. I. Teil. Aalen: Limesmuseum, 1987.
    112. Soranos: Gynaecia 1, 20, 63–65.
    113. Peter Singer: Praktische Ethik. 2. Auflage. Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-008033-9 (Kapitel 7)., hier. S. 196 f.
    114. Singer 1993, 197.
    115. Singer 1993, 224.
    116. Vgl. Singer 1993, 199 f.
    117. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–187.
    118. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 190.
    119. Constanze Huber zu Don Marquis, S. 2 (PDF; 52 kB). Vgl. Don Marquis: Why Abortion is Immoral. In: The Journal of Philosophy. Vol. 86, Nr. 4, April 1989, S. 183–202.
    120. Schwangerschaftsberatung der AWO: Der § 218 in Zahlen. (Eine Chronologie der Regelungen zur Bestrafung von Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland), Archivierte Version bei Internet Archive vom 12. März 2013
    121. Christiane Dienel: Das 20. Jahrhundert – Frauenbewegung, Klassenjustiz und das Recht auf Selbstbestimmung der Frau. In: Robert Jütte: Geschichte der Abtreibung. Beck, München 1993. SS 140ff, ISBN 3-406-37408-5.
    122. WHO Publikation 2011: Unsafe abortion – Global and Regional Estimates in 2008 (PDF; 3,6 MB) ISBN 978 92 4 150111 8
    123. G Sedgh et al.: Induced abortion: incidence and trends worldwide from 1995 to 2008 (PDF; 385 kB) Originalartikel in The Lancet DOI:10.1016/S0140‐6736(11)61786‐8
    124. Martine Dondénaz u. a. Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz 1991–1994 Schweiz. Ärztezeitung 17. Januar 1996, S. 103.
    125. http://www.fiapac.org/
    126. Johanna Schoener: Abtreibungen: Engelmacherinnen sterben aus (abgerufen am 4. März 2012; PDF; 875 kB)
    127. Vgl. Grotjahn-Radbruch: Die Abtreibung der Leibesfrucht, 1921.
    128. Thomas Grossbölting: Der verlorene Himmel: Glaube in Deutschland seit 1945. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, ISBN 978-3-525-30040-4, S. 131 f.
    129. StGB: Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben.
    130. Dreher/Tröndle § 218 Rn. 2.
    131. Bundesgerichtshof (BGH), Az.: 5 StR 347/56 vom 20. November 1956, BGHSt 10, 5 f. (zur Begehung von § 218 StGB durch Verursachung einer lebenden, aber nicht überlebensfähigen Frühgeburt); Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage. Rn. 2 vor §§ 211 bis 216; ausführlich: Hans Lüttger, Der Beginn der Geburt und das Strafrecht, Probleme an der Grenze zwischen Leibesfruchtcharakter und Menschenqualität,, JR 1971, S. 133 (134 f.), jeweils m. w. N.
    132. BGH, Az.: 3 StR 25/83 vom 22. April 1983, BGHSt 31, 348 (348 [1. Leitsatz], 351 f.); BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (194[Leitsatz], 197)[8] (Mord und nicht bloß Schwangerschaftsabbruch am Kind in der Geburt, wenn jemand eine Schwangere nach Beginn der Eröffungswehen einen Abhang herunter stößt)
    133. BGH, Az.: 1 StR 665/83 vom 7. Dezember 1983, BGHSt 32, 194 (197)Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31, 348). „Diese Auffassung führt zugleich zu einem erstrebenswerten Gleichklang der strafrechtlichen Begriffsbildung mit den medizinischen Anschauungen vom Geburtsbeginn und ermöglicht den erweiterten Strafschutz, der deshalb geboten ist, weil auch die Eröffungsperiode zu jenem Zeitraum gehört, in dem beispielsweise bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen von Geburtshindernissen medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können (Lüttger a. a. O. mit Hinweis auf das medizinische Schrifttum in Fußn. 23).“ unter Berufung auf Lüttger (s. o.), JR 1971, S. 133 (134 f.).
    134. Statistisches Bundesamt Schwangerschaftsabbrueche
    135. BGBl. 1992 I S. 1402.
    136. BVerfGE 88, 203
    137. BGBl. 1995 I S. 1055..
    138. Adolf Schönke, Horst Schröder, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12).
    139. BT-Drs. 13/285 (PDF; 719 kB)
    140. Adolf Schönke, Horst Schröder, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 12–18).
    141. Adolf Schönke, Horst Schröder, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Kommentar. 27. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-51729-3 (§ 218a Rn. 17a).
    142. Drucksache buzer.de
    143. Annegret Braun: Spätabbrüche nach Pränataldiagnostik: Der Wunsch nach dem perfekten Kind. In: Deutsches Ärzteblatt. Nr. 40, 2006 (A 2612-6, Online, abgerufen am 8. September 2008).
    144. § 12 SchKG
    145. S1-Leitlinie Empfehlung zur Ausübung des Rechts, die Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch zu verweigern (§ 12 SchKG) der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG). In: AWMF online (Stand 2008)
    146. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 117 vom 27. Oktober 1998
    147. Anke Rohde, Psychiaterin und Psychotherapeutin, im Interview auf Spiegel Online. Abgerufen am 14. März 2010
    148. Dieter Giesen und Jens Poll: Recht der Frucht/Recht der Mutter in der embryonalen und fetalen Phase aus juristischer Sicht. In: Juristische Rundschau. Nr. 5, Mai 1993, ISSN 1612-7064, S. 177–181, doi:10.1515/juru.1993.1993.5.177.
    149. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (gefunden 7. Juni 2001)
    150. Gesundheitsamt Landeshauptstadt Düsseldorf: Historische Entwicklung des § 218/ 219 StGB (Strafgesetzbuch)
    151. »Es war eine einsame Entscheidung…« Das »Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft« der DDR vom 9. März 1972. DRA-Spezial 10/2006 des Deutschen Rundfunkarchivs, online (PDF-Dokument; 396 kB)
    152. BVerfGE 39, 1
    153. BVerfG 86, 390
    154. BVerfGE 88, 203.
    155. Statistisches Bundesamt: Krankenhausdiagnosestatistik. Wiesbaden 2011. Statistik mit Zahlen abortiver Schwangerschaften. Erlaubt die Korrelation der Schwangerschaften insgesamt mit Schwangerschaftsabbrüchen.
    156. Zahl der Abtreibungen in Deutschland zurückgegangen
    157. Statistisches Bundesamt
    158. http://www.spiegel.de/gesundheit/sex/statistik-zahl-der-abtreibungen-in-deutschland-weiter-gesunken-a-958384.html
    159. Statistisches Bundesamt: Lebendgeburten (gefunden am 11. Februar 2013)
    160. Statistisches Bundesamt: Tabelle der Abbrüche nach Altersgruppen (gefunden 11. Februar 2013)
    161. Tabelle der Abbrüche nach Altersgruppen (gefunden 11. Februar 2013)
    162. Niederländische Statistik zum Schwangerschaftsabbruch 2009 (PDF; 265 kB).
    163. Bertel/Schwaighofer, Strafrecht Besonderer Teil I, 11. Auflage. (2010) 71 ff.
    164. [9], OGH Grundsatzentscheidung 1999 zum Thema „wrongful birth“.
    165. [10], OGH Grundsatzentscheidung 2007 zum Thema „wrongful birth“.
    166. Peter Lewisch, Strafrecht Besonderer Teil I, 2. Auflage. (1999) 95.
    167. Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 18. Lfg (2008), § 97 StGB Rz 22 ff.
    168. Onlineangebot der ÖGF
    169. Dokumentation eines Kongresses der ÖGF und Anderer, 2001 (PDF; 316 kB) S. 61.
    170. Geschichte der Abtreibungsgesetzgebung in Österreich. siehe S. 55 ff. Verfasser unbekannt. (PDF; 620 kB) Gefunden 12. Februar 2013
    171. Abtreibungsland Österreich. In: Profil, 26. September 2009. Vgl. dieStandard.at.
    172. wien.orf.at – Fristenlösung: Streit auch nach 35 Jahren, 25. Januar 2010
    173. Irene M. Tazi-Preve and Josef Kytir: Schwangerschaftsabbruch in Österreich – „Alte” Streitpunkte — „neue” Konfliktlinien. In: Demographische Informationen (1997/1999), S. 20–29, Austrian Academy of Sciences [11]
    174. Artikel 119 des schweiz. StGB
    175. Niggli, Riklin: Abtreibungsdelikte (PDF; 266 kB)
    176. Ungewollt schwanger auf svss-uspda.ch, abgerufen am 26. September 2009.
    177. Geschichtliche Entwicklung in der Schweiz
    178. Tabellen des Bundesamtes für Statistik
    179. Albin Eser/Hans-Georg Koch: Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich. Landesbericht Niederlande. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1988, ISBN 3-7890-1365-X, S. 1015 ff.
    180. Jany Rademakers: Abortus in Nederland 1993–2000. Stisan, Heemstede 2002, ISBN 90-807007-1-1, S. 30 ff.
    181. www.legislation.gov.uk Originaltext
    182. www.legislation.gov.uk Volltext
    183. siehe auch englische Wikipedia: Abortion Act 1967, Human Fertilisation and Embryology Act 1990
    184. Fiona Bloomer und Eileen Fegan: Critiquing recent abortion law and policy in Northern Ireland. In: Critical Social Policy. 34, Nr. 1, Februar 2014, S. 109–120. doi:10.1177/0261018313496190.
    185. Geschichte der Abtreibung in Irland (englisch)
    186. Gerichtshof für Menschenrechte prüft irisches Abtreibungsverbot, Ärzteblatt, 9. Dezember 2009.
    187. Sarah Boseley, Henry McDonald: Ireland urged to reform abortion legislation. In: The Guardian, 16. Dezember 2010.
    188. J Filipovic: Savita Halappanavar's medically unnecessary death. In: The Guardian, 14. November 2012.
    189. K Holland: When Pro-Life Means Death. In: The Daily Beast, 16. November 2012.
    190. ME Williams: "Religion" keeps a woman from getting a lifesaving abortion . In: Salon, 14. November 2012.
    191. Ralf Sotscheck: Glaube gerettet, Patientin tot. In: die tageszeitung, 15. November 2012.
    192. Woman dies after abortion request 'refused’ at Galway Hospital. In: BBC News, 14. November 2012. Abgerufen am 15. November 2012.
    193. [12] www.agenziafarmaco.it/en in englisch
    194. Portugal will legalise abortion. Auf: news.bbc.co.uk.
    195. n-tv, Pressemitteilung vom Sonntag, 11. Februar 2007.
    196. Gelockertes Abtreibungsrecht in Portugal in Kraft. In: kleinezeitung.at, 16. Juli 2007.
    197. Robin Morgan: Sisterhood Is Global: The International Women’s Movement Anthology. Feminist Press, City University New York, 1996. S. 627 ISBN 978-1-55861-160-3
    198. Albin Eser/Hans-Georg Koch: Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich. Landesbericht Niederlande. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1988, ISBN 3-7890-1365-X, S. 1634 ff.
    199. Ärzteblatt: Spanisches Kabinett verabschiedet Reform von Abtreibungsgesetz
    200. faz.net: Neues Abtreibungsrecht in Spanien
    201. fr-online.de
    202. fr-online.de (Frankfurter Rundschau) vom 26. Februar 2010, S. 8.
    203. Darstellung der derzeitigen Gesetzgebung in Polen (MS Word; 74 kB) auf der Webseite der polnischen Organisation für Familienplanung und Frauenrechte.
    204. Urteil 5410/03 Tysiac
    205. Readings on Induced Abortion: A World Review 2000. The Alan Guttmacher Institute, New York 2001, ISBN 0-09392-534-2 (formal falsche ISBN), S. 93.
    206. Vgl. Martin Kellner: Islamische Rechtsmeinungen zu medizinischen Eingriffen an den Grenzen des Lebens. Ein Beitrag zur kulturübergreifenden Bioethik. Ergon, Würzburg, 2010. S. 249.
    207. Stern, Ausgabe Nr. 37, 2007, S. 83.
    208. Abortion Policies-A Global Review, Vol. III, United Nations New York 2002, ISBN 92-1-151365-0.
    209. Frankfurter Rundschau 4. Juni 2012: Rückfall in Zeiten der Kurpfuscher
    210. Die Standard: Abtreibungsrecht in Türkei bleibt wie es ist
    211. Andrej A. Popov: The USSR. In: Abortion in the New Europe. A Comparative Handbook. Westport/London, 1994, S. 267–297.
    212. US-Volksentscheide (Version vom 26. Januar 2009 im Internet Archive) auf epd.de.
    213. Standard:Argentinien, Abtreibung nach Vergewaltigung künftig legal
    214. Exkommuniziert. Bericht der Schweizer Nachrichtenseite „20 Minuten“ (abgerufen am 30. August 2006).
    215. Over Their Dead Bodies – Denial of Access to Emergency Obstetric Care and Therapeutic Abortion in Nicaragua. In: Human Rights Watch. Vol. 19, Nr. 2 (B), Oktober 2007.
    216. nzz.ch:Uruguay legalisiert Abtreibung
    217. Interview mit Zhao Bingli, dem stellvertretenden Minister der staatlichen Familienplannungskommission
    218. Banister, Judith. Die Präferenz von Söhnen in Asien – Report of a Symposium
    219. Illegal births and legal abortions – the case of China
    220. Y. Gebrehiwot, T. Liabsuetrakul: Trends of abortion complications in a transition of abortion law revisions in Ethiopia. In: Journal of public health (Oxford, England). Band 31, Nummer 1, März 2009, ISSN 1741-3850, S. 81–87. doi:10.1093/pubmed/fdn068. PMID 18703673.
    221. Vgl. Martin Kellner: Islamische Rechtsmeinungen zu medizinischen Eingriffen an den Grenzen des Lebens. Ein Beitrag zur kulturübergreifenden Bioethik. Ergon, Würzburg, 2010. S. 248.
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    Dieser Artikel wurde am 5. Februar 2006 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.


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